§ 63 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung einen Plan für Kommunikationsparameter, wie die Notrufnummern, einschließlich der europäischen Notrufnummer 112 und einheitliche Nummern für harmonisierte Dienste mit sozialem Wert, insbesondere einer Hotline für vermisste Kinder unter der Rufnummer 116000 im Sinne der Entscheidung 2007/116/EG, zu erlassen, in welchem auch die Voraussetzungen für die Zuteilung von Kommunikationsparametern festzulegen sind§ 63 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen. Der Plan für Kommunikationsparameter kann aus Teilplänen bestehen.

(2) In dieser Verordnung können auch

a)

Verhaltensvorschriften, die bei der Nutzung von Kommunikationsparametern zu befolgen sind und

b)

Zeitpunkt und Fristen, binnen derer Umstellungen bereits belegter und nicht den Erfordernissen des Plans entsprechender Kommunikationsparametern vorzunehmen sind,

festgelegt werden.

(3) Bei der Erstellung dieses Plans ist insbesondere auf die relevanten internationalen Vorschriften, auf die Entwicklung von neuen nationalen und internationalen Diensten sowie auf die Verfügbarkeit einer ausreichenden Anzahl von Kommunikationsparametern Bedacht zu nehmen.

(4) Die Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten sind zur Mitwirkung an der Umsetzung der Pläne verpflichtet.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.10.2021
(1) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung einen Plan für Kommunikationsparameter, wie die Notrufnummern, einschließlich der europäischen Notrufnummer 112 und einheitliche Nummern für harmonisierte Dienste mit sozialem Wert, insbesondere einer Hotline für vermisste Kinder unter der Rufnummer 116000 im Sinne der Entscheidung 2007/116/EG, zu erlassen, in welchem auch die Voraussetzungen für die Zuteilung von Kommunikationsparametern festzulegen sind§ 63 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen. Der Plan für Kommunikationsparameter kann aus Teilplänen bestehen.

(2) In dieser Verordnung können auch

a)

Verhaltensvorschriften, die bei der Nutzung von Kommunikationsparametern zu befolgen sind und

b)

Zeitpunkt und Fristen, binnen derer Umstellungen bereits belegter und nicht den Erfordernissen des Plans entsprechender Kommunikationsparametern vorzunehmen sind,

festgelegt werden.

(3) Bei der Erstellung dieses Plans ist insbesondere auf die relevanten internationalen Vorschriften, auf die Entwicklung von neuen nationalen und internationalen Diensten sowie auf die Verfügbarkeit einer ausreichenden Anzahl von Kommunikationsparametern Bedacht zu nehmen.

(4) Die Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten sind zur Mitwirkung an der Umsetzung der Pläne verpflichtet.

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