Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist der Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen auch abzustimmen auf die Bedürfnisse der Endnutzer, einschließlich behinderter Nutzer, hinsichtlich der geografischen Versorgung und die Nutzung von Mobilfunkdiensten.
(3) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Leistungen des Universaldienstes nachhaltig ganz oder teilweise nicht vom Wettbewerb erbracht werden, hat sie den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich zu benachrichtigen.
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(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist der Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen auch abzustimmen auf die Bedürfnisse der Endnutzer, einschließlich behinderter Nutzer, hinsichtlich der geografischen Versorgung und die Nutzung von Mobilfunkdiensten.
(3) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Leistungen des Universaldienstes nachhaltig ganz oder teilweise nicht vom Wettbewerb erbracht werden, hat sie den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich zu benachrichtigen.