§ 46 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.12.9999
§ 46 TKG 2003 (1weggefallen) Die Regulierungsbehörde hat Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht bei der Bereitstellung des Anschlusses an das feste öffentliche Telefonnetz und dessen Nutzung an festen Standorten zu verpflichten, ihren Teilnehmern den Zugang zu Diensten aller zusammengeschalteten Betreiber öffentlicher zugänglicher Telefondienste zu ermöglichen, und zwar

1.

sowohl durch Betreiberauswahl im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl

2.

als auch durch Betreibervorauswahl, wobei jedoch bei jedem Anruf die Möglichkeit besteht, die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl zu übergehen.

(2) Entgelte für Zugang sowie Einrichtungsgebühren im Zusammenhang mit Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl sind kostenorientiert festzulegenseit 22.11.2011 weggefallen.

(3) Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl in anderen Netzen können von der Regulierungsbehörde unter den Voraussetzungen des § 41 angeordnet werden.

Stand vor dem 21.11.2011

In Kraft vom 20.08.2003 bis 21.11.2011
§ 46 TKG 2003 (1weggefallen) Die Regulierungsbehörde hat Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht bei der Bereitstellung des Anschlusses an das feste öffentliche Telefonnetz und dessen Nutzung an festen Standorten zu verpflichten, ihren Teilnehmern den Zugang zu Diensten aller zusammengeschalteten Betreiber öffentlicher zugänglicher Telefondienste zu ermöglichen, und zwar

1.

sowohl durch Betreiberauswahl im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl

2.

als auch durch Betreibervorauswahl, wobei jedoch bei jedem Anruf die Möglichkeit besteht, die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl zu übergehen.

(2) Entgelte für Zugang sowie Einrichtungsgebühren im Zusammenhang mit Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl sind kostenorientiert festzulegenseit 22.11.2011 weggefallen.

(3) Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl in anderen Netzen können von der Regulierungsbehörde unter den Voraussetzungen des § 41 angeordnet werden.

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