§ 39 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf den Zugang auferlegen§ 39 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

(2) Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde – unbeschadet der Bestimmungen des § 90 – Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zusätzlich nachstehende Informationsverpflichtungen auferlegen:

1.

Informationen zur Buchhaltung und Kostenrechnung,

2.

technische Spezifikationen,

3.

Netzmerkmale,

4.

Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen,

5.

Entgelte einschließlich Rabatte sowie

6.

allfällige Bedingungen, die den Zugang zu Diensten und Anwendungen oder deren Nutzung beschränken.

(3) Die Regulierungsbehörde kann dabei festlegen, welche konkreten Informationen durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu veröffentlichen sind. Dies beinhaltet auch den konkreten Adressatenkreis, den Detailgrad und die Form, in der die Veröffentlichungen vorzunehmen sind.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.10.2021
(1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf den Zugang auferlegen§ 39 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

(2) Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde – unbeschadet der Bestimmungen des § 90 – Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zusätzlich nachstehende Informationsverpflichtungen auferlegen:

1.

Informationen zur Buchhaltung und Kostenrechnung,

2.

technische Spezifikationen,

3.

Netzmerkmale,

4.

Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen,

5.

Entgelte einschließlich Rabatte sowie

6.

allfällige Bedingungen, die den Zugang zu Diensten und Anwendungen oder deren Nutzung beschränken.

(3) Die Regulierungsbehörde kann dabei festlegen, welche konkreten Informationen durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu veröffentlichen sind. Dies beinhaltet auch den konkreten Adressatenkreis, den Detailgrad und die Form, in der die Veröffentlichungen vorzunehmen sind.

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