§ 56 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Überlassung von Nutzungsrechten für Frequenzen, die von der Regulierungsbehörde zugeteilt wurden, bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Regulierungsbehörde§ 56 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen. Die Regulierungsbehörde hat den Antrag auf sowie die Entscheidung über die Genehmigung zur Überlassung der Frequenznutzungsrechte zu veröffentlichen. Bei ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde im Einzelfall die technischen und insbesondere die Auswirkungen einer Überlassung auf den Wettbewerb zu beurteilen. In die Genehmigung können Nebenbestimmungen aufgenommen werden, soweit dies erforderlich ist um Beeinträchtigungen des Wettbewerbs zu vermeiden. Die Genehmigung ist jedenfalls dann zu verweigern, wenn trotz der Auferlegung von Nebenbestimmungen eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die Überlassung wahrscheinlich ist.

(1a) Erweist sich im Rahmen der Überlassung von Frequenznutzungsrechten eine Änderung von Art und Umfang der Frequenznutzung als erforderlich, um nachteilige technische Auswirkungen oder nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb zu vermeiden, so hat diese Änderung nach Maßgabe der Bestimmungen des § 57 zu erfolgen.

(2) Wesentliche Änderungen der Eigentümerstruktur von Unternehmen, denen Frequenznutzungsrechte in einem Verfahren gemäß § 55 zugeteilt wurden, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Abs. 1 dritter bis letzter Satz gelten sinngemäß.

(3) Einschränkungen der Frequenznutzung, die sich aus rundfunkrechtlichen Vorschriften ergeben, bleiben von dieser Bestimmung unberührt.

(4) Die Überlassung von Nutzungsrechten für Frequenzen, die vom Fernmeldebüro zugeteilt wurden, bedarf der vorherigen Anzeige beim Fernmeldebüro. Der Anzeige ist anzuschließen:

1.

die genaue Bezeichnung jenes Bescheides, mit dem die Nutzungsrechte für Frequenzen zugeteilt wurden, die Bewilligung zum Betrieb (§ 83) erteilt und die Gebühren gemäß § 82 vorgeschrieben wurden,

2.

der Vertrag, mit welchem die Nutzungsrechte übertragen werden,

3.

Angaben über Identität des Rechtsnachfolgers,

4.

Angaben über die Rechnungsadresse des Rechtsnachfolgers.

Der Bescheid (Z 1) geht mit Eingang der Anzeige beim Fernmeldebüro in gleichem Umfang auf den Rechtsnachfolger über.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.10.2021
(1) Die Überlassung von Nutzungsrechten für Frequenzen, die von der Regulierungsbehörde zugeteilt wurden, bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Regulierungsbehörde§ 56 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen. Die Regulierungsbehörde hat den Antrag auf sowie die Entscheidung über die Genehmigung zur Überlassung der Frequenznutzungsrechte zu veröffentlichen. Bei ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde im Einzelfall die technischen und insbesondere die Auswirkungen einer Überlassung auf den Wettbewerb zu beurteilen. In die Genehmigung können Nebenbestimmungen aufgenommen werden, soweit dies erforderlich ist um Beeinträchtigungen des Wettbewerbs zu vermeiden. Die Genehmigung ist jedenfalls dann zu verweigern, wenn trotz der Auferlegung von Nebenbestimmungen eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die Überlassung wahrscheinlich ist.

(1a) Erweist sich im Rahmen der Überlassung von Frequenznutzungsrechten eine Änderung von Art und Umfang der Frequenznutzung als erforderlich, um nachteilige technische Auswirkungen oder nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb zu vermeiden, so hat diese Änderung nach Maßgabe der Bestimmungen des § 57 zu erfolgen.

(2) Wesentliche Änderungen der Eigentümerstruktur von Unternehmen, denen Frequenznutzungsrechte in einem Verfahren gemäß § 55 zugeteilt wurden, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Abs. 1 dritter bis letzter Satz gelten sinngemäß.

(3) Einschränkungen der Frequenznutzung, die sich aus rundfunkrechtlichen Vorschriften ergeben, bleiben von dieser Bestimmung unberührt.

(4) Die Überlassung von Nutzungsrechten für Frequenzen, die vom Fernmeldebüro zugeteilt wurden, bedarf der vorherigen Anzeige beim Fernmeldebüro. Der Anzeige ist anzuschließen:

1.

die genaue Bezeichnung jenes Bescheides, mit dem die Nutzungsrechte für Frequenzen zugeteilt wurden, die Bewilligung zum Betrieb (§ 83) erteilt und die Gebühren gemäß § 82 vorgeschrieben wurden,

2.

der Vertrag, mit welchem die Nutzungsrechte übertragen werden,

3.

Angaben über Identität des Rechtsnachfolgers,

4.

Angaben über die Rechnungsadresse des Rechtsnachfolgers.

Der Bescheid (Z 1) geht mit Eingang der Anzeige beim Fernmeldebüro in gleichem Umfang auf den Rechtsnachfolger über.

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