§ 102 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAndere Standortdaten als Verkehrsdaten dürfen unbeschadet des § 98 nur verarbeitet werden, wenn sieAndere Standortdaten als Verkehrsdaten dürfen unbeschadet des Paragraph 98, nur verarbeitet werden, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsanonymisiert werden oder
    2. 2.Ziffer 2die Benutzer oder Teilnehmer eine jederzeit widerrufbare Einwilligung gegeben haben.
  2. (2)Absatz 2Selbst im Falle einer Einwilligung zur Verarbeitung von Daten gemäß Abs. 1 müssen die Benutzer oder Teilnehmer die Möglichkeit haben, diese Verarbeitung von Daten für jede Übertragung einfach und kostenlos zeitweise zu untersagen.Selbst im Falle einer Einwilligung zur Verarbeitung von Daten gemäß Absatz eins, müssen die Benutzer oder Teilnehmer die Möglichkeit haben, diese Verarbeitung von Daten für jede Übertragung einfach und kostenlos zeitweise zu untersagen.
  3. (3)Absatz 3Die Verarbeitung anderer Standortdaten als Verkehrsdaten gemäß Abs. 1 und 2 muss auf das für die Bereitstellung des Dienstes mit Zusatznutzen erforderliche Maß sowie auf Personen beschränkt werden, die im Auftrag des Betreibers oder des Dritten, der den Dienst mit Zusatznutzen anbietet, handeln. Unbeschadet des § 93 Abs. 3 ist die Ermittlung und Verwendung von Standortdaten, die nicht im Zusammenhang mit einem Kommunikationsvorgang stehen, zu Auskunftszwecken unzulässig.Die Verarbeitung anderer Standortdaten als Verkehrsdaten gemäß Absatz eins und 2 muss auf das für die Bereitstellung des Dienstes mit Zusatznutzen erforderliche Maß sowie auf Personen beschränkt werden, die im Auftrag des Betreibers oder des Dritten, der den Dienst mit Zusatznutzen anbietet, handeln. Unbeschadet des Paragraph 93, Absatz 3, ist die Ermittlung und Verwendung von Standortdaten, die nicht im Zusammenhang mit einem Kommunikationsvorgang stehen, zu Auskunftszwecken unzulässig.
§ 102 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 19.05.2011 bis 31.10.2021
  1. (1)Absatz einsAndere Standortdaten als Verkehrsdaten dürfen unbeschadet des § 98 nur verarbeitet werden, wenn sieAndere Standortdaten als Verkehrsdaten dürfen unbeschadet des Paragraph 98, nur verarbeitet werden, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsanonymisiert werden oder
    2. 2.Ziffer 2die Benutzer oder Teilnehmer eine jederzeit widerrufbare Einwilligung gegeben haben.
  2. (2)Absatz 2Selbst im Falle einer Einwilligung zur Verarbeitung von Daten gemäß Abs. 1 müssen die Benutzer oder Teilnehmer die Möglichkeit haben, diese Verarbeitung von Daten für jede Übertragung einfach und kostenlos zeitweise zu untersagen.Selbst im Falle einer Einwilligung zur Verarbeitung von Daten gemäß Absatz eins, müssen die Benutzer oder Teilnehmer die Möglichkeit haben, diese Verarbeitung von Daten für jede Übertragung einfach und kostenlos zeitweise zu untersagen.
  3. (3)Absatz 3Die Verarbeitung anderer Standortdaten als Verkehrsdaten gemäß Abs. 1 und 2 muss auf das für die Bereitstellung des Dienstes mit Zusatznutzen erforderliche Maß sowie auf Personen beschränkt werden, die im Auftrag des Betreibers oder des Dritten, der den Dienst mit Zusatznutzen anbietet, handeln. Unbeschadet des § 93 Abs. 3 ist die Ermittlung und Verwendung von Standortdaten, die nicht im Zusammenhang mit einem Kommunikationsvorgang stehen, zu Auskunftszwecken unzulässig.Die Verarbeitung anderer Standortdaten als Verkehrsdaten gemäß Absatz eins und 2 muss auf das für die Bereitstellung des Dienstes mit Zusatznutzen erforderliche Maß sowie auf Personen beschränkt werden, die im Auftrag des Betreibers oder des Dritten, der den Dienst mit Zusatznutzen anbietet, handeln. Unbeschadet des Paragraph 93, Absatz 3, ist die Ermittlung und Verwendung von Standortdaten, die nicht im Zusammenhang mit einem Kommunikationsvorgang stehen, zu Auskunftszwecken unzulässig.
§ 102 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

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