§ 76 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
(1) Über Antrag hat das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festzustellen, ob eine Funkanlage den technischen Anforderungen gemäß § 73 § 76 TKG 2003entspricht (Typenzulassung) seit 30.11.2018 weggefallen. Die Typenzulassung ist zu erteilen, wenn die Funkanlage die technischen Anforderungen erfüllt. Der Antrag ist unzulässig, sofern die betroffene Funkanlage dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen oder der Schiffsausrüstungsverordnung, BGBl. II Nr. 139/1999, unterliegt.

(2) Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn nach den für die Republik Österreich verbindlichen internationalen Vorschriften auf Grund eines dort beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahrens oder nach den österreichischen Vorschriften über eine Konformitätserklärung des Herstellers.

1.

eine international anzuerkennende Zulassung (Konformitätsbescheinigung) einer ausländischen Stelle oder

2.

eine Konformitätserklärung des Herstellers vorliegt und das Gerät vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist.

Solche Geräte gelten als gemäß Abs. 1 zugelassen.

(3) Durch Verordnung sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften die näheren Bestimmungen über die international anzuerkennenden Konformitätsbewertungsverfahren (Zertifizierung, Baumusterprüfung und dergleichen), die nationale Konformitätserklärung des Herstellers, die Kennzeichnung der Geräte, die Produktkontrollen und die Überwachungsaufgaben zu erlassen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 20.08.2003 bis 30.11.2018
(1) Über Antrag hat das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festzustellen, ob eine Funkanlage den technischen Anforderungen gemäß § 73 § 76 TKG 2003entspricht (Typenzulassung) seit 30.11.2018 weggefallen. Die Typenzulassung ist zu erteilen, wenn die Funkanlage die technischen Anforderungen erfüllt. Der Antrag ist unzulässig, sofern die betroffene Funkanlage dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen oder der Schiffsausrüstungsverordnung, BGBl. II Nr. 139/1999, unterliegt.

(2) Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn nach den für die Republik Österreich verbindlichen internationalen Vorschriften auf Grund eines dort beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahrens oder nach den österreichischen Vorschriften über eine Konformitätserklärung des Herstellers.

1.

eine international anzuerkennende Zulassung (Konformitätsbescheinigung) einer ausländischen Stelle oder

2.

eine Konformitätserklärung des Herstellers vorliegt und das Gerät vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist.

Solche Geräte gelten als gemäß Abs. 1 zugelassen.

(3) Durch Verordnung sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften die näheren Bestimmungen über die international anzuerkennenden Konformitätsbewertungsverfahren (Zertifizierung, Baumusterprüfung und dergleichen), die nationale Konformitätserklärung des Herstellers, die Kennzeichnung der Geräte, die Produktkontrollen und die Überwachungsaufgaben zu erlassen.

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