§ 68 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Zuteilung erlischt durch
    1. 1.Ziffer einsAblauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
    2. 2.Ziffer 2Verzicht des Zuteilungsinhabers;
    3. 3.Ziffer 3Widerruf;
    4. 4.Ziffer 4Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zuteilungsinhabers, nicht jedoch in Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge.
  2. (2)Absatz 2Der Widerruf ist durch die Regulierungsbehörde auszusprechen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine der Voraussetzungen für die Zuteilung nicht mehr gegeben ist;
    2. 2.Ziffer 2dies auf Grund von internationalen Vorgaben notwendig ist;
    3. 3.Ziffer 3der Zuteilungsinhaber gegen eine Bestimmung dieses Abschnittes, gegen eine auf Grund von § 24 oder § 63 erlassene Verordnung oder gegen die auf Grund der Zuteilung zu erfüllenden Nebenbestimmungen grob oder wiederholt verstoßen hat.der Zuteilungsinhaber gegen eine Bestimmung dieses Abschnittes, gegen eine auf Grund von Paragraph 24, oder Paragraph 63, erlassene Verordnung oder gegen die auf Grund der Zuteilung zu erfüllenden Nebenbestimmungen grob oder wiederholt verstoßen hat.
  3. (3)Absatz 3Im Verfahren gemäß Abs. 2 Z 3 ist § 91 sinngemäß anzuwenden. Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.Im Verfahren gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist Paragraph 91, sinngemäß anzuwenden. Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
  4. (4)Absatz 4Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei der Regulierungsbehörde zu erfolgen.
§ 68 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 20.08.2003 bis 31.10.2021
  1. (1)Absatz einsDie Zuteilung erlischt durch
    1. 1.Ziffer einsAblauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
    2. 2.Ziffer 2Verzicht des Zuteilungsinhabers;
    3. 3.Ziffer 3Widerruf;
    4. 4.Ziffer 4Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zuteilungsinhabers, nicht jedoch in Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge.
  2. (2)Absatz 2Der Widerruf ist durch die Regulierungsbehörde auszusprechen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine der Voraussetzungen für die Zuteilung nicht mehr gegeben ist;
    2. 2.Ziffer 2dies auf Grund von internationalen Vorgaben notwendig ist;
    3. 3.Ziffer 3der Zuteilungsinhaber gegen eine Bestimmung dieses Abschnittes, gegen eine auf Grund von § 24 oder § 63 erlassene Verordnung oder gegen die auf Grund der Zuteilung zu erfüllenden Nebenbestimmungen grob oder wiederholt verstoßen hat.der Zuteilungsinhaber gegen eine Bestimmung dieses Abschnittes, gegen eine auf Grund von Paragraph 24, oder Paragraph 63, erlassene Verordnung oder gegen die auf Grund der Zuteilung zu erfüllenden Nebenbestimmungen grob oder wiederholt verstoßen hat.
  3. (3)Absatz 3Im Verfahren gemäß Abs. 2 Z 3 ist § 91 sinngemäß anzuwenden. Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.Im Verfahren gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist Paragraph 91, sinngemäß anzuwenden. Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
  4. (4)Absatz 4Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei der Regulierungsbehörde zu erfolgen.
§ 68 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

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