§ 54 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Frequenzzuteilung hat nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans und des Frequenzzuteilungsplans beruhend auf objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien auf der Grundlage transparenter und objektiver Verfahren sowie technologie- und diensteneutral zu erfolgen§ 54 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

(1a) Abweichend von Abs. 1 können jedoch unter folgenden Voraussetzungen verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Beschränkungen im Hinblick auf die Technologieneutralität verfügt werden:

1.

zur Vermeidung funktechnischer Störungen,

2.

zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder,

3.

zur Gewährleistung der technischen Dienstequalität,

4.

zur Gewährleistung der größtmöglichen gemeinsamen Nutzung der Funkfrequenzen,

5.

zur Sicherstellung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder

6.

zur Gewährleistung eines Zieles nach Abs. 1b.

(1b) Eine Einschränkung der Diensteneutralität ist – ebenfalls unter der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung – unter anderem zulässig

1.

zum Schutz des menschlichen Lebens,

2.

zur Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen,

3.

zur Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts oder

4.

hinsichtlich Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 52 Abs. 2) für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus, insbesondere durch die Erbringung von Rundfunk- und Fernsehdiensten.

(1c) Werden Beschränkungen nach Abs. 1a und 1b verfügt, ist von der zuständigen Behörde (Abs. 3) in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, inwieweit die Vorraussetzung weiterhin bestehen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind zu veröffentlichen.

(1d) Bei der Beurteilung des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen sind der Stand der Wissenschaften, die internationalen Vorgaben sowie Gesetze und Verordnungen zum allgemeinen Schutz vor elektromagnetischen Feldern zu beachten.

(2) Frequenzen sind zur Nutzung zuzuteilen, wenn sie

1.

für die vorgesehene Nutzung im Frequenznutzungsplan ausgewiesen sind und nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 74 Abs. 3 genutzt werden können,

2.

im vorgesehenen Einsatzgebiet zur Verfügung stehen,

3.

die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist.

(3) Für die Frequenzzuteilung sowie zur Änderung und zum Widerruf von Frequenzzuteilungen ist zuständig:

1.

die KommAustria für Frequenzen zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk;

2.

die Regulierungsbehörde für Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß § 52 Abs. 3 getroffen wurde, und

3.

die Fernmeldebehörde für alle sonstigen Frequenzen.

(4) Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 52 Abs. 2) auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind und nicht zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen, sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist die Zustimmung der KommAustria einzuholen. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 52 Abs. 2) nicht für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind und zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen, sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist die Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen.

(5) Die in Abs. 3 Z 1 genannten Frequenzen sind von der KommAustria innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zuzuteilen. Falls die KommAustria ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen hat, verlängert sich diese Frist um acht Monate. Die KommAustria verständigt den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ehestmöglich von jeder erteilten Frequenzzuteilung und Betriebsbewilligung, wobei die Mitteilung darüber alle notwendigen Daten (insbesondere Standort, technische Daten, Antennendiagramme usw.) zu enthalten hat.

(6) Die im Abs. 3 Z 2 genannten Frequenzen sind in einem Verfahren gemäß § 55 zuzuteilen.

(6a) Die für die Zuteilung zuständige Behörde kann im Rahmen der Frequenzzuteilung auch die Möglichkeit einer Nutzung der betroffenen Frequenzen durch einen anderen als den Bescheidadressaten festlegen (Sekundärnutzung). Die dem Bescheidadressaten aus der Zuteilung von Frequenzen erwachsenen Rechte dürfen durch eine solche Sekundärnutzung nicht dauerhaft beschränkt werden.

(7) In der Frequenzzuteilung sind die Art und der Umfang der Frequenznutzung festzulegen, soweit dies für die möglichst effiziente und störungsfreie Nutzung der Frequenzen und die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen erforderlich ist. Im Falle einer Festlegung gemäß Abs. 6a können auch Nebenbestimmungen insbesondere zur Verhinderung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs, zur Vermeidung von funktechnischen Störungen, zur Gewährleistung der größtmöglichen gemeinsamen Nutzung von Frequenzen und zur Koordination zwischen Primärnutzer und Sekundärnutzer unter Bedachtnahme auf Abs. 6a letzter Satz aufgenommen werden.

(8) Die Frequenzzuteilung lässt auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtungen zur Einhaltung gesetzlicher, technischer oder betrieblicher Anforderungen unberührt.

(9) Die Zuteilung von Frequenzen für den Betrieb von Funkanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, hat bevorzugt zu erfolgen, soweit dies zur Besorgung der Aufgaben des Antragstellers notwendig ist.

(10) Durch die Zuteilung der Frequenzen wird keine Gewähr für die Qualität der Funkverbindung übernommen.

(11) Alle Frequenzen dürfen nur befristet zugeteilt werden. Die Befristung hat sachlich und wirtschaftlich angemessen zu sein.

(Anm.: Abs. 12 und 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011)

(14) Die Entscheidung über die Zuteilung von Frequenzen durch die Fernmeldebehörde gemäß Abs. 3 Z 3 ist nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans im Rahmen der Bewilligungserteilung gemäß § 81 binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist.

(Anm.: Abs. 15 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011)

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.10.2021
(1) Die Frequenzzuteilung hat nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans und des Frequenzzuteilungsplans beruhend auf objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien auf der Grundlage transparenter und objektiver Verfahren sowie technologie- und diensteneutral zu erfolgen§ 54 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

(1a) Abweichend von Abs. 1 können jedoch unter folgenden Voraussetzungen verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Beschränkungen im Hinblick auf die Technologieneutralität verfügt werden:

1.

zur Vermeidung funktechnischer Störungen,

2.

zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder,

3.

zur Gewährleistung der technischen Dienstequalität,

4.

zur Gewährleistung der größtmöglichen gemeinsamen Nutzung der Funkfrequenzen,

5.

zur Sicherstellung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder

6.

zur Gewährleistung eines Zieles nach Abs. 1b.

(1b) Eine Einschränkung der Diensteneutralität ist – ebenfalls unter der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung – unter anderem zulässig

1.

zum Schutz des menschlichen Lebens,

2.

zur Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen,

3.

zur Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts oder

4.

hinsichtlich Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 52 Abs. 2) für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus, insbesondere durch die Erbringung von Rundfunk- und Fernsehdiensten.

(1c) Werden Beschränkungen nach Abs. 1a und 1b verfügt, ist von der zuständigen Behörde (Abs. 3) in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, inwieweit die Vorraussetzung weiterhin bestehen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind zu veröffentlichen.

(1d) Bei der Beurteilung des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen sind der Stand der Wissenschaften, die internationalen Vorgaben sowie Gesetze und Verordnungen zum allgemeinen Schutz vor elektromagnetischen Feldern zu beachten.

(2) Frequenzen sind zur Nutzung zuzuteilen, wenn sie

1.

für die vorgesehene Nutzung im Frequenznutzungsplan ausgewiesen sind und nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 74 Abs. 3 genutzt werden können,

2.

im vorgesehenen Einsatzgebiet zur Verfügung stehen,

3.

die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist.

(3) Für die Frequenzzuteilung sowie zur Änderung und zum Widerruf von Frequenzzuteilungen ist zuständig:

1.

die KommAustria für Frequenzen zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk;

2.

die Regulierungsbehörde für Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß § 52 Abs. 3 getroffen wurde, und

3.

die Fernmeldebehörde für alle sonstigen Frequenzen.

(4) Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 52 Abs. 2) auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind und nicht zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen, sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist die Zustimmung der KommAustria einzuholen. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 52 Abs. 2) nicht für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind und zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen, sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist die Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen.

(5) Die in Abs. 3 Z 1 genannten Frequenzen sind von der KommAustria innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zuzuteilen. Falls die KommAustria ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen hat, verlängert sich diese Frist um acht Monate. Die KommAustria verständigt den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ehestmöglich von jeder erteilten Frequenzzuteilung und Betriebsbewilligung, wobei die Mitteilung darüber alle notwendigen Daten (insbesondere Standort, technische Daten, Antennendiagramme usw.) zu enthalten hat.

(6) Die im Abs. 3 Z 2 genannten Frequenzen sind in einem Verfahren gemäß § 55 zuzuteilen.

(6a) Die für die Zuteilung zuständige Behörde kann im Rahmen der Frequenzzuteilung auch die Möglichkeit einer Nutzung der betroffenen Frequenzen durch einen anderen als den Bescheidadressaten festlegen (Sekundärnutzung). Die dem Bescheidadressaten aus der Zuteilung von Frequenzen erwachsenen Rechte dürfen durch eine solche Sekundärnutzung nicht dauerhaft beschränkt werden.

(7) In der Frequenzzuteilung sind die Art und der Umfang der Frequenznutzung festzulegen, soweit dies für die möglichst effiziente und störungsfreie Nutzung der Frequenzen und die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen erforderlich ist. Im Falle einer Festlegung gemäß Abs. 6a können auch Nebenbestimmungen insbesondere zur Verhinderung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs, zur Vermeidung von funktechnischen Störungen, zur Gewährleistung der größtmöglichen gemeinsamen Nutzung von Frequenzen und zur Koordination zwischen Primärnutzer und Sekundärnutzer unter Bedachtnahme auf Abs. 6a letzter Satz aufgenommen werden.

(8) Die Frequenzzuteilung lässt auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtungen zur Einhaltung gesetzlicher, technischer oder betrieblicher Anforderungen unberührt.

(9) Die Zuteilung von Frequenzen für den Betrieb von Funkanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, hat bevorzugt zu erfolgen, soweit dies zur Besorgung der Aufgaben des Antragstellers notwendig ist.

(10) Durch die Zuteilung der Frequenzen wird keine Gewähr für die Qualität der Funkverbindung übernommen.

(11) Alle Frequenzen dürfen nur befristet zugeteilt werden. Die Befristung hat sachlich und wirtschaftlich angemessen zu sein.

(Anm.: Abs. 12 und 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011)

(14) Die Entscheidung über die Zuteilung von Frequenzen durch die Fernmeldebehörde gemäß Abs. 3 Z 3 ist nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans im Rahmen der Bewilligungserteilung gemäß § 81 binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist.

(Anm.: Abs. 15 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011)

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