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(2) Die Ausschreibung ist zumindest im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ unter Setzung einer angemessenen Bewerbungsfrist und Angabe des zu versorgenden Gebietes sowie der Art der zu erbringenden Leistung zu veröffentlichen.
(3) Ist innerhalb der Bewerbungsfrist kein Angebot zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung gelegt worden, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den geeignetsten Erbringer dazu verpflichten, diese Leistung nach Maßgabe der in diesem Bundesgesetz sowie in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und in den Ausschreibungsbedingungen festgelegten Bedingungen zu erbringen.
(4) Wenn trotz Vorliegens von Wettbewerb im Sinne des Abs. 1 kein Betreiber auf Verlangen eines konkreten potenziellen Teilnehmers Leistungen im Sinne des § 26 Abs. 2 Z 1 erbringt, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jenen Betreiber zur Versorgung dieses Teilnehmers per Bescheid zu verpflichten, welcher zuletzt gemäß Abs. 1 von der Verpflichtung zur Erbringung dieser Leistung an diesem Ort entbunden wurde.
(2) Die Ausschreibung ist zumindest im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ unter Setzung einer angemessenen Bewerbungsfrist und Angabe des zu versorgenden Gebietes sowie der Art der zu erbringenden Leistung zu veröffentlichen.
(3) Ist innerhalb der Bewerbungsfrist kein Angebot zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung gelegt worden, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den geeignetsten Erbringer dazu verpflichten, diese Leistung nach Maßgabe der in diesem Bundesgesetz sowie in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und in den Ausschreibungsbedingungen festgelegten Bedingungen zu erbringen.
(4) Wenn trotz Vorliegens von Wettbewerb im Sinne des Abs. 1 kein Betreiber auf Verlangen eines konkreten potenziellen Teilnehmers Leistungen im Sinne des § 26 Abs. 2 Z 1 erbringt, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jenen Betreiber zur Versorgung dieses Teilnehmers per Bescheid zu verpflichten, welcher zuletzt gemäß Abs. 1 von der Verpflichtung zur Erbringung dieser Leistung an diesem Ort entbunden wurde.