§ 83 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wenn
    1. 2.Ziffer 2die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen bereits bestehender Nutzungen von Frequenzen nicht zugeteilt werden können;
    2. 4.Ziffer 4seit einem Widerruf gemäß § 85 Abs. 3 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;seit einem Widerruf gemäß Paragraph 85, Absatz 3, nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;
    3. 5.Ziffer 5durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;
    4. 6.Ziffer 6durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird.
  2. (2)Absatz 2Eine Bewilligung kann auch für eine Mehrheit von Funksende- und Funkempfangsanlagen, die in einem bestimmten Gebiet so verteilt errichtet werden, dass sie durch technische Zusammenarbeit die Erbringung eines flächendeckenden Telekommunikationsdienstes ermöglichen, erteilt werden, sofern es für sämtliche oder mehrere Gruppen von Funksendeanlagen möglich ist, gleiche
    1. 1.Ziffer einstechnische Parameter und
    2. 2.Ziffer 2Nebenbestimmungen, die im Hinblick auf den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen erforderlich sind, und
    3. 3.Ziffer 3Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der in § 73 Abs. 2 angeführten ZieleNebenbestimmungen zur Sicherstellung der in Paragraph 73, Absatz 2, angeführten Ziele
    gemeinsam festzulegen. Standort dieser Funkanlagen ist das in der Bewilligung angegebene Gebiet.
§ 83 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.10.2021
  1. (1)Absatz einsDie Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wenn
    1. 2.Ziffer 2die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen bereits bestehender Nutzungen von Frequenzen nicht zugeteilt werden können;
    2. 4.Ziffer 4seit einem Widerruf gemäß § 85 Abs. 3 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;seit einem Widerruf gemäß Paragraph 85, Absatz 3, nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;
    3. 5.Ziffer 5durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;
    4. 6.Ziffer 6durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird.
  2. (2)Absatz 2Eine Bewilligung kann auch für eine Mehrheit von Funksende- und Funkempfangsanlagen, die in einem bestimmten Gebiet so verteilt errichtet werden, dass sie durch technische Zusammenarbeit die Erbringung eines flächendeckenden Telekommunikationsdienstes ermöglichen, erteilt werden, sofern es für sämtliche oder mehrere Gruppen von Funksendeanlagen möglich ist, gleiche
    1. 1.Ziffer einstechnische Parameter und
    2. 2.Ziffer 2Nebenbestimmungen, die im Hinblick auf den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen erforderlich sind, und
    3. 3.Ziffer 3Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der in § 73 Abs. 2 angeführten ZieleNebenbestimmungen zur Sicherstellung der in Paragraph 73, Absatz 2, angeführten Ziele
    gemeinsam festzulegen. Standort dieser Funkanlagen ist das in der Bewilligung angegebene Gebiet.
§ 83 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

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