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(2) Der Universaldienst umfasst jedenfalls folgende Dienste:
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(3) Geschäftsbedingungen für Dienste, die im Rahmen des Universaldienstes durch ein verpflichtetes Unternehmen erbracht werden, sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Entgelte und Änderungen von Entgelten für Dienste, die im Rahmen des Universaldienstes durch ein verpflichtetes Unternehmen erbracht werden, können von der Regulierungsbehörde überprüft werden, sofern der begründete Verdacht besteht, dass die Entgelte nicht dem Grundsatz der Erschwinglichkeit entsprechen oder andere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verletzt werden. § 25 bleibt unberührt.
(4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des zur Erbringung des Universaldienstes im Sinne von Abs. 2 Z 1 verpflichteten Unternehmens haben außer den in § 25 genannten Informationen auch Informationen über Einrichtungen und Dienste zur Ausgabenkontrolle (§ 29 Abs. 2) sowie über zusätzliche Dienstemerkmale (§ 19) zu enthalten.
(2) Der Universaldienst umfasst jedenfalls folgende Dienste:
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(3) Geschäftsbedingungen für Dienste, die im Rahmen des Universaldienstes durch ein verpflichtetes Unternehmen erbracht werden, sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Entgelte und Änderungen von Entgelten für Dienste, die im Rahmen des Universaldienstes durch ein verpflichtetes Unternehmen erbracht werden, können von der Regulierungsbehörde überprüft werden, sofern der begründete Verdacht besteht, dass die Entgelte nicht dem Grundsatz der Erschwinglichkeit entsprechen oder andere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verletzt werden. § 25 bleibt unberührt.
(4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des zur Erbringung des Universaldienstes im Sinne von Abs. 2 Z 1 verpflichteten Unternehmens haben außer den in § 25 genannten Informationen auch Informationen über Einrichtungen und Dienste zur Ausgabenkontrolle (§ 29 Abs. 2) sowie über zusätzliche Dienstemerkmale (§ 19) zu enthalten.