§ 44 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem Markt für die Bereitstellung eines Teils oder der Gesamtheit des Mindestangebots an Mietleitungen nach den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Kostenorientierung und Transparenz die Bereitstellung eines Mindestangebots an Mietleitungen aufzuerlegen.
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichtungen zur Bereitstellung des Mindestangebots sind von der Regulierungsbehörde unter Bedachtnahme auf die einschlägigen internationalen Vorschriften aufzuerlegen.
  3. (3)Absatz 3Entgelte und Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mietleitungen gemäß Abs. 1 unterliegen der Genehmigungspflicht der Regulierungsbehörde nach § 45.Entgelte und Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mietleitungen gemäß Absatz eins, unterliegen der Genehmigungspflicht der Regulierungsbehörde nach Paragraph 45,
  4. (4)Absatz 4§ 43 Abs. 4 gilt sinngemäß.Paragraph 43, Absatz 4, gilt sinngemäß.
§ 44 TKG 2003 (weggefallen) seit 22.11.2011 weggefallen.

Stand vor dem 21.11.2011

In Kraft vom 20.08.2003 bis 21.11.2011
  1. (1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem Markt für die Bereitstellung eines Teils oder der Gesamtheit des Mindestangebots an Mietleitungen nach den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Kostenorientierung und Transparenz die Bereitstellung eines Mindestangebots an Mietleitungen aufzuerlegen.
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichtungen zur Bereitstellung des Mindestangebots sind von der Regulierungsbehörde unter Bedachtnahme auf die einschlägigen internationalen Vorschriften aufzuerlegen.
  3. (3)Absatz 3Entgelte und Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mietleitungen gemäß Abs. 1 unterliegen der Genehmigungspflicht der Regulierungsbehörde nach § 45.Entgelte und Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mietleitungen gemäß Absatz eins, unterliegen der Genehmigungspflicht der Regulierungsbehörde nach Paragraph 45,
  4. (4)Absatz 4§ 43 Abs. 4 gilt sinngemäß.Paragraph 43, Absatz 4, gilt sinngemäß.
§ 44 TKG 2003 (weggefallen) seit 22.11.2011 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten