§ 45 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsStellt ein Betreiber von Kommunikationsdiensten oder -netzen, dem gemäß § 43 die Verpflichtung auferlegt wurde, seine Entgelte und Allgemeinen Geschäftsbedingungen genehmigen zu lassen einen Antrag auf Genehmigung von Entgelten oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen, hat die Regulierungsbehörde über diesen Antrag innerhalb von acht Wochen zu entscheiden. Parteistellung hat nur der Antragsteller.Stellt ein Betreiber von Kommunikationsdiensten oder -netzen, dem gemäß Paragraph 43, die Verpflichtung auferlegt wurde, seine Entgelte und Allgemeinen Geschäftsbedingungen genehmigen zu lassen einen Antrag auf Genehmigung von Entgelten oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen, hat die Regulierungsbehörde über diesen Antrag innerhalb von acht Wochen zu entscheiden. Parteistellung hat nur der Antragsteller.
  2. (2)Absatz 2Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Regulierungsbehörde, so gelten die beantragten Entgelte oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen als genehmigt. Der Fristenlauf ist gehemmt, so lange die für die Genehmigung erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht beigebracht werden. Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller innerhalb von drei Wochen nach Einbringung seines Antrages mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche zur Beurteilung der Kostenorientierung erforderlichen Unterlagen nachzureichen sind.
  3. (3)Absatz 3Die Entscheidung über zur Genehmigung beantragte Entgelte hat unter Bedachtnahme auf die nach § 43 Abs. 2 und 3 verhängten Maßnahmen zu erfolgen.Die Entscheidung über zur Genehmigung beantragte Entgelte hat unter Bedachtnahme auf die nach Paragraph 43, Absatz 2 und 3 verhängten Maßnahmen zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Die Regulierungsbehörde kann die Genehmigung der Entgelte auch in der Form der Festlegung von Tarifentwicklungen (price-cap-Verfahren) erteilen; sie kann auch Sondertarife vorsehen.
  5. (5)Absatz 5Soweit die Erreichung effektiven Wettbewerbs dies erfordert, kann die Genehmigung der Entgelte insbesondere folgende Nebenbestimmungen enthalten:
    1. 1.Ziffer einseine angemessene zeitliche Befristung,
    2. 2.Ziffer 2die Verpflichtung, bestimmte Daten gemäß § 90 zu übermitteln,die Verpflichtung, bestimmte Daten gemäß Paragraph 90, zu übermitteln,
    3. 3.Ziffer 3Auflagen betreffend den Zeitpunkt der Einführung genehmigter Tarife,
    4. 4.Ziffer 4eine auflösende Bedingung für den Fall, dass nach erfolgter Genehmigung ein anderer Tarif eingeführt oder geändert wird,
    5. 5.Ziffer 5Auflagen zur Anpassung genehmigter Entgelte im Falle geänderter Vorleistungspreise.
  6. (6)Absatz 6Die Genehmigung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zu versagen, wenn sie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder §§ 879 und 864a ABGB oder dem §§ 6 und 9 KSchG nicht entsprechen. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.Die Genehmigung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zu versagen, wenn sie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Paragraphen 879 und 864a ABGB oder dem Paragraphen 6 und 9 KSchG nicht entsprechen. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 45 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.10.2021
  1. (1)Absatz einsStellt ein Betreiber von Kommunikationsdiensten oder -netzen, dem gemäß § 43 die Verpflichtung auferlegt wurde, seine Entgelte und Allgemeinen Geschäftsbedingungen genehmigen zu lassen einen Antrag auf Genehmigung von Entgelten oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen, hat die Regulierungsbehörde über diesen Antrag innerhalb von acht Wochen zu entscheiden. Parteistellung hat nur der Antragsteller.Stellt ein Betreiber von Kommunikationsdiensten oder -netzen, dem gemäß Paragraph 43, die Verpflichtung auferlegt wurde, seine Entgelte und Allgemeinen Geschäftsbedingungen genehmigen zu lassen einen Antrag auf Genehmigung von Entgelten oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen, hat die Regulierungsbehörde über diesen Antrag innerhalb von acht Wochen zu entscheiden. Parteistellung hat nur der Antragsteller.
  2. (2)Absatz 2Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Regulierungsbehörde, so gelten die beantragten Entgelte oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen als genehmigt. Der Fristenlauf ist gehemmt, so lange die für die Genehmigung erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht beigebracht werden. Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller innerhalb von drei Wochen nach Einbringung seines Antrages mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche zur Beurteilung der Kostenorientierung erforderlichen Unterlagen nachzureichen sind.
  3. (3)Absatz 3Die Entscheidung über zur Genehmigung beantragte Entgelte hat unter Bedachtnahme auf die nach § 43 Abs. 2 und 3 verhängten Maßnahmen zu erfolgen.Die Entscheidung über zur Genehmigung beantragte Entgelte hat unter Bedachtnahme auf die nach Paragraph 43, Absatz 2 und 3 verhängten Maßnahmen zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Die Regulierungsbehörde kann die Genehmigung der Entgelte auch in der Form der Festlegung von Tarifentwicklungen (price-cap-Verfahren) erteilen; sie kann auch Sondertarife vorsehen.
  5. (5)Absatz 5Soweit die Erreichung effektiven Wettbewerbs dies erfordert, kann die Genehmigung der Entgelte insbesondere folgende Nebenbestimmungen enthalten:
    1. 1.Ziffer einseine angemessene zeitliche Befristung,
    2. 2.Ziffer 2die Verpflichtung, bestimmte Daten gemäß § 90 zu übermitteln,die Verpflichtung, bestimmte Daten gemäß Paragraph 90, zu übermitteln,
    3. 3.Ziffer 3Auflagen betreffend den Zeitpunkt der Einführung genehmigter Tarife,
    4. 4.Ziffer 4eine auflösende Bedingung für den Fall, dass nach erfolgter Genehmigung ein anderer Tarif eingeführt oder geändert wird,
    5. 5.Ziffer 5Auflagen zur Anpassung genehmigter Entgelte im Falle geänderter Vorleistungspreise.
  6. (6)Absatz 6Die Genehmigung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zu versagen, wenn sie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder §§ 879 und 864a ABGB oder dem §§ 6 und 9 KSchG nicht entsprechen. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.Die Genehmigung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zu versagen, wenn sie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Paragraphen 879 und 864a ABGB oder dem Paragraphen 6 und 9 KSchG nicht entsprechen. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 45 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

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