§ 72 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUnabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens kann der Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes einen Teilnehmer dazu auffordern, störende oder nicht dem Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz, BGBl. I Nr. /2017 (FMaG 2016), entsprechende Funkanlagen oder nicht dem Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 106/1993 (ETG 1992), entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen unverzüglich vom Netzabschlusspunkt zu entfernen.Unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens kann der Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes einen Teilnehmer dazu auffordern, störende oder nicht dem Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. aus 2017, (FMaG 2016), entsprechende Funkanlagen oder nicht dem Elektrotechnikgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993, (ETG 1992), entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen unverzüglich vom Netzabschlusspunkt zu entfernen.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 24 Abs. 1 und 2 FMaG 2016 bleiben unberührt.Die Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz eins und 2 FMaG 2016 bleiben unberührt.
  3. (3)Absatz 3Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an die entsprechende Schnittstelle aus technischen Gründen nicht verweigern, wenn die Telekommunikationsendeinrichtungen die grundlegenden Anforderungen des ETG 1992 erfüllen.
§ 72 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.10.2021
  1. (1)Absatz einsUnabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens kann der Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes einen Teilnehmer dazu auffordern, störende oder nicht dem Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz, BGBl. I Nr. /2017 (FMaG 2016), entsprechende Funkanlagen oder nicht dem Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 106/1993 (ETG 1992), entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen unverzüglich vom Netzabschlusspunkt zu entfernen.Unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens kann der Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes einen Teilnehmer dazu auffordern, störende oder nicht dem Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. aus 2017, (FMaG 2016), entsprechende Funkanlagen oder nicht dem Elektrotechnikgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993, (ETG 1992), entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen unverzüglich vom Netzabschlusspunkt zu entfernen.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 24 Abs. 1 und 2 FMaG 2016 bleiben unberührt.Die Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz eins und 2 FMaG 2016 bleiben unberührt.
  3. (3)Absatz 3Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an die entsprechende Schnittstelle aus technischen Gründen nicht verweigern, wenn die Telekommunikationsendeinrichtungen die grundlegenden Anforderungen des ETG 1992 erfüllen.
§ 72 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

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