§ 90 TKG 2003

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBetreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten sowie Inhaber von Nutzungsrechten an Frequenzen oder Kommunikationsparametern, sind verpflichtet, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Regulierungsbehörde auf schriftliches Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der relevanten internationalen Vorschriften notwendig sind. Dies sind insbesondere
    1. 1.Ziffer einsAuskünfte für die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Bundesgesetz oder aus einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides ergeben,
    2. 2.Ziffer 2Auskünfte für die einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, wenn der Regulierungsbehörde eine Beschwerde vorliegt oder sie aus anderen Gründen eine Verletzung von Pflichten annimmt oder sie von sich aus Ermittlungen durchführt,
    3. 3.Ziffer 3Auskünfte in Verfahren auf Zuteilung von Frequenzen oder Kommunikationsparametern,
    4. 4.Ziffer 4Auskünfte für ein Verfahren gemäß § 36 bis 37a,Auskünfte für ein Verfahren gemäß Paragraph 36 bis 37a,
    5. 5.Ziffer 5Auskünfte für die Veröffentlichung von Qualitäts- und Preisvergleichen für Dienste zum Nutzen der Konsumenten, sowie
    6. 6.Ziffer 6Auskünfte über künftige Netz- oder Dienstentwicklungen, die sich auf die jeweils bestehenden Dienste auf Vorleistungsebene auswirken könnten.
  1. (2)Absatz 2Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung gemäß § 34 wird der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, die Erstellung von Statistiken für den Bereich Kommunikation anzuordnen. Die Erstellung von Statistiken hat durch die Regulierungsbehörde zu erfolgen.Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung gemäß Paragraph 34, wird der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, die Erstellung von Statistiken für den Bereich Kommunikation anzuordnen. Die Erstellung von Statistiken hat durch die Regulierungsbehörde zu erfolgen.
  2. (3)Absatz 3Die Verordnung gemäß Abs. 2 hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:Die Verordnung gemäß Absatz 2, hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Erhebungsmasse;
    2. 2.Ziffer 2statistische Einheiten;
    3. 3.Ziffer 3die Art der statistischen Erhebung;
    4. 4.Ziffer 4Erhebungsmerkmale;
    5. 5.Ziffer 5Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;
    6. 6.Ziffer 6die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;
    7. 7.Ziffer 7ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind.ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu beachten sind.
  3. (4)Absatz 4Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.
  4. (5)Absatz 5Die Erstellung von Statistiken hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu erfolgen.Die Erstellung von Statistiken hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu erfolgen.
  5. (6)Absatz 6Anbieter von Kommunikationsdiensten sind verpflichtet, Verwaltungsbehörden auf deren schriftliches und begründetes Verlangen Auskunft über Stammdaten im Sinne von § 92 Abs. 3 Z 3 lit. a bis e von Teilnehmern zu geben, die in Verdacht stehen, durch eine über ein öffentliches Telekommunikationsnetz gesetzte Handlung eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, soweit dies ohne Verarbeitung von Verkehrsdaten möglich ist.Anbieter von Kommunikationsdiensten sind verpflichtet, Verwaltungsbehörden auf deren schriftliches und begründetes Verlangen Auskunft über Stammdaten im Sinne von Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a bis e von Teilnehmern zu geben, die in Verdacht stehen, durch eine über ein öffentliches Telekommunikationsnetz gesetzte Handlung eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, soweit dies ohne Verarbeitung von Verkehrsdaten möglich ist.
  6. (7)Absatz 7Anbieter von Kommunikationsdiensten sind auf schriftliches Verlangen der zuständigen Gerichte, Staatsanwaltschaften oder der Kriminalpolizei (§ 76a Abs. 1 StPO) verpflichtet, diesen zur Aufklärung und Verfolgung des konkreten Verdachts einer Straftat Auskunft über Stammdaten (§ 92 Abs. 3 Z 3) von Teilnehmern zu geben. Dies gilt sinngemäß für Verlangen der Sicherheitsbehörden und Finanzstrafbehörden nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a Z 1 SPG, des § 99 Abs. 3a FinStrG und § 11 Abs. 1 Z 5 Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG, BGBl. I Nr. 6/2016. In dringenden Fällen können aber solche Ersuchen vorläufig mündlich übermittelt werden.Anbieter von Kommunikationsdiensten sind auf schriftliches Verlangen der zuständigen Gerichte, Staatsanwaltschaften oder der Kriminalpolizei (Paragraph 76 a, Absatz eins, StPO) verpflichtet, diesen zur Aufklärung und Verfolgung des konkreten Verdachts einer Straftat Auskunft über Stammdaten (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 3,) von Teilnehmern zu geben. Dies gilt sinngemäß für Verlangen der Sicherheitsbehörden und Finanzstrafbehörden nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3 a, Ziffer eins, SPG, des Paragraph 99, Absatz 3 a, FinStrG und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2016,. In dringenden Fällen können aber solche Ersuchen vorläufig mündlich übermittelt werden.
  7. (8)Absatz 8Anbieter von Mobilfunknetzen haben Aufzeichnungen über den geografischen Standort der zum Betrieb ihres Dienstes eingesetzten Funkzellen zu führen, sodass jederzeit die richtige Zuordnung einer Standortkennung (Cell-ID) zum tatsächlichen geografischen Standort unter Angabe von Geo-Koordinaten für jeden Zeitpunkt innerhalb eines sechs Monate zurückliegenden Zeitraums gewährleistet ist.

(1) Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten sowie Inhaber von Nutzungsrechten an Frequenzen oder Kommunikationsparametern, sind verpflichtet, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Regulierungsbehörde auf schriftliches Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der relevanten internationalen Vorschriften notwendig sind. Dies sind insbesondere

1.

Auskünfte für die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Bundesgesetz oder aus einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides ergeben,

2.

Auskünfte für die einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, wenn der Regulierungsbehörde eine Beschwerde vorliegt oder sie aus anderen Gründen eine Verletzung von Pflichten annimmt oder sie von sich aus Ermittlungen durchführt,

3.

Auskünfte in Verfahren auf Zuteilung von Frequenzen oder Kommunikationsparametern,

4.

Auskünfte für ein Verfahren gemäß § 36 bis 37a,

5.

Auskünfte für die Veröffentlichung von Qualitäts- und Preisvergleichen für Dienste zum Nutzen der Konsumenten, sowie

6.

Auskünfte über künftige Netz- oder Dienstentwicklungen, die sich auf die jeweils bestehenden Dienste auf Vorleistungsebene auswirken könnten.

Diese Informationen sind binnen der hiefür gesetzten Frist und nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten vorzulegen, die verlangt werden. Informationen gemäß Z 3 dürfen von Unternehmen auch vor Aufnahme ihrer Tätigkeit verlangt werden. Die verlangten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung der Aufgaben stehen. Das Verlangen ist zu begründen und dem Betroffenen mitzuteilen, für welchen konkreten Zweck die bereitgestellten Informationen benutzt werden sollen. Eine Verweigerung der Auskunftserteilung unter Berufung auf vertraglich vereinbarte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist nicht zulässig. § 125 bleibt davon unberührt.

(2) Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung gemäß § 34 wird der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, die Erstellung von Statistiken für den Bereich Kommunikation anzuordnen. Die Erstellung von Statistiken hat durch die Regulierungsbehörde zu erfolgen.

(3) Die Verordnung gemäß Abs. 2 hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:

1.

die Erhebungsmasse;

2.

statistische Einheiten;

3.

die Art der statistischen Erhebung;

4.

Erhebungsmerkmale;

5.

Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;

6.

die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;

7.

ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind.

(4) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.

(5) Die Erstellung von Statistiken hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu erfolgen.

(6) Anbieter von Kommunikationsdiensten sind verpflichtet, Verwaltungsbehörden auf deren schriftliches und begründetes Verlangen Auskunft über Stammdaten im Sinne von § 92 Abs. 3 Z 3 lit. a bis e von Teilnehmern zu geben, die in Verdacht stehen, durch eine über ein öffentliches Telekommunikationsnetz gesetzte Handlung eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, soweit dies ohne Verarbeitung von Verkehrsdaten möglich ist.

(7) Anbieter von Kommunikationsdiensten sind auf schriftliches Verlangen der zuständigen Gerichte, Staatsanwaltschaften oder der Kriminalpolizei (§ 76a Abs. 1 StPO) verpflichtet, diesen zur Aufklärung und Verfolgung des konkreten Verdachts einer Straftat Auskunft über Stammdaten (§ 92 Abs. 3 Z 3) von Teilnehmern zu geben. Dies gilt sinngemäß für Verlangen der Sicherheitsbehörden und Finanzstrafbehörden nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a Z 1 SPG, des § 99 Abs. 3a FinStrG und § 11 Abs. 1 Z 5 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG, BGBl. I Nr. 5/2016. In dringenden Fällen können aber solche Ersuchen vorläufig mündlich übermittelt werden.

(8) Anbieter von Mobilfunknetzen haben Aufzeichnungen über den geografischen Standort der zum Betrieb ihres Dienstes eingesetzten Funkzellen zu führen, sodass jederzeit die richtige Zuordnung einer Standortkennung (Cell-ID) zum tatsächlichen geografischen Standort unter Angabe von Geo-Koordinaten für jeden Zeitpunkt innerhalb eines sechs Monate zurückliegenden Zeitraums gewährleistet ist.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.10.2021
  1. (1)Absatz einsBetreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten sowie Inhaber von Nutzungsrechten an Frequenzen oder Kommunikationsparametern, sind verpflichtet, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Regulierungsbehörde auf schriftliches Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der relevanten internationalen Vorschriften notwendig sind. Dies sind insbesondere
    1. 1.Ziffer einsAuskünfte für die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Bundesgesetz oder aus einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides ergeben,
    2. 2.Ziffer 2Auskünfte für die einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, wenn der Regulierungsbehörde eine Beschwerde vorliegt oder sie aus anderen Gründen eine Verletzung von Pflichten annimmt oder sie von sich aus Ermittlungen durchführt,
    3. 3.Ziffer 3Auskünfte in Verfahren auf Zuteilung von Frequenzen oder Kommunikationsparametern,
    4. 4.Ziffer 4Auskünfte für ein Verfahren gemäß § 36 bis 37a,Auskünfte für ein Verfahren gemäß Paragraph 36 bis 37a,
    5. 5.Ziffer 5Auskünfte für die Veröffentlichung von Qualitäts- und Preisvergleichen für Dienste zum Nutzen der Konsumenten, sowie
    6. 6.Ziffer 6Auskünfte über künftige Netz- oder Dienstentwicklungen, die sich auf die jeweils bestehenden Dienste auf Vorleistungsebene auswirken könnten.
  1. (2)Absatz 2Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung gemäß § 34 wird der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, die Erstellung von Statistiken für den Bereich Kommunikation anzuordnen. Die Erstellung von Statistiken hat durch die Regulierungsbehörde zu erfolgen.Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung gemäß Paragraph 34, wird der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, die Erstellung von Statistiken für den Bereich Kommunikation anzuordnen. Die Erstellung von Statistiken hat durch die Regulierungsbehörde zu erfolgen.
  2. (3)Absatz 3Die Verordnung gemäß Abs. 2 hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:Die Verordnung gemäß Absatz 2, hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Erhebungsmasse;
    2. 2.Ziffer 2statistische Einheiten;
    3. 3.Ziffer 3die Art der statistischen Erhebung;
    4. 4.Ziffer 4Erhebungsmerkmale;
    5. 5.Ziffer 5Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;
    6. 6.Ziffer 6die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;
    7. 7.Ziffer 7ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind.ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu beachten sind.
  3. (4)Absatz 4Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.
  4. (5)Absatz 5Die Erstellung von Statistiken hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu erfolgen.Die Erstellung von Statistiken hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu erfolgen.
  5. (6)Absatz 6Anbieter von Kommunikationsdiensten sind verpflichtet, Verwaltungsbehörden auf deren schriftliches und begründetes Verlangen Auskunft über Stammdaten im Sinne von § 92 Abs. 3 Z 3 lit. a bis e von Teilnehmern zu geben, die in Verdacht stehen, durch eine über ein öffentliches Telekommunikationsnetz gesetzte Handlung eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, soweit dies ohne Verarbeitung von Verkehrsdaten möglich ist.Anbieter von Kommunikationsdiensten sind verpflichtet, Verwaltungsbehörden auf deren schriftliches und begründetes Verlangen Auskunft über Stammdaten im Sinne von Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a bis e von Teilnehmern zu geben, die in Verdacht stehen, durch eine über ein öffentliches Telekommunikationsnetz gesetzte Handlung eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, soweit dies ohne Verarbeitung von Verkehrsdaten möglich ist.
  6. (7)Absatz 7Anbieter von Kommunikationsdiensten sind auf schriftliches Verlangen der zuständigen Gerichte, Staatsanwaltschaften oder der Kriminalpolizei (§ 76a Abs. 1 StPO) verpflichtet, diesen zur Aufklärung und Verfolgung des konkreten Verdachts einer Straftat Auskunft über Stammdaten (§ 92 Abs. 3 Z 3) von Teilnehmern zu geben. Dies gilt sinngemäß für Verlangen der Sicherheitsbehörden und Finanzstrafbehörden nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a Z 1 SPG, des § 99 Abs. 3a FinStrG und § 11 Abs. 1 Z 5 Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG, BGBl. I Nr. 6/2016. In dringenden Fällen können aber solche Ersuchen vorläufig mündlich übermittelt werden.Anbieter von Kommunikationsdiensten sind auf schriftliches Verlangen der zuständigen Gerichte, Staatsanwaltschaften oder der Kriminalpolizei (Paragraph 76 a, Absatz eins, StPO) verpflichtet, diesen zur Aufklärung und Verfolgung des konkreten Verdachts einer Straftat Auskunft über Stammdaten (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 3,) von Teilnehmern zu geben. Dies gilt sinngemäß für Verlangen der Sicherheitsbehörden und Finanzstrafbehörden nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3 a, Ziffer eins, SPG, des Paragraph 99, Absatz 3 a, FinStrG und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2016,. In dringenden Fällen können aber solche Ersuchen vorläufig mündlich übermittelt werden.
  7. (8)Absatz 8Anbieter von Mobilfunknetzen haben Aufzeichnungen über den geografischen Standort der zum Betrieb ihres Dienstes eingesetzten Funkzellen zu führen, sodass jederzeit die richtige Zuordnung einer Standortkennung (Cell-ID) zum tatsächlichen geografischen Standort unter Angabe von Geo-Koordinaten für jeden Zeitpunkt innerhalb eines sechs Monate zurückliegenden Zeitraums gewährleistet ist.

(1) Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten sowie Inhaber von Nutzungsrechten an Frequenzen oder Kommunikationsparametern, sind verpflichtet, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Regulierungsbehörde auf schriftliches Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der relevanten internationalen Vorschriften notwendig sind. Dies sind insbesondere

1.

Auskünfte für die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Bundesgesetz oder aus einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides ergeben,

2.

Auskünfte für die einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, wenn der Regulierungsbehörde eine Beschwerde vorliegt oder sie aus anderen Gründen eine Verletzung von Pflichten annimmt oder sie von sich aus Ermittlungen durchführt,

3.

Auskünfte in Verfahren auf Zuteilung von Frequenzen oder Kommunikationsparametern,

4.

Auskünfte für ein Verfahren gemäß § 36 bis 37a,

5.

Auskünfte für die Veröffentlichung von Qualitäts- und Preisvergleichen für Dienste zum Nutzen der Konsumenten, sowie

6.

Auskünfte über künftige Netz- oder Dienstentwicklungen, die sich auf die jeweils bestehenden Dienste auf Vorleistungsebene auswirken könnten.

Diese Informationen sind binnen der hiefür gesetzten Frist und nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten vorzulegen, die verlangt werden. Informationen gemäß Z 3 dürfen von Unternehmen auch vor Aufnahme ihrer Tätigkeit verlangt werden. Die verlangten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung der Aufgaben stehen. Das Verlangen ist zu begründen und dem Betroffenen mitzuteilen, für welchen konkreten Zweck die bereitgestellten Informationen benutzt werden sollen. Eine Verweigerung der Auskunftserteilung unter Berufung auf vertraglich vereinbarte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist nicht zulässig. § 125 bleibt davon unberührt.

(2) Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung gemäß § 34 wird der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, die Erstellung von Statistiken für den Bereich Kommunikation anzuordnen. Die Erstellung von Statistiken hat durch die Regulierungsbehörde zu erfolgen.

(3) Die Verordnung gemäß Abs. 2 hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:

1.

die Erhebungsmasse;

2.

statistische Einheiten;

3.

die Art der statistischen Erhebung;

4.

Erhebungsmerkmale;

5.

Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;

6.

die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;

7.

ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind.

(4) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.

(5) Die Erstellung von Statistiken hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu erfolgen.

(6) Anbieter von Kommunikationsdiensten sind verpflichtet, Verwaltungsbehörden auf deren schriftliches und begründetes Verlangen Auskunft über Stammdaten im Sinne von § 92 Abs. 3 Z 3 lit. a bis e von Teilnehmern zu geben, die in Verdacht stehen, durch eine über ein öffentliches Telekommunikationsnetz gesetzte Handlung eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, soweit dies ohne Verarbeitung von Verkehrsdaten möglich ist.

(7) Anbieter von Kommunikationsdiensten sind auf schriftliches Verlangen der zuständigen Gerichte, Staatsanwaltschaften oder der Kriminalpolizei (§ 76a Abs. 1 StPO) verpflichtet, diesen zur Aufklärung und Verfolgung des konkreten Verdachts einer Straftat Auskunft über Stammdaten (§ 92 Abs. 3 Z 3) von Teilnehmern zu geben. Dies gilt sinngemäß für Verlangen der Sicherheitsbehörden und Finanzstrafbehörden nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a Z 1 SPG, des § 99 Abs. 3a FinStrG und § 11 Abs. 1 Z 5 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG, BGBl. I Nr. 5/2016. In dringenden Fällen können aber solche Ersuchen vorläufig mündlich übermittelt werden.

(8) Anbieter von Mobilfunknetzen haben Aufzeichnungen über den geografischen Standort der zum Betrieb ihres Dienstes eingesetzten Funkzellen zu führen, sodass jederzeit die richtige Zuordnung einer Standortkennung (Cell-ID) zum tatsächlichen geografischen Standort unter Angabe von Geo-Koordinaten für jeden Zeitpunkt innerhalb eines sechs Monate zurückliegenden Zeitraums gewährleistet ist.

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