§ 65 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde ist zuständig für die effiziente Verwaltung des Plans, insbesondere für die Erfassung der Nutzung und für die Zuteilung von Kommunikationsparametern an Nutzer und Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten. Diesen kann das Recht gewährt werden, untergeordnete Elemente selbständig zu verwalten.
  2. (2)Absatz 2Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten, denen gemäß Abs. 1 das Recht gewährt wurde, untergeordnete Elemente selbständig zu verwalten, sind verpflichtet, sich gegenüber anderen Betreibern von Diensten hinsichtlich der Nummernfolgen für den Zugang zu ihren Diensten nichtdiskriminierend zu verhalten.Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten, denen gemäß Absatz eins, das Recht gewährt wurde, untergeordnete Elemente selbständig zu verwalten, sind verpflichtet, sich gegenüber anderen Betreibern von Diensten hinsichtlich der Nummernfolgen für den Zugang zu ihren Diensten nichtdiskriminierend zu verhalten.
  3. (3)Absatz 3Die Regulierungsbehörde hat über Antrag Kommunikationsparameter an Nutzer und Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Nutzung zuzuteilen. Die Regulierungsbehörde hat darüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrages zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu veröffentlichen.
  4. (4)Absatz 4Bescheide gemäß Abs. 3 können folgende Nebenbestimmungen enthalten:Bescheide gemäß Absatz 3, können folgende Nebenbestimmungen enthalten:
    1. 1.Ziffer einsAngabe des Dienstes, für den der Kommunikationsparameter genutzt werden darf,
    2. 2.Ziffer 2eine nach Art und Bedeutung des zugeteilten Kommunikationsparameters angemessene Befristung,
    3. 3.Ziffer 3Nebenbestimmungen, die erforderlich sind um eine effektive und effiziente Nutzung des Kommunikationsparameters sicherzustellen, insbesondere die Verpflichtung über die Mitteilung der tatsächlichen Nutzung,
    4. 4.Ziffer 4Verpflichtungen, die zur Einhaltung einschlägiger internationaler Vereinbarungen über die Nutzung von Kommunikationsparametern erforderlich sind.
  5. (5)Absatz 5Nutzungsrechte sind nicht frei übertragbar. Über Antrag des Zuteilungsinhabers ist das Nutzungsrecht von der Regulierungsbehörde in einem Verfahren gemäß Abs. 3 auf einen anderen Nutzer oder Betreiber eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes zu übertragen. Davon ausgenommen sind Fälle der Nummernübertragung gemäß § 23. Diese Fälle sind vom Betreiber des aufnehmenden Kommunikationsdienstes der Regulierungsbehörde anzuzeigen.Nutzungsrechte sind nicht frei übertragbar. Über Antrag des Zuteilungsinhabers ist das Nutzungsrecht von der Regulierungsbehörde in einem Verfahren gemäß Absatz 3, auf einen anderen Nutzer oder Betreiber eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes zu übertragen. Davon ausgenommen sind Fälle der Nummernübertragung gemäß Paragraph 23, Diese Fälle sind vom Betreiber des aufnehmenden Kommunikationsdienstes der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
  6. (6)Absatz 6Die Regulierungsbehörde kann von ihr erteilte Zuteilungen im öffentlichen Interesse ändern, wenn dies aus wichtigen Gründen
    1. 1.Ziffer einszur Sicherheit des öffentlichen Kommunikationsverkehrs,
    2. 2.Ziffer 2aus technischen oder betrieblichen Belangen,
    3. 3.Ziffer 3im Interesse der Gesamtheit der Nutzer,
    4. 4.Ziffer 4zur Anpassung an Planänderungen gemäß § 64,zur Anpassung an Planänderungen gemäß Paragraph 64,,
    5. 5.Ziffer 5zur Anpassung an auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Nutzungen oder
    6. 6.Ziffer 6zur Anpassung an Markterfordernisse
    erforderlich ist. Dabei ist unter möglichster Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Zuteilungsinhabers vorzugehen.
  7. (7)Absatz 7Im Verfahren nach Abs. 6 ist dem Zuteilungsinhaber die beabsichtigte Änderung der Zuteilung mitzuteilen und ihm gemäß § 45 Abs. 3 AVG eine Frist von mindestens vier Wochen zur Stellungnahme einzuräumen.Im Verfahren nach Absatz 6, ist dem Zuteilungsinhaber die beabsichtigte Änderung der Zuteilung mitzuteilen und ihm gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG eine Frist von mindestens vier Wochen zur Stellungnahme einzuräumen.
  8. (8)Absatz 8Der Inhaber der Zuteilung hat jeder gemäß Abs. 6 angeordneten Änderung in angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.Der Inhaber der Zuteilung hat jeder gemäß Absatz 6, angeordneten Änderung in angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.
  9. (9)Absatz 9Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend die Erfassung und Zurverfügungstellung von Daten im Zusammenhang mit der Zuteilung und Nutzung von Rufnummern in einer zentralen Datenbank festlegen. Dabei ist insbesondere auf die Anzeigeverpflichtung portierter Rufnummern gemäß Abs. 5 sowie die Erfassung des für die Erreichbarkeit des jeweiligen Teilnehmers verantwortlichen Kommunikationsnetzbetreibers Bedacht zu nehmen. Zweck dieser Datenbank ist insbesondere die Darstellung der Nutzungsverhältnisse an Rufnummern, die Verbesserung und Vereinfachung des Routings sowie Unterstützung bei der Beauskunftung von Stamm- und Standortdaten im Sinne des § 98.Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend die Erfassung und Zurverfügungstellung von Daten im Zusammenhang mit der Zuteilung und Nutzung von Rufnummern in einer zentralen Datenbank festlegen. Dabei ist insbesondere auf die Anzeigeverpflichtung portierter Rufnummern gemäß Absatz 5, sowie die Erfassung des für die Erreichbarkeit des jeweiligen Teilnehmers verantwortlichen Kommunikationsnetzbetreibers Bedacht zu nehmen. Zweck dieser Datenbank ist insbesondere die Darstellung der Nutzungsverhältnisse an Rufnummern, die Verbesserung und Vereinfachung des Routings sowie Unterstützung bei der Beauskunftung von Stamm- und Standortdaten im Sinne des Paragraph 98,
§ 65 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.10.2021
  1. (1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde ist zuständig für die effiziente Verwaltung des Plans, insbesondere für die Erfassung der Nutzung und für die Zuteilung von Kommunikationsparametern an Nutzer und Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten. Diesen kann das Recht gewährt werden, untergeordnete Elemente selbständig zu verwalten.
  2. (2)Absatz 2Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten, denen gemäß Abs. 1 das Recht gewährt wurde, untergeordnete Elemente selbständig zu verwalten, sind verpflichtet, sich gegenüber anderen Betreibern von Diensten hinsichtlich der Nummernfolgen für den Zugang zu ihren Diensten nichtdiskriminierend zu verhalten.Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten, denen gemäß Absatz eins, das Recht gewährt wurde, untergeordnete Elemente selbständig zu verwalten, sind verpflichtet, sich gegenüber anderen Betreibern von Diensten hinsichtlich der Nummernfolgen für den Zugang zu ihren Diensten nichtdiskriminierend zu verhalten.
  3. (3)Absatz 3Die Regulierungsbehörde hat über Antrag Kommunikationsparameter an Nutzer und Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Nutzung zuzuteilen. Die Regulierungsbehörde hat darüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrages zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu veröffentlichen.
  4. (4)Absatz 4Bescheide gemäß Abs. 3 können folgende Nebenbestimmungen enthalten:Bescheide gemäß Absatz 3, können folgende Nebenbestimmungen enthalten:
    1. 1.Ziffer einsAngabe des Dienstes, für den der Kommunikationsparameter genutzt werden darf,
    2. 2.Ziffer 2eine nach Art und Bedeutung des zugeteilten Kommunikationsparameters angemessene Befristung,
    3. 3.Ziffer 3Nebenbestimmungen, die erforderlich sind um eine effektive und effiziente Nutzung des Kommunikationsparameters sicherzustellen, insbesondere die Verpflichtung über die Mitteilung der tatsächlichen Nutzung,
    4. 4.Ziffer 4Verpflichtungen, die zur Einhaltung einschlägiger internationaler Vereinbarungen über die Nutzung von Kommunikationsparametern erforderlich sind.
  5. (5)Absatz 5Nutzungsrechte sind nicht frei übertragbar. Über Antrag des Zuteilungsinhabers ist das Nutzungsrecht von der Regulierungsbehörde in einem Verfahren gemäß Abs. 3 auf einen anderen Nutzer oder Betreiber eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes zu übertragen. Davon ausgenommen sind Fälle der Nummernübertragung gemäß § 23. Diese Fälle sind vom Betreiber des aufnehmenden Kommunikationsdienstes der Regulierungsbehörde anzuzeigen.Nutzungsrechte sind nicht frei übertragbar. Über Antrag des Zuteilungsinhabers ist das Nutzungsrecht von der Regulierungsbehörde in einem Verfahren gemäß Absatz 3, auf einen anderen Nutzer oder Betreiber eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes zu übertragen. Davon ausgenommen sind Fälle der Nummernübertragung gemäß Paragraph 23, Diese Fälle sind vom Betreiber des aufnehmenden Kommunikationsdienstes der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
  6. (6)Absatz 6Die Regulierungsbehörde kann von ihr erteilte Zuteilungen im öffentlichen Interesse ändern, wenn dies aus wichtigen Gründen
    1. 1.Ziffer einszur Sicherheit des öffentlichen Kommunikationsverkehrs,
    2. 2.Ziffer 2aus technischen oder betrieblichen Belangen,
    3. 3.Ziffer 3im Interesse der Gesamtheit der Nutzer,
    4. 4.Ziffer 4zur Anpassung an Planänderungen gemäß § 64,zur Anpassung an Planänderungen gemäß Paragraph 64,,
    5. 5.Ziffer 5zur Anpassung an auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Nutzungen oder
    6. 6.Ziffer 6zur Anpassung an Markterfordernisse
    erforderlich ist. Dabei ist unter möglichster Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Zuteilungsinhabers vorzugehen.
  7. (7)Absatz 7Im Verfahren nach Abs. 6 ist dem Zuteilungsinhaber die beabsichtigte Änderung der Zuteilung mitzuteilen und ihm gemäß § 45 Abs. 3 AVG eine Frist von mindestens vier Wochen zur Stellungnahme einzuräumen.Im Verfahren nach Absatz 6, ist dem Zuteilungsinhaber die beabsichtigte Änderung der Zuteilung mitzuteilen und ihm gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG eine Frist von mindestens vier Wochen zur Stellungnahme einzuräumen.
  8. (8)Absatz 8Der Inhaber der Zuteilung hat jeder gemäß Abs. 6 angeordneten Änderung in angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.Der Inhaber der Zuteilung hat jeder gemäß Absatz 6, angeordneten Änderung in angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.
  9. (9)Absatz 9Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend die Erfassung und Zurverfügungstellung von Daten im Zusammenhang mit der Zuteilung und Nutzung von Rufnummern in einer zentralen Datenbank festlegen. Dabei ist insbesondere auf die Anzeigeverpflichtung portierter Rufnummern gemäß Abs. 5 sowie die Erfassung des für die Erreichbarkeit des jeweiligen Teilnehmers verantwortlichen Kommunikationsnetzbetreibers Bedacht zu nehmen. Zweck dieser Datenbank ist insbesondere die Darstellung der Nutzungsverhältnisse an Rufnummern, die Verbesserung und Vereinfachung des Routings sowie Unterstützung bei der Beauskunftung von Stamm- und Standortdaten im Sinne des § 98.Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend die Erfassung und Zurverfügungstellung von Daten im Zusammenhang mit der Zuteilung und Nutzung von Rufnummern in einer zentralen Datenbank festlegen. Dabei ist insbesondere auf die Anzeigeverpflichtung portierter Rufnummern gemäß Absatz 5, sowie die Erfassung des für die Erreichbarkeit des jeweiligen Teilnehmers verantwortlichen Kommunikationsnetzbetreibers Bedacht zu nehmen. Zweck dieser Datenbank ist insbesondere die Darstellung der Nutzungsverhältnisse an Rufnummern, die Verbesserung und Vereinfachung des Routings sowie Unterstützung bei der Beauskunftung von Stamm- und Standortdaten im Sinne des Paragraph 98,
§ 65 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

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