§ 76 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÜber Antrag hat das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festzustellen, ob eine Funkanlage den technischen Anforderungen gemäß § 73 entspricht (Typenzulassung). Die Typenzulassung ist zu erteilen, wenn die Funkanlage die technischen Anforderungen erfüllt. Der Antrag ist unzulässig, sofern die betroffene Funkanlage dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen oder der Schiffsausrüstungsverordnung, BGBl. II Nr. 139/1999, unterliegt.Über Antrag hat das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festzustellen, ob eine Funkanlage den technischen Anforderungen gemäß Paragraph 73, entspricht (Typenzulassung). Die Typenzulassung ist zu erteilen, wenn die Funkanlage die technischen Anforderungen erfüllt. Der Antrag ist unzulässig, sofern die betroffene Funkanlage dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen oder der Schiffsausrüstungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 1999,, unterliegt.
  2. (2)Absatz 2Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn nach den für die Republik Österreich verbindlichen internationalen Vorschriften auf Grund eines dort beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahrens oder nach den österreichischen Vorschriften über eine Konformitätserklärung des Herstellers.
    1. 1.Ziffer einseine international anzuerkennende Zulassung (Konformitätsbescheinigung) einer ausländischen Stelle oder
    2. 2.Ziffer 2eine Konformitätserklärung des Herstellers vorliegt und das Gerät vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist.
    Solche Geräte gelten als gemäß Abs. 1 zugelassen.Solche Geräte gelten als gemäß Absatz eins, zugelassen.
  3. (3)Absatz 3Durch Verordnung sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften die näheren Bestimmungen über die international anzuerkennenden Konformitätsbewertungsverfahren (Zertifizierung, Baumusterprüfung und dergleichen), die nationale Konformitätserklärung des Herstellers, die Kennzeichnung der Geräte, die Produktkontrollen und die Überwachungsaufgaben zu erlassen.
§ 76 TKG 2003 seit 30.11.2018 weggefallen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 20.08.2003 bis 30.11.2018
  1. (1)Absatz einsÜber Antrag hat das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festzustellen, ob eine Funkanlage den technischen Anforderungen gemäß § 73 entspricht (Typenzulassung). Die Typenzulassung ist zu erteilen, wenn die Funkanlage die technischen Anforderungen erfüllt. Der Antrag ist unzulässig, sofern die betroffene Funkanlage dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen oder der Schiffsausrüstungsverordnung, BGBl. II Nr. 139/1999, unterliegt.Über Antrag hat das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festzustellen, ob eine Funkanlage den technischen Anforderungen gemäß Paragraph 73, entspricht (Typenzulassung). Die Typenzulassung ist zu erteilen, wenn die Funkanlage die technischen Anforderungen erfüllt. Der Antrag ist unzulässig, sofern die betroffene Funkanlage dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen oder der Schiffsausrüstungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 1999,, unterliegt.
  2. (2)Absatz 2Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn nach den für die Republik Österreich verbindlichen internationalen Vorschriften auf Grund eines dort beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahrens oder nach den österreichischen Vorschriften über eine Konformitätserklärung des Herstellers.
    1. 1.Ziffer einseine international anzuerkennende Zulassung (Konformitätsbescheinigung) einer ausländischen Stelle oder
    2. 2.Ziffer 2eine Konformitätserklärung des Herstellers vorliegt und das Gerät vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist.
    Solche Geräte gelten als gemäß Abs. 1 zugelassen.Solche Geräte gelten als gemäß Absatz eins, zugelassen.
  3. (3)Absatz 3Durch Verordnung sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften die näheren Bestimmungen über die international anzuerkennenden Konformitätsbewertungsverfahren (Zertifizierung, Baumusterprüfung und dergleichen), die nationale Konformitätserklärung des Herstellers, die Kennzeichnung der Geräte, die Produktkontrollen und die Überwachungsaufgaben zu erlassen.
§ 76 TKG 2003 seit 30.11.2018 weggefallen.

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