§ 43 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSofern die Regulierungsbehörde in einem Marktanalyseverfahren festgestellt hat, dass
    1. 1.Ziffer einsauf dem relevanten Endnutzermarkt kein Wettbewerb herrscht und
    2. 2.Ziffer 2spezifische Verpflichtungen nach §§ 38 bis 42 nicht zur Erreichung der in § 1 Abs. 2 und Abs. 2a vorgegebenen Ziele führen würden,spezifische Verpflichtungen nach Paragraphen 38 bis 42 nicht zur Erreichung der in Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 2 a, vorgegebenen Ziele führen würden,
  1. (2)Absatz 2Spezifische Verpflichtungen nach Abs. 1 können insbesondere beinhalten, dass es dieses Unternehmen unterlässt,Spezifische Verpflichtungen nach Absatz eins, können insbesondere beinhalten, dass es dieses Unternehmen unterlässt,
    1. 1.Ziffer einsüberhöhte Preise zu verlangen,
    2. 2.Ziffer 2den Eintritt neuer Marktteilnehmer zu behindern,
    3. 3.Ziffer 3Kampfpreise zur Ausschaltung des Wettbewerbs anzuwenden,
    4. 4.Ziffer 4bestimmte Endnutzer unangemessen zu bevorzugen oder
    5. 5.Ziffer 5Dienste ungerechtfertigt zu bündeln.
  2. (3)Absatz 3Spezifische Verpflichtungen nach Abs. 1 können auch beinhalten, dass die Regulierungsbehörde diesem Unternehmen geeignete MaßnahmenSpezifische Verpflichtungen nach Absatz eins, können auch beinhalten, dass die Regulierungsbehörde diesem Unternehmen geeignete Maßnahmen
    1. 1.Ziffer einszur Einhaltung von Obergrenzen bei Endnutzerpreisen oder,
    2. 2.Ziffer 2zur Kontrolle von Einzeltarifen
    im Hinblick auf kostenorientierte Entgelte oder im Hinblick auf Preise von vergleichbaren Märkten auferlegt.
  3. (4)Absatz 4Unternehmen, denen spezifische Verpflichtungen nach den vorangegangenen Absätzen auferlegt werden, haben hierzu Kostenrechnungssysteme einzusetzen, deren Format und anzuwendende Berechnungsmethode von der Regulierungsbehörde angeordnet werden kann. Die Einhaltung des Kostenrechnungssystems ist durch die Regulierungsbehörde oder eine von ihr beauftragte qualifizierte unabhängige Stelle zu überprüfen. Die Regulierungsbehörde hat sicher zu stellen, dass einmal jährlich eine Erklärung hinsichtlich der Übereinstimmung mit diesen Vorschriften veröffentlicht wird.
§ 43 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.10.2021
  1. (1)Absatz einsSofern die Regulierungsbehörde in einem Marktanalyseverfahren festgestellt hat, dass
    1. 1.Ziffer einsauf dem relevanten Endnutzermarkt kein Wettbewerb herrscht und
    2. 2.Ziffer 2spezifische Verpflichtungen nach §§ 38 bis 42 nicht zur Erreichung der in § 1 Abs. 2 und Abs. 2a vorgegebenen Ziele führen würden,spezifische Verpflichtungen nach Paragraphen 38 bis 42 nicht zur Erreichung der in Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 2 a, vorgegebenen Ziele führen würden,
  1. (2)Absatz 2Spezifische Verpflichtungen nach Abs. 1 können insbesondere beinhalten, dass es dieses Unternehmen unterlässt,Spezifische Verpflichtungen nach Absatz eins, können insbesondere beinhalten, dass es dieses Unternehmen unterlässt,
    1. 1.Ziffer einsüberhöhte Preise zu verlangen,
    2. 2.Ziffer 2den Eintritt neuer Marktteilnehmer zu behindern,
    3. 3.Ziffer 3Kampfpreise zur Ausschaltung des Wettbewerbs anzuwenden,
    4. 4.Ziffer 4bestimmte Endnutzer unangemessen zu bevorzugen oder
    5. 5.Ziffer 5Dienste ungerechtfertigt zu bündeln.
  2. (3)Absatz 3Spezifische Verpflichtungen nach Abs. 1 können auch beinhalten, dass die Regulierungsbehörde diesem Unternehmen geeignete MaßnahmenSpezifische Verpflichtungen nach Absatz eins, können auch beinhalten, dass die Regulierungsbehörde diesem Unternehmen geeignete Maßnahmen
    1. 1.Ziffer einszur Einhaltung von Obergrenzen bei Endnutzerpreisen oder,
    2. 2.Ziffer 2zur Kontrolle von Einzeltarifen
    im Hinblick auf kostenorientierte Entgelte oder im Hinblick auf Preise von vergleichbaren Märkten auferlegt.
  3. (4)Absatz 4Unternehmen, denen spezifische Verpflichtungen nach den vorangegangenen Absätzen auferlegt werden, haben hierzu Kostenrechnungssysteme einzusetzen, deren Format und anzuwendende Berechnungsmethode von der Regulierungsbehörde angeordnet werden kann. Die Einhaltung des Kostenrechnungssystems ist durch die Regulierungsbehörde oder eine von ihr beauftragte qualifizierte unabhängige Stelle zu überprüfen. Die Regulierungsbehörde hat sicher zu stellen, dass einmal jährlich eine Erklärung hinsichtlich der Übereinstimmung mit diesen Vorschriften veröffentlicht wird.
§ 43 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

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