§ 66 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
(1) Aus der Zuteilung von Kommunikationsparametern kann kein Besitzrecht auf bestimmte Kommunikationsparameter erwachsen§ 66 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen. Es wird ausschließlich das Recht zur Nutzung von Kommunikationsparametern eingeräumt.

(2) Kommunikationsparameter, für die kein ordnungsgemäßes Nutzungsrecht besteht, dürfen nicht verwendet werden.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.10.2021
(1) Aus der Zuteilung von Kommunikationsparametern kann kein Besitzrecht auf bestimmte Kommunikationsparameter erwachsen§ 66 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen. Es wird ausschließlich das Recht zur Nutzung von Kommunikationsparametern eingeräumt.

(2) Kommunikationsparameter, für die kein ordnungsgemäßes Nutzungsrecht besteht, dürfen nicht verwendet werden.

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