§ 100 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Teilnehmerentgelte sind in Form eines Einzelentgeltnachweises darzustellen, in welchem sämtliche Verbindungen, für die ein Entgelt verrechnet wurde, in chronologischer Reihenfolge aufgelistet sind§ 100 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

(1a) Die Teilnehmer sind berechtigt, Rechnungen ohne Einzelentgeltnachweis zu erhalten. Die Rechnung hat einen Hinweis auf die Möglichkeit der Überprüfung der Entgelte sowie eine aktuelle Kontaktmöglichkeit zu dem die Rechnung versendenden Betreiber zu enthalten.

(1b) Wird die Rechnung oder der Einzelentgeltnachweis in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, muss es dem Teilnehmer möglich sein, beides auf gesondertes Verlangen entgeltfrei in Papierform übermittelt zu erhalten. Sofern es sich um ein Teilnehmerverhältnis handelt, dessen Vertragsinhalt nicht die Zusendung von Rechnungen oder Einzelentgeltnachweisen in elektronischer Form ermöglicht, hat die Übermittlung der Rechnung oder des Einzelentgeltnachweises in Papierform zu erfolgen.

(1c) Wird die Rechnung in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, ist sie in einem speicherfähigen Format, wie z. B. im pdf-Format, an eine vom Teilnehmer bekannt gegebene elektronische Adresse zu übermitteln und vom Anbieter für einen Zeitraum von sieben Jahren unentgeltlich zur Verfügung zu halten. Der Betreiber hat dem Kunden mitzuteilen, an welche Emailadresse er die Rechnung oder den Einzelentgeltnachweis übermitteln wird. Der Kunde muss auch die Gelegenheit erhalten, dafür eine andere Emailadresse bekannt zu geben.

(2) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung des Entgeltnachweises festlegen. Sie hat dabei auf die Art des Teilnehmerverhältnisses und des Dienstes, die technischen Möglichkeiten, auf den Schutz personenbezogener Daten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Teilnehmer ihre Ausgaben steuern können und Erbringer von Mehrwertdiensten identifiziert sind.

(3) Bei der Erstellung eines Entgeltnachweises dürfen nur jene Daten verarbeitet werden, die dafür unbedingt erforderlich sind. Die passiven Teilnehmernummern oder sonstigen Angaben zur Identifizierung eines Empfängers einer Nachricht dürfen im Einzelentgeltnachweis nur in verkürzter Form ausgewiesen werden, es sei denn, die Tarifierung einer Verbindung lässt sich nur aus der unverkürzten Teilnehmernummer ableiten oder der Teilnehmer hat schriftlich erklärt, dass er alle bestehenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert hat und künftige Mitbenutzer informieren wird. Allfällige weitere arbeitsrechtliche Beschränkungen bleiben unberührt. Anrufe oder sonstige Verbindungen, für die keine Entgeltpflicht entsteht, sowie Anrufe bei oder Verbindungen mit Notrufdiensten dürfen nicht ausgewiesen werden.

(4) Für das Löschen der Daten eines Entgeltnachweises gelten unbeschadet des Abs. 1c dieselben Fristen wie für das Löschen von Verkehrsdaten.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.10.2021
(1) Die Teilnehmerentgelte sind in Form eines Einzelentgeltnachweises darzustellen, in welchem sämtliche Verbindungen, für die ein Entgelt verrechnet wurde, in chronologischer Reihenfolge aufgelistet sind§ 100 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

(1a) Die Teilnehmer sind berechtigt, Rechnungen ohne Einzelentgeltnachweis zu erhalten. Die Rechnung hat einen Hinweis auf die Möglichkeit der Überprüfung der Entgelte sowie eine aktuelle Kontaktmöglichkeit zu dem die Rechnung versendenden Betreiber zu enthalten.

(1b) Wird die Rechnung oder der Einzelentgeltnachweis in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, muss es dem Teilnehmer möglich sein, beides auf gesondertes Verlangen entgeltfrei in Papierform übermittelt zu erhalten. Sofern es sich um ein Teilnehmerverhältnis handelt, dessen Vertragsinhalt nicht die Zusendung von Rechnungen oder Einzelentgeltnachweisen in elektronischer Form ermöglicht, hat die Übermittlung der Rechnung oder des Einzelentgeltnachweises in Papierform zu erfolgen.

(1c) Wird die Rechnung in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, ist sie in einem speicherfähigen Format, wie z. B. im pdf-Format, an eine vom Teilnehmer bekannt gegebene elektronische Adresse zu übermitteln und vom Anbieter für einen Zeitraum von sieben Jahren unentgeltlich zur Verfügung zu halten. Der Betreiber hat dem Kunden mitzuteilen, an welche Emailadresse er die Rechnung oder den Einzelentgeltnachweis übermitteln wird. Der Kunde muss auch die Gelegenheit erhalten, dafür eine andere Emailadresse bekannt zu geben.

(2) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung des Entgeltnachweises festlegen. Sie hat dabei auf die Art des Teilnehmerverhältnisses und des Dienstes, die technischen Möglichkeiten, auf den Schutz personenbezogener Daten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Teilnehmer ihre Ausgaben steuern können und Erbringer von Mehrwertdiensten identifiziert sind.

(3) Bei der Erstellung eines Entgeltnachweises dürfen nur jene Daten verarbeitet werden, die dafür unbedingt erforderlich sind. Die passiven Teilnehmernummern oder sonstigen Angaben zur Identifizierung eines Empfängers einer Nachricht dürfen im Einzelentgeltnachweis nur in verkürzter Form ausgewiesen werden, es sei denn, die Tarifierung einer Verbindung lässt sich nur aus der unverkürzten Teilnehmernummer ableiten oder der Teilnehmer hat schriftlich erklärt, dass er alle bestehenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert hat und künftige Mitbenutzer informieren wird. Allfällige weitere arbeitsrechtliche Beschränkungen bleiben unberührt. Anrufe oder sonstige Verbindungen, für die keine Entgeltpflicht entsteht, sowie Anrufe bei oder Verbindungen mit Notrufdiensten dürfen nicht ausgewiesen werden.

(4) Für das Löschen der Daten eines Entgeltnachweises gelten unbeschadet des Abs. 1c dieselben Fristen wie für das Löschen von Verkehrsdaten.

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