§ 54 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Frequenzzuteilung hat nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans und des Frequenzzuteilungsplans beruhend auf objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien auf der Grundlage transparenter und objektiver Verfahren sowie technologie- und diensteneutral zu erfolgen.
  2. (1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1 können jedoch unter folgenden Voraussetzungen verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Beschränkungen im Hinblick auf die Technologieneutralität verfügt werden:Abweichend von Absatz eins, können jedoch unter folgenden Voraussetzungen verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Beschränkungen im Hinblick auf die Technologieneutralität verfügt werden:
    1. 1.Ziffer einszur Vermeidung funktechnischer Störungen,
    2. 2.Ziffer 2zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder,
    3. 3.Ziffer 3zur Gewährleistung der technischen Dienstequalität,
    4. 4.Ziffer 4zur Gewährleistung der größtmöglichen gemeinsamen Nutzung der Funkfrequenzen,
    5. 5.Ziffer 5zur Sicherstellung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder
    6. 6.Ziffer 6zur Gewährleistung eines Zieles nach Abs. 1b.zur Gewährleistung eines Zieles nach Absatz eins b,
  3. (1b)Absatz eins bEine Einschränkung der Diensteneutralität ist – ebenfalls unter der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung – unter anderem zulässig
    1. 1.Ziffer einszum Schutz des menschlichen Lebens,
    2. 2.Ziffer 2zur Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen,
    3. 3.Ziffer 3zur Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts oder
    4. 4.Ziffer 4hinsichtlich Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 52 Abs. 2) für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus, insbesondere durch die Erbringung von Rundfunk- und Fernsehdiensten.hinsichtlich Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (Paragraph 52, Absatz 2,) für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus, insbesondere durch die Erbringung von Rundfunk- und Fernsehdiensten.
  4. (1c)Absatz eins cWerden Beschränkungen nach Abs. 1a und 1b verfügt, ist von der zuständigen Behörde (Abs. 3) in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, inwieweit die Vorraussetzung weiterhin bestehen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind zu veröffentlichen.Werden Beschränkungen nach Absatz eins a und 1b verfügt, ist von der zuständigen Behörde (Absatz 3,) in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, inwieweit die Vorraussetzung weiterhin bestehen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind zu veröffentlichen.
  5. (1d)Absatz eins dBei der Beurteilung des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen sind der Stand der Wissenschaften, die internationalen Vorgaben sowie Gesetze und Verordnungen zum allgemeinen Schutz vor elektromagnetischen Feldern zu beachten.
  6. (2)Absatz 2Frequenzen sind zur Nutzung zuzuteilen, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsfür die vorgesehene Nutzung im Frequenznutzungsplan ausgewiesen sind und nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 74 Abs. 3 genutzt werden können,für die vorgesehene Nutzung im Frequenznutzungsplan ausgewiesen sind und nicht auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 74, Absatz 3, genutzt werden können,
    2. 2.Ziffer 2im vorgesehenen Einsatzgebiet zur Verfügung stehen,
    3. 3.Ziffer 3die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist.
  7. (3)Absatz 3Für die Frequenzzuteilung sowie zur Änderung und zum Widerruf von Frequenzzuteilungen ist zuständig:
    1. 1.Ziffer einsdie KommAustria für Frequenzen zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk;
    2. 2.Ziffer 2die Regulierungsbehörde für Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß § 52 Abs. 3 getroffen wurde, unddie Regulierungsbehörde für Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, getroffen wurde, und
    3. 3.Ziffer 3die Fernmeldebehörde für alle sonstigen Frequenzen.
  8. (4)Absatz 4Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 52 Abs. 2) auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind und nicht zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen, sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist die Zustimmung der KommAustria einzuholen. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 52 Abs. 2) nicht für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind und zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen, sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist die Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen.Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (Paragraph 52, Absatz 2,) auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind und nicht zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen, sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist die Zustimmung der KommAustria einzuholen. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (Paragraph 52, Absatz 2,) nicht für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind und zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen, sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist die Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen.
  9. (5)Absatz 5Die in Abs. 3 Z 1 genannten Frequenzen sind von der KommAustria innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zuzuteilen. Falls die KommAustria ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen hat, verlängert sich diese Frist um acht Monate. Die KommAustria verständigt den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ehestmöglich von jeder erteilten Frequenzzuteilung und Betriebsbewilligung, wobei die Mitteilung darüber alle notwendigen Daten (insbesondere Standort, technische Daten, Antennendiagramme usw.) zu enthalten hat.Die in Absatz 3, Ziffer eins, genannten Frequenzen sind von der KommAustria innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zuzuteilen. Falls die KommAustria ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen hat, verlängert sich diese Frist um acht Monate. Die KommAustria verständigt den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ehestmöglich von jeder erteilten Frequenzzuteilung und Betriebsbewilligung, wobei die Mitteilung darüber alle notwendigen Daten (insbesondere Standort, technische Daten, Antennendiagramme usw.) zu enthalten hat.
  10. (6)Absatz 6Die im Abs. 3 Z 2 genannten Frequenzen sind in einem Verfahren gemäß § 55 zuzuteilen.Die im Absatz 3, Ziffer 2, genannten Frequenzen sind in einem Verfahren gemäß Paragraph 55, zuzuteilen.
  11. (6a)Absatz 6 aDie für die Zuteilung zuständige Behörde kann im Rahmen der Frequenzzuteilung auch die Möglichkeit einer Nutzung der betroffenen Frequenzen durch einen anderen als den Bescheidadressaten festlegen (Sekundärnutzung). Die dem Bescheidadressaten aus der Zuteilung von Frequenzen erwachsenen Rechte dürfen durch eine solche Sekundärnutzung nicht dauerhaft beschränkt werden.
  12. (7)Absatz 7In der Frequenzzuteilung sind die Art und der Umfang der Frequenznutzung festzulegen, soweit dies für die möglichst effiziente und störungsfreie Nutzung der Frequenzen und die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen erforderlich ist. Im Falle einer Festlegung gemäß Abs. 6a können auch Nebenbestimmungen insbesondere zur Verhinderung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs, zur Vermeidung von funktechnischen Störungen, zur Gewährleistung der größtmöglichen gemeinsamen Nutzung von Frequenzen und zur Koordination zwischen Primärnutzer und Sekundärnutzer unter Bedachtnahme auf Abs. 6a letzter Satz aufgenommen werden.In der Frequenzzuteilung sind die Art und der Umfang der Frequenznutzung festzulegen, soweit dies für die möglichst effiziente und störungsfreie Nutzung der Frequenzen und die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen erforderlich ist. Im Falle einer Festlegung gemäß Absatz 6 a, können auch Nebenbestimmungen insbesondere zur Verhinderung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs, zur Vermeidung von funktechnischen Störungen, zur Gewährleistung der größtmöglichen gemeinsamen Nutzung von Frequenzen und zur Koordination zwischen Primärnutzer und Sekundärnutzer unter Bedachtnahme auf Absatz 6 a, letzter Satz aufgenommen werden.
  13. (8)Absatz 8Die Frequenzzuteilung lässt auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtungen zur Einhaltung gesetzlicher, technischer oder betrieblicher Anforderungen unberührt.
  14. (9)Absatz 9Die Zuteilung von Frequenzen für den Betrieb von Funkanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, hat bevorzugt zu erfolgen, soweit dies zur Besorgung der Aufgaben des Antragstellers notwendig ist.
  15. (10)Absatz 10Durch die Zuteilung der Frequenzen wird keine Gewähr für die Qualität der Funkverbindung übernommen.
  16. (11)Absatz 11Alle Frequenzen dürfen nur befristet zugeteilt werden. Die Befristung hat sachlich und wirtschaftlich angemessen zu sein.

    (Anm.: Abs. 12 und 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011)Anmerkung, Absatz 12 und 13 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,)

  17. (14)Absatz 14Die Entscheidung über die Zuteilung von Frequenzen durch die Fernmeldebehörde gemäß Abs. 3 Z 3 ist nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans im Rahmen der Bewilligungserteilung gemäß § 81 binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist.Die Entscheidung über die Zuteilung von Frequenzen durch die Fernmeldebehörde gemäß Absatz 3, Ziffer 3, ist nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans im Rahmen der Bewilligungserteilung gemäß Paragraph 81, binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist.

    (Anm.: Abs. 15 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011)Anmerkung, Absatz 15, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,)

§ 54 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.10.2021
  1. (1)Absatz einsDie Frequenzzuteilung hat nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans und des Frequenzzuteilungsplans beruhend auf objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien auf der Grundlage transparenter und objektiver Verfahren sowie technologie- und diensteneutral zu erfolgen.
  2. (1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1 können jedoch unter folgenden Voraussetzungen verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Beschränkungen im Hinblick auf die Technologieneutralität verfügt werden:Abweichend von Absatz eins, können jedoch unter folgenden Voraussetzungen verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Beschränkungen im Hinblick auf die Technologieneutralität verfügt werden:
    1. 1.Ziffer einszur Vermeidung funktechnischer Störungen,
    2. 2.Ziffer 2zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder,
    3. 3.Ziffer 3zur Gewährleistung der technischen Dienstequalität,
    4. 4.Ziffer 4zur Gewährleistung der größtmöglichen gemeinsamen Nutzung der Funkfrequenzen,
    5. 5.Ziffer 5zur Sicherstellung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder
    6. 6.Ziffer 6zur Gewährleistung eines Zieles nach Abs. 1b.zur Gewährleistung eines Zieles nach Absatz eins b,
  3. (1b)Absatz eins bEine Einschränkung der Diensteneutralität ist – ebenfalls unter der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung – unter anderem zulässig
    1. 1.Ziffer einszum Schutz des menschlichen Lebens,
    2. 2.Ziffer 2zur Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen,
    3. 3.Ziffer 3zur Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts oder
    4. 4.Ziffer 4hinsichtlich Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 52 Abs. 2) für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus, insbesondere durch die Erbringung von Rundfunk- und Fernsehdiensten.hinsichtlich Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (Paragraph 52, Absatz 2,) für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus, insbesondere durch die Erbringung von Rundfunk- und Fernsehdiensten.
  4. (1c)Absatz eins cWerden Beschränkungen nach Abs. 1a und 1b verfügt, ist von der zuständigen Behörde (Abs. 3) in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, inwieweit die Vorraussetzung weiterhin bestehen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind zu veröffentlichen.Werden Beschränkungen nach Absatz eins a und 1b verfügt, ist von der zuständigen Behörde (Absatz 3,) in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, inwieweit die Vorraussetzung weiterhin bestehen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind zu veröffentlichen.
  5. (1d)Absatz eins dBei der Beurteilung des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen sind der Stand der Wissenschaften, die internationalen Vorgaben sowie Gesetze und Verordnungen zum allgemeinen Schutz vor elektromagnetischen Feldern zu beachten.
  6. (2)Absatz 2Frequenzen sind zur Nutzung zuzuteilen, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsfür die vorgesehene Nutzung im Frequenznutzungsplan ausgewiesen sind und nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 74 Abs. 3 genutzt werden können,für die vorgesehene Nutzung im Frequenznutzungsplan ausgewiesen sind und nicht auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 74, Absatz 3, genutzt werden können,
    2. 2.Ziffer 2im vorgesehenen Einsatzgebiet zur Verfügung stehen,
    3. 3.Ziffer 3die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist.
  7. (3)Absatz 3Für die Frequenzzuteilung sowie zur Änderung und zum Widerruf von Frequenzzuteilungen ist zuständig:
    1. 1.Ziffer einsdie KommAustria für Frequenzen zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk;
    2. 2.Ziffer 2die Regulierungsbehörde für Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß § 52 Abs. 3 getroffen wurde, unddie Regulierungsbehörde für Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, getroffen wurde, und
    3. 3.Ziffer 3die Fernmeldebehörde für alle sonstigen Frequenzen.
  8. (4)Absatz 4Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 52 Abs. 2) auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind und nicht zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen, sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist die Zustimmung der KommAustria einzuholen. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 52 Abs. 2) nicht für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind und zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen, sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist die Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen.Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (Paragraph 52, Absatz 2,) auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind und nicht zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen, sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist die Zustimmung der KommAustria einzuholen. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (Paragraph 52, Absatz 2,) nicht für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind und zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen, sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist die Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen.
  9. (5)Absatz 5Die in Abs. 3 Z 1 genannten Frequenzen sind von der KommAustria innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zuzuteilen. Falls die KommAustria ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen hat, verlängert sich diese Frist um acht Monate. Die KommAustria verständigt den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ehestmöglich von jeder erteilten Frequenzzuteilung und Betriebsbewilligung, wobei die Mitteilung darüber alle notwendigen Daten (insbesondere Standort, technische Daten, Antennendiagramme usw.) zu enthalten hat.Die in Absatz 3, Ziffer eins, genannten Frequenzen sind von der KommAustria innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zuzuteilen. Falls die KommAustria ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen hat, verlängert sich diese Frist um acht Monate. Die KommAustria verständigt den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ehestmöglich von jeder erteilten Frequenzzuteilung und Betriebsbewilligung, wobei die Mitteilung darüber alle notwendigen Daten (insbesondere Standort, technische Daten, Antennendiagramme usw.) zu enthalten hat.
  10. (6)Absatz 6Die im Abs. 3 Z 2 genannten Frequenzen sind in einem Verfahren gemäß § 55 zuzuteilen.Die im Absatz 3, Ziffer 2, genannten Frequenzen sind in einem Verfahren gemäß Paragraph 55, zuzuteilen.
  11. (6a)Absatz 6 aDie für die Zuteilung zuständige Behörde kann im Rahmen der Frequenzzuteilung auch die Möglichkeit einer Nutzung der betroffenen Frequenzen durch einen anderen als den Bescheidadressaten festlegen (Sekundärnutzung). Die dem Bescheidadressaten aus der Zuteilung von Frequenzen erwachsenen Rechte dürfen durch eine solche Sekundärnutzung nicht dauerhaft beschränkt werden.
  12. (7)Absatz 7In der Frequenzzuteilung sind die Art und der Umfang der Frequenznutzung festzulegen, soweit dies für die möglichst effiziente und störungsfreie Nutzung der Frequenzen und die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen erforderlich ist. Im Falle einer Festlegung gemäß Abs. 6a können auch Nebenbestimmungen insbesondere zur Verhinderung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs, zur Vermeidung von funktechnischen Störungen, zur Gewährleistung der größtmöglichen gemeinsamen Nutzung von Frequenzen und zur Koordination zwischen Primärnutzer und Sekundärnutzer unter Bedachtnahme auf Abs. 6a letzter Satz aufgenommen werden.In der Frequenzzuteilung sind die Art und der Umfang der Frequenznutzung festzulegen, soweit dies für die möglichst effiziente und störungsfreie Nutzung der Frequenzen und die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen erforderlich ist. Im Falle einer Festlegung gemäß Absatz 6 a, können auch Nebenbestimmungen insbesondere zur Verhinderung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs, zur Vermeidung von funktechnischen Störungen, zur Gewährleistung der größtmöglichen gemeinsamen Nutzung von Frequenzen und zur Koordination zwischen Primärnutzer und Sekundärnutzer unter Bedachtnahme auf Absatz 6 a, letzter Satz aufgenommen werden.
  13. (8)Absatz 8Die Frequenzzuteilung lässt auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtungen zur Einhaltung gesetzlicher, technischer oder betrieblicher Anforderungen unberührt.
  14. (9)Absatz 9Die Zuteilung von Frequenzen für den Betrieb von Funkanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, hat bevorzugt zu erfolgen, soweit dies zur Besorgung der Aufgaben des Antragstellers notwendig ist.
  15. (10)Absatz 10Durch die Zuteilung der Frequenzen wird keine Gewähr für die Qualität der Funkverbindung übernommen.
  16. (11)Absatz 11Alle Frequenzen dürfen nur befristet zugeteilt werden. Die Befristung hat sachlich und wirtschaftlich angemessen zu sein.

    (Anm.: Abs. 12 und 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011)Anmerkung, Absatz 12 und 13 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,)

  17. (14)Absatz 14Die Entscheidung über die Zuteilung von Frequenzen durch die Fernmeldebehörde gemäß Abs. 3 Z 3 ist nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans im Rahmen der Bewilligungserteilung gemäß § 81 binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist.Die Entscheidung über die Zuteilung von Frequenzen durch die Fernmeldebehörde gemäß Absatz 3, Ziffer 3, ist nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans im Rahmen der Bewilligungserteilung gemäß Paragraph 81, binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist.

    (Anm.: Abs. 15 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011)Anmerkung, Absatz 15, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,)

§ 54 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

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