§ 70 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
Der Betreiber eines Kommunikationsdienstes darf im Falle des Zahlungsverzugs eines Teilnehmers eine Diensteunterbrechung oder -abschaltung nur dann vornehmen, wenn er den Teilnehmer zuvor unter Androhung der Diensteunterbrechung oder -abschaltung und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat§ 70 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen. Für die gänzliche Sperre des betroffenen Dienstes, bei dem Zahlungsverzug besteht, darf der Betreiber ein angemessenes Bearbeitungsentgelt vereinbaren. Unterbricht der Betreiber lediglich einzelne Teile des betroffenen Dienstes, darf hierfür kein gesondertes Entgelt vereinbart werden. Eine Unterbrechung des Zugangs zu Notrufen ist nicht zulässig. Eine Abschaltung oder Unterbrechung von Leistungen des Universaldienstes im Sinne des § 26 Abs. 2 Z 1 und 2 darf nicht erfolgen, wenn der Teilnehmer ausschließlich mit Verpflichtungen aus einem anderen Vertragsverhältnis des Universaldienstes oder aus einem sonstigen Vertragsverhältnis mit dem Betreiber säumig ist.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 21.02.2012 bis 31.10.2021
Der Betreiber eines Kommunikationsdienstes darf im Falle des Zahlungsverzugs eines Teilnehmers eine Diensteunterbrechung oder -abschaltung nur dann vornehmen, wenn er den Teilnehmer zuvor unter Androhung der Diensteunterbrechung oder -abschaltung und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat§ 70 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen. Für die gänzliche Sperre des betroffenen Dienstes, bei dem Zahlungsverzug besteht, darf der Betreiber ein angemessenes Bearbeitungsentgelt vereinbaren. Unterbricht der Betreiber lediglich einzelne Teile des betroffenen Dienstes, darf hierfür kein gesondertes Entgelt vereinbart werden. Eine Unterbrechung des Zugangs zu Notrufen ist nicht zulässig. Eine Abschaltung oder Unterbrechung von Leistungen des Universaldienstes im Sinne des § 26 Abs. 2 Z 1 und 2 darf nicht erfolgen, wenn der Teilnehmer ausschließlich mit Verpflichtungen aus einem anderen Vertragsverhältnis des Universaldienstes oder aus einem sonstigen Vertragsverhältnis mit dem Betreiber säumig ist.

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