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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, folgende Verpflichtungen nach §§ 38 bis 42 auferlegen:
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(2) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, folgende Verpflichtungen nach §§ 38 bis 42 auferlegen:
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