§ 51 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verwaltet das Frequenzspektrum sowie die österreichischen Nutzungsrechte an Orbitalpositionen von Satelliten unter Beachtung der internationalen Vereinbarungen sowie unter Berücksichtigung des hohen gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Wertes von Frequenzen§ 51 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen. Er hat durch geeignete Maßnahmen eine effiziente und störungsfreie Nutzung zu gewährleisten.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011)

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Regulierungsbehörde über deren Ersuchen oder von Amts wegen Teile des Frequenzspektrums, hinsichtlich derer eine Festlegung gemäß § 52 Abs. 3 getroffen wurde, zur Zuteilung gemäß § 55 überlassen. Dabei sind jedenfalls der Verwendungszweck und die technischen Nutzungsbedingungen bekannt zu geben.

(4) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 sind, soweit es sich um Frequenzen handelt, die im Frequenznutzungsplan und im Frequenzzuteilungsplan (§ 52 Abs. 2 und § 53) für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, von der KommAustria (§ 1 KOG) wahrzunehmen. Dies gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem 11. Abschnitt.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.10.2021
(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verwaltet das Frequenzspektrum sowie die österreichischen Nutzungsrechte an Orbitalpositionen von Satelliten unter Beachtung der internationalen Vereinbarungen sowie unter Berücksichtigung des hohen gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Wertes von Frequenzen§ 51 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen. Er hat durch geeignete Maßnahmen eine effiziente und störungsfreie Nutzung zu gewährleisten.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011)

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Regulierungsbehörde über deren Ersuchen oder von Amts wegen Teile des Frequenzspektrums, hinsichtlich derer eine Festlegung gemäß § 52 Abs. 3 getroffen wurde, zur Zuteilung gemäß § 55 überlassen. Dabei sind jedenfalls der Verwendungszweck und die technischen Nutzungsbedingungen bekannt zu geben.

(4) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 sind, soweit es sich um Frequenzen handelt, die im Frequenznutzungsplan und im Frequenzzuteilungsplan (§ 52 Abs. 2 und § 53) für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, von der KommAustria (§ 1 KOG) wahrzunehmen. Dies gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem 11. Abschnitt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten