§ 27 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Universaldienst muss bundesweit flächendeckend, zu einem erschwinglichen Preis in einer bestimmten Qualität verfügbar sein. Die Qualitätskriterien sowie die Zielwerte hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in Übereinstimmung mit den relevanten internationalen Verpflichtungen sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten durch Verordnung festzulegen. Dabei können
    1. 1.Ziffer einsdie Frist für die erstmalige Bereitstellung eines Anschlusses,
    2. 2.Ziffer 2die Störungshäufigkeit,
    3. 3.Ziffer 3die Durchführungsdauer der Störungsbehebung,
    4. 4.Ziffer 4der Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten an allen Verbindungen,
    5. 5.Ziffer 5die Verbindungsaufbauzeit,
    6. 6.Ziffer 6die Reaktionszeiten beim Auskunftsdienst,
    7. 8.Ziffer 8der Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen und die Ausstattung öffentlicher Sprechstellen sowie
    8. 9.Ziffer 9der Anteil beanstandeter Rechnungen
    geregelt werden.
  2. (2)Absatz 2In einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist der Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen auch abzustimmen auf die Bedürfnisse der Endnutzer, einschließlich behinderter Nutzer, hinsichtlich der geografischen Versorgung und die Nutzung von Mobilfunkdiensten.In einer Verordnung gemäß Absatz eins, ist der Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen auch abzustimmen auf die Bedürfnisse der Endnutzer, einschließlich behinderter Nutzer, hinsichtlich der geografischen Versorgung und die Nutzung von Mobilfunkdiensten.
  3. (3)Absatz 3Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Leistungen des Universaldienstes nachhaltig ganz oder teilweise nicht vom Wettbewerb erbracht werden, hat sie den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 27 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.10.2021
  1. (1)Absatz einsDer Universaldienst muss bundesweit flächendeckend, zu einem erschwinglichen Preis in einer bestimmten Qualität verfügbar sein. Die Qualitätskriterien sowie die Zielwerte hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in Übereinstimmung mit den relevanten internationalen Verpflichtungen sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten durch Verordnung festzulegen. Dabei können
    1. 1.Ziffer einsdie Frist für die erstmalige Bereitstellung eines Anschlusses,
    2. 2.Ziffer 2die Störungshäufigkeit,
    3. 3.Ziffer 3die Durchführungsdauer der Störungsbehebung,
    4. 4.Ziffer 4der Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten an allen Verbindungen,
    5. 5.Ziffer 5die Verbindungsaufbauzeit,
    6. 6.Ziffer 6die Reaktionszeiten beim Auskunftsdienst,
    7. 8.Ziffer 8der Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen und die Ausstattung öffentlicher Sprechstellen sowie
    8. 9.Ziffer 9der Anteil beanstandeter Rechnungen
    geregelt werden.
  2. (2)Absatz 2In einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist der Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen auch abzustimmen auf die Bedürfnisse der Endnutzer, einschließlich behinderter Nutzer, hinsichtlich der geografischen Versorgung und die Nutzung von Mobilfunkdiensten.In einer Verordnung gemäß Absatz eins, ist der Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen auch abzustimmen auf die Bedürfnisse der Endnutzer, einschließlich behinderter Nutzer, hinsichtlich der geografischen Versorgung und die Nutzung von Mobilfunkdiensten.
  3. (3)Absatz 3Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Leistungen des Universaldienstes nachhaltig ganz oder teilweise nicht vom Wettbewerb erbracht werden, hat sie den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 27 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

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