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Legende:
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(2) In den Verfahren nach Abs. 1 ist dem Zuteilungsinhaber die beabsichtigte Änderung der Zuteilung mitzuteilen und ihm gemäß § 45 Abs. 3 AVG§ 57 TKG 2003 eine Frist von mindestens vier Wochen zur Stellungnahme einzuräumenseit 31.10.2021 weggefallen.
(3) Der Zuteilungsinhaber hat gemäß Abs. 1 oder 2 angeordneten Änderungen innerhalb angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Dies begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.
(4) Auf Antrag des Zuteilungsinhabers kann die zuständige Behörde (§ 54 Abs. 3) die vorgeschriebene Frequenznutzung insbesondere auch im Hinblick auf das Erfordernis der Technologie- und Diensteneutralität ändern, sofern dies auf Grund der im Frequenznutzungsplan vorgesehenen Nutzung zulässig ist. Dabei hat sie insbesondere die technische Entwicklung und die Auswirkungen auf den Wettbewerb zu berücksichtigen. In die Genehmigung können Nebenbestimmungen aufgenommen werden, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen des Wettbewerbs oder der technisch effizienten Frequenznutzung zu vermeiden.
(5) Soweit die geänderten technischen Bedingungen der Frequenznutzung von den Ausschreibungsbedingungen (§ 55) abweichen, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzuhören.
(6) Änderungen der Frequenznutzungsrechte durch die Regulierungsbehörde sind der zuständigen Fernmeldebehörde anzuzeigen.
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(2) In den Verfahren nach Abs. 1 ist dem Zuteilungsinhaber die beabsichtigte Änderung der Zuteilung mitzuteilen und ihm gemäß § 45 Abs. 3 AVG§ 57 TKG 2003 eine Frist von mindestens vier Wochen zur Stellungnahme einzuräumenseit 31.10.2021 weggefallen.
(3) Der Zuteilungsinhaber hat gemäß Abs. 1 oder 2 angeordneten Änderungen innerhalb angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Dies begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.
(4) Auf Antrag des Zuteilungsinhabers kann die zuständige Behörde (§ 54 Abs. 3) die vorgeschriebene Frequenznutzung insbesondere auch im Hinblick auf das Erfordernis der Technologie- und Diensteneutralität ändern, sofern dies auf Grund der im Frequenznutzungsplan vorgesehenen Nutzung zulässig ist. Dabei hat sie insbesondere die technische Entwicklung und die Auswirkungen auf den Wettbewerb zu berücksichtigen. In die Genehmigung können Nebenbestimmungen aufgenommen werden, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen des Wettbewerbs oder der technisch effizienten Frequenznutzung zu vermeiden.
(5) Soweit die geänderten technischen Bedingungen der Frequenznutzung von den Ausschreibungsbedingungen (§ 55) abweichen, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzuhören.
(6) Änderungen der Frequenznutzungsrechte durch die Regulierungsbehörde sind der zuständigen Fernmeldebehörde anzuzeigen.