§ 59 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
(1) Zur Sicherung einer effizienten Nutzung des Frequenzspektrums haben Inhaber einer gemäß § 55 § 59 TKG 2003erfolgten Zuteilung zusätzlich zur Frequenznutzungsgebühr ein Frequenznutzungsentgelt zu leisten seit 31.10.2021 weggefallen.

(2) Der Antrag auf Zuteilung einer gemäß § 55 zuzuteilenden Frequenz hat die Höhe des Frequenznutzungsentgeltes zu nennen, das der Antragsteller für die Nutzung der Frequenzen im Fall der Zuteilung einmalig zu zahlen bereit ist. Die Regulierungsbehörde hat das Frequenznutzungsentgelt im Bescheid über die Frequenzzuteilung vorzuschreiben, wobei der Antragsteller die in seinem Antrag getroffene Festlegung des Entgelts jedenfalls gegen sich gelten lassen muss.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 20.08.2003 bis 31.10.2021
(1) Zur Sicherung einer effizienten Nutzung des Frequenzspektrums haben Inhaber einer gemäß § 55 § 59 TKG 2003erfolgten Zuteilung zusätzlich zur Frequenznutzungsgebühr ein Frequenznutzungsentgelt zu leisten seit 31.10.2021 weggefallen.

(2) Der Antrag auf Zuteilung einer gemäß § 55 zuzuteilenden Frequenz hat die Höhe des Frequenznutzungsentgeltes zu nennen, das der Antragsteller für die Nutzung der Frequenzen im Fall der Zuteilung einmalig zu zahlen bereit ist. Die Regulierungsbehörde hat das Frequenznutzungsentgelt im Bescheid über die Frequenzzuteilung vorzuschreiben, wobei der Antragsteller die in seinem Antrag getroffene Festlegung des Entgelts jedenfalls gegen sich gelten lassen muss.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten