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(2) Ist eine aktuelle Standortfeststellung nicht möglich, darf die Standortkennung zum letzten Kommunikationsvorgang der Endeinrichtung des gefährdeten Menschen verarbeitet werden. Der Anbieter hat den betroffenen Teilnehmer über eine Auskunft über Standortdaten nach dieser Ziffer frühestens nach 48 Stunden, jedoch spätestens nach 30 Tagen grundsätzlich durch Versand einer Kurzmitteilung (SMS), wenn dies nicht möglich ist schriftlich, zu informieren. Diese Information hat zu enthalten:
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(3) Betreiber gemäß § 20 haben Betreibern von Notrufdiensten unmittelbar nach Eingang eines Notrufes Standortdaten im Sinne des § 92 Abs. 3 Z 6 der Telekommunikationsendeinrichtung, von der aus die Notrufnummer gewählt wurde, zugänglich zu machen und auf Anfrage Auskünfte über Stammdaten gemäß § 92 Abs. 3 Z 3 lit. a bis d zu erteilen.
(4) Betreiber von Kommunikationsnetzen haben bei der Ermittlung des Standortes der Telekommunikationsendeinrichtung entgeltfrei mitzuwirken, soweit hierfür internationale Standards vorhanden sind.
(4a) Betreiber von Kommunikationsnetzen und –diensten haben bei der Übermittlung des endgeräteseitig ermittelten Standortes der Telekommunikationsendeinrichtung entgeltfrei mitzuwirken.
(5) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die näheren Details der Ermittlung, insbesondere die Genauigkeit und die Zuverlässigkeit der Standortermittlungen und Übertragung des Standortes der Telekommunikationsendeinrichtung festlegen. Weiters können mit dieser Verordnung Maßnahmen angeordnet werden, welche die Erfassung und die Zurverfügungstellung endgeräteseitig ermittelter Standortdaten an Betreiber von Notrufdiensten ermöglichen. Hierbei hat sie insbesondere auf internationale Standards, grundlegende Anforderungen im öffentlichen Interesse, die technischen Möglichkeiten und die hiefür erforderlichen Investitionen, allfällig bereits bestehende vertragliche Vereinbarungen zwischen Anbietern von Kommunikationsnetzen oder -diensten und Betreibern von Notrufdiensten sowie die Angemessenheit des erforderlichen wirtschaftlichen Aufwandes Bedacht zu nehmen.
(2) Ist eine aktuelle Standortfeststellung nicht möglich, darf die Standortkennung zum letzten Kommunikationsvorgang der Endeinrichtung des gefährdeten Menschen verarbeitet werden. Der Anbieter hat den betroffenen Teilnehmer über eine Auskunft über Standortdaten nach dieser Ziffer frühestens nach 48 Stunden, jedoch spätestens nach 30 Tagen grundsätzlich durch Versand einer Kurzmitteilung (SMS), wenn dies nicht möglich ist schriftlich, zu informieren. Diese Information hat zu enthalten:
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(3) Betreiber gemäß § 20 haben Betreibern von Notrufdiensten unmittelbar nach Eingang eines Notrufes Standortdaten im Sinne des § 92 Abs. 3 Z 6 der Telekommunikationsendeinrichtung, von der aus die Notrufnummer gewählt wurde, zugänglich zu machen und auf Anfrage Auskünfte über Stammdaten gemäß § 92 Abs. 3 Z 3 lit. a bis d zu erteilen.
(4) Betreiber von Kommunikationsnetzen haben bei der Ermittlung des Standortes der Telekommunikationsendeinrichtung entgeltfrei mitzuwirken, soweit hierfür internationale Standards vorhanden sind.
(4a) Betreiber von Kommunikationsnetzen und –diensten haben bei der Übermittlung des endgeräteseitig ermittelten Standortes der Telekommunikationsendeinrichtung entgeltfrei mitzuwirken.
(5) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die näheren Details der Ermittlung, insbesondere die Genauigkeit und die Zuverlässigkeit der Standortermittlungen und Übertragung des Standortes der Telekommunikationsendeinrichtung festlegen. Weiters können mit dieser Verordnung Maßnahmen angeordnet werden, welche die Erfassung und die Zurverfügungstellung endgeräteseitig ermittelter Standortdaten an Betreiber von Notrufdiensten ermöglichen. Hierbei hat sie insbesondere auf internationale Standards, grundlegende Anforderungen im öffentlichen Interesse, die technischen Möglichkeiten und die hiefür erforderlichen Investitionen, allfällig bereits bestehende vertragliche Vereinbarungen zwischen Anbietern von Kommunikationsnetzen oder -diensten und Betreibern von Notrufdiensten sowie die Angemessenheit des erforderlichen wirtschaftlichen Aufwandes Bedacht zu nehmen.