§ 41 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichten, Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichtung nach Abs. 1 kann insbesondere folgende Verpflichtungen umfassen:Die Verpflichtung nach Absatz eins, kann insbesondere folgende Verpflichtungen umfassen:
    1. 1.Ziffer einsGewährung des Zugangs zum Netz, zu bestimmten Netzkomponenten oder Netzeinrichtungen, einschließlich des Zugangs zu nicht aktiven Netzkomponenten, und des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss, um unter anderem die Betreiberauswahl, die Betreibervorauswahl oder Weiterverkaufsangebote für Teilnehmeranschlüsse zu ermöglichen;
    2. 2.Ziffer 2Angebot bestimmter Dienste zu Großhandelsbedingungen zum Zweck des Vertriebs durch Dritte;
    3. 3.Ziffer 3bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht nachträglich zu verweigern;
    4. 4.Ziffer 4Führung von Verhandlungen nach Treu und Glauben mit Unternehmen, die einen Antrag auf Zugang stellen;
    5. 5.Ziffer 5Gewährung von offenem Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien, die für die Interoperabilität von Diensten oder Diensten für virtuelle Netze erforderlich sind;
    6. 6.Ziffer 6Ermöglichung von Kollokation oder anderen Formen der gemeinsamen Unterbringung oder Nutzung von zugehörigen Einrichtungen;
    7. 7.Ziffer 7Schaffung der Voraussetzungen, die für die Interoperabilität von Ende-zu-Ende-Diensten notwendig sind, einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen für intelligente Netzdienste oder Roaming in Mobilfunknetzen;
    8. 8.Ziffer 8Gewährleistung des Zugangs zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen, die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Diensten notwendig sind,
    9. 9.Ziffer 9Zusammenschaltung von Netzen oder Netzeinrichtungen sowie
    10. 10.Ziffer 10Zugang zu zugehörigen Diensten wie einem Identitäts-, Standort- und Verfügbarkeitsdienst.
  3. (3)Absatz 3Bei Auferlegung der Verpflichtungen gemäß Abs. 2 hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen:Bei Auferlegung der Verpflichtungen gemäß Absatz 2, hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einstechnische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen im Hinblick auf die Geschwindigkeit der Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung und des Zugangs berücksichtigt werden, einschließlich der Tragfähigkeit anderer vorgelagerter Zugangsprodukte, wie etwa des Zugangs zu Leitungsrohren;
    2. 2.Ziffer 2Möglichkeit der Gewährung des Zugangs im Hinblick auf die verfügbare Kapazität;
    3. 3.Ziffer 3Investitionen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen unter Berücksichtigung etwaiger getätigter öffentlicher Investitionen und der Investitionsrisiken;
    4. 4.Ziffer 4Notwendigkeit zur langfristigen Sicherung des Wettbewerbs unter besonderer Berücksichtigung eines wirtschaftlich effizienten Wettbewerbs im Bereich Infrastruktur;
    5. 5.Ziffer 5gewerbliche Schutzrechte oder Rechte an geistigem Eigentum;
    6. 6.Ziffer 6Bereitstellung europaweiter Dienste.
  4. (4)Absatz 4Wird einem Betreiber die Verpflichtung auferlegt, Zugang gemäß Abs. 1 bereitzustellen, können technische oder betriebliche Bedingungen festgelegt werden, die vom Betreiber oder von den Nutzern dieses Zugangs erfüllt werden müssen, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen.Wird einem Betreiber die Verpflichtung auferlegt, Zugang gemäß Absatz eins, bereitzustellen, können technische oder betriebliche Bedingungen festgelegt werden, die vom Betreiber oder von den Nutzern dieses Zugangs erfüllt werden müssen, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen.
§ 41 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.10.2021
  1. (1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichten, Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichtung nach Abs. 1 kann insbesondere folgende Verpflichtungen umfassen:Die Verpflichtung nach Absatz eins, kann insbesondere folgende Verpflichtungen umfassen:
    1. 1.Ziffer einsGewährung des Zugangs zum Netz, zu bestimmten Netzkomponenten oder Netzeinrichtungen, einschließlich des Zugangs zu nicht aktiven Netzkomponenten, und des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss, um unter anderem die Betreiberauswahl, die Betreibervorauswahl oder Weiterverkaufsangebote für Teilnehmeranschlüsse zu ermöglichen;
    2. 2.Ziffer 2Angebot bestimmter Dienste zu Großhandelsbedingungen zum Zweck des Vertriebs durch Dritte;
    3. 3.Ziffer 3bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht nachträglich zu verweigern;
    4. 4.Ziffer 4Führung von Verhandlungen nach Treu und Glauben mit Unternehmen, die einen Antrag auf Zugang stellen;
    5. 5.Ziffer 5Gewährung von offenem Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien, die für die Interoperabilität von Diensten oder Diensten für virtuelle Netze erforderlich sind;
    6. 6.Ziffer 6Ermöglichung von Kollokation oder anderen Formen der gemeinsamen Unterbringung oder Nutzung von zugehörigen Einrichtungen;
    7. 7.Ziffer 7Schaffung der Voraussetzungen, die für die Interoperabilität von Ende-zu-Ende-Diensten notwendig sind, einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen für intelligente Netzdienste oder Roaming in Mobilfunknetzen;
    8. 8.Ziffer 8Gewährleistung des Zugangs zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen, die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Diensten notwendig sind,
    9. 9.Ziffer 9Zusammenschaltung von Netzen oder Netzeinrichtungen sowie
    10. 10.Ziffer 10Zugang zu zugehörigen Diensten wie einem Identitäts-, Standort- und Verfügbarkeitsdienst.
  3. (3)Absatz 3Bei Auferlegung der Verpflichtungen gemäß Abs. 2 hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen:Bei Auferlegung der Verpflichtungen gemäß Absatz 2, hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einstechnische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen im Hinblick auf die Geschwindigkeit der Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung und des Zugangs berücksichtigt werden, einschließlich der Tragfähigkeit anderer vorgelagerter Zugangsprodukte, wie etwa des Zugangs zu Leitungsrohren;
    2. 2.Ziffer 2Möglichkeit der Gewährung des Zugangs im Hinblick auf die verfügbare Kapazität;
    3. 3.Ziffer 3Investitionen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen unter Berücksichtigung etwaiger getätigter öffentlicher Investitionen und der Investitionsrisiken;
    4. 4.Ziffer 4Notwendigkeit zur langfristigen Sicherung des Wettbewerbs unter besonderer Berücksichtigung eines wirtschaftlich effizienten Wettbewerbs im Bereich Infrastruktur;
    5. 5.Ziffer 5gewerbliche Schutzrechte oder Rechte an geistigem Eigentum;
    6. 6.Ziffer 6Bereitstellung europaweiter Dienste.
  4. (4)Absatz 4Wird einem Betreiber die Verpflichtung auferlegt, Zugang gemäß Abs. 1 bereitzustellen, können technische oder betriebliche Bedingungen festgelegt werden, die vom Betreiber oder von den Nutzern dieses Zugangs erfüllt werden müssen, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen.Wird einem Betreiber die Verpflichtung auferlegt, Zugang gemäß Absatz eins, bereitzustellen, können technische oder betriebliche Bedingungen festgelegt werden, die vom Betreiber oder von den Nutzern dieses Zugangs erfüllt werden müssen, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen.
§ 41 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

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