§ 35 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Unternehmen gilt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine wirtschaftlich so starke Stellung einnimmt, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Nutzern zu verhalten.
  2. (2)Absatz 2Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen beträchtliche Marktmacht hat, sind von der Regulierungsbehörde insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdie Größe des Unternehmens, seine Größe im Verhältnis zu der des relevanten Marktes sowie die Veränderungen der relativen Positionen der Marktteilnehmer im Zeitverlauf,
    2. 2.Ziffer 2die Höhe von Markteintrittsschranken sowie das daraus resultierende Ausmaß an potenziellem Wettbewerb,
    3. 3.Ziffer 3das Ausmaß der nachfrageseitigen Gegenmacht,
    4. 4.Ziffer 4das Ausmaß an Nachfrage- und Angebotselastizität,
    5. 5.Ziffer 5die jeweilige Marktphase,
    6. 6.Ziffer 6der technologiebedingte Vorsprung,
    7. 7.Ziffer 7allfällige Vorteile in der Verkaufs- und Vertriebsorganisation,
    8. 8.Ziffer 8die Existenz von Skalenerträgen, Verbund- und Dichtevorteilen,
    9. 9.Ziffer 9das Ausmaß vertikaler Integration,
    10. 10.Ziffer 10das Ausmaß der Produktdifferenzierung,
    11. 11.Ziffer 11der Zugang zu Finanzmitteln,
    12. 12.Ziffer 12die Kontrolle über nicht leicht ersetzbare Infrastruktur,
    13. 13.Ziffer 13das Verhalten am Markt im Allgemeinen, wie etwa Preissetzung, Marketingpolitik, Bündelung von Produkten und Dienstleistungen oder Errichtung von Barrieren.
  3. (3)Absatz 3Bei zwei oder mehreren Unternehmen ist davon auszugehen, dass sie gemeinsam über beträchtliche Marktmacht verfügen, wenn sie – selbst bei Fehlen struktureller oder sonstiger Beziehungen untereinander – in einem Markt tätig sind, dessen Beschaffenheit Anreize für eine Verhaltenskoordinierung aufweist.
  4. (4)Absatz 4Bei der Beurteilung, ob zwei oder mehrere Unternehmen gemeinsam über beträchtliche Marktmacht verfügen, sind von der Regulierungsbehörde insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdas Ausmaß an Marktkonzentration, die Verteilung der Marktanteile und deren Veränderung im Zeitverlauf,
    2. 2.Ziffer 2die Höhe von Markteintrittsschranken, das daraus resultierende Ausmaß an potenziellem Wettbewerb,
    3. 3.Ziffer 3das Ausmaß der nachfrageseitigen Gegenmacht,
    4. 4.Ziffer 4die vorhandene Markttransparenz,
    5. 5.Ziffer 5die jeweilige Marktphase,
    6. 6.Ziffer 6die Homogenität der Produkte,
    7. 7.Ziffer 7die zugrunde liegenden Kostenstrukturen,
    8. 8.Ziffer 8das Ausmaß an Nachfrage- und Angebotselastizität,
    9. 9.Ziffer 9das Ausmaß an technologischer Innovation und der Reifegrad der Technologie,
    10. 10.Ziffer 10die Existenz freier Kapazitäten,
    11. 11.Ziffer 11die Existenz informeller oder sonstiger Verbindungen zwischen den Marktteilnehmern,
    12. 12.Ziffer 12Mechanismen für Gegenmaßnahmen,
    13. 13.Ziffer 13das Ausmaß der Anreize für Preiswettbewerb,
    14. 14.Ziffer 14vertikale Integration mit kollektiver Lieferverweigerung.
  5. (5)Absatz 5Verfügt ein Unternehmen auf einem bestimmten Markt über beträchtliche Marktmacht, so kann es auch auf horizontal und vertikal bzw. geografisch benachbarten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht angesehen werden, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, diese von dem einen auf den anderen Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken.
§ 35 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.10.2021
  1. (1)Absatz einsEin Unternehmen gilt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine wirtschaftlich so starke Stellung einnimmt, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Nutzern zu verhalten.
  2. (2)Absatz 2Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen beträchtliche Marktmacht hat, sind von der Regulierungsbehörde insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdie Größe des Unternehmens, seine Größe im Verhältnis zu der des relevanten Marktes sowie die Veränderungen der relativen Positionen der Marktteilnehmer im Zeitverlauf,
    2. 2.Ziffer 2die Höhe von Markteintrittsschranken sowie das daraus resultierende Ausmaß an potenziellem Wettbewerb,
    3. 3.Ziffer 3das Ausmaß der nachfrageseitigen Gegenmacht,
    4. 4.Ziffer 4das Ausmaß an Nachfrage- und Angebotselastizität,
    5. 5.Ziffer 5die jeweilige Marktphase,
    6. 6.Ziffer 6der technologiebedingte Vorsprung,
    7. 7.Ziffer 7allfällige Vorteile in der Verkaufs- und Vertriebsorganisation,
    8. 8.Ziffer 8die Existenz von Skalenerträgen, Verbund- und Dichtevorteilen,
    9. 9.Ziffer 9das Ausmaß vertikaler Integration,
    10. 10.Ziffer 10das Ausmaß der Produktdifferenzierung,
    11. 11.Ziffer 11der Zugang zu Finanzmitteln,
    12. 12.Ziffer 12die Kontrolle über nicht leicht ersetzbare Infrastruktur,
    13. 13.Ziffer 13das Verhalten am Markt im Allgemeinen, wie etwa Preissetzung, Marketingpolitik, Bündelung von Produkten und Dienstleistungen oder Errichtung von Barrieren.
  3. (3)Absatz 3Bei zwei oder mehreren Unternehmen ist davon auszugehen, dass sie gemeinsam über beträchtliche Marktmacht verfügen, wenn sie – selbst bei Fehlen struktureller oder sonstiger Beziehungen untereinander – in einem Markt tätig sind, dessen Beschaffenheit Anreize für eine Verhaltenskoordinierung aufweist.
  4. (4)Absatz 4Bei der Beurteilung, ob zwei oder mehrere Unternehmen gemeinsam über beträchtliche Marktmacht verfügen, sind von der Regulierungsbehörde insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdas Ausmaß an Marktkonzentration, die Verteilung der Marktanteile und deren Veränderung im Zeitverlauf,
    2. 2.Ziffer 2die Höhe von Markteintrittsschranken, das daraus resultierende Ausmaß an potenziellem Wettbewerb,
    3. 3.Ziffer 3das Ausmaß der nachfrageseitigen Gegenmacht,
    4. 4.Ziffer 4die vorhandene Markttransparenz,
    5. 5.Ziffer 5die jeweilige Marktphase,
    6. 6.Ziffer 6die Homogenität der Produkte,
    7. 7.Ziffer 7die zugrunde liegenden Kostenstrukturen,
    8. 8.Ziffer 8das Ausmaß an Nachfrage- und Angebotselastizität,
    9. 9.Ziffer 9das Ausmaß an technologischer Innovation und der Reifegrad der Technologie,
    10. 10.Ziffer 10die Existenz freier Kapazitäten,
    11. 11.Ziffer 11die Existenz informeller oder sonstiger Verbindungen zwischen den Marktteilnehmern,
    12. 12.Ziffer 12Mechanismen für Gegenmaßnahmen,
    13. 13.Ziffer 13das Ausmaß der Anreize für Preiswettbewerb,
    14. 14.Ziffer 14vertikale Integration mit kollektiver Lieferverweigerung.
  5. (5)Absatz 5Verfügt ein Unternehmen auf einem bestimmten Markt über beträchtliche Marktmacht, so kann es auch auf horizontal und vertikal bzw. geografisch benachbarten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht angesehen werden, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, diese von dem einen auf den anderen Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken.
§ 35 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten