Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die näheren Bestimmungen über eine transparente und den erforderlichen Schutz der Nutzer beachtende Erbringung von Diensten von Drittanbietern festlegen§ 24 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen. Hierbei können insbesondere Zugangskontrollen hinsichtlich bestimmter Nutzergruppen, Bestimmungen hinsichtlich der Bewerbung, Zeitbeschränkungen, Regelungen über Dialer-Programme sowie Entgeltinformationen, Preisobergrenzen und Berechnungsart der Entgelte, sofern sie über die in einer Verordnung gemäß Abs. 1 geregelten Inhalte hinausgehen, festgesetzt werden. Dabei ist insbesondere auf die schutzwürdigen Interessen von Endnutzern, auf die technischen Möglichkeiten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Endnutzer ihre Ausgaben steuern können. Die Regulierungsbehörde hat jährlich im Rahmen des Berichtes gemäß § 34 Abs. 2 über unlautere Praktiken und die dazu getroffenen Maßnahmen zu informieren.
(3) Die Regulierungsbehörde hat ein Verzeichnis der Rufnummern für Mehrwertdienste zu führen, aus welchem auch Name und Anschrift des Erbringers des Mehrwertdienstes hervorgehen. Die Regulierungsbehörde hat dieses Verzeichnis zu veröffentlichen sowie über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die näheren Bestimmungen über eine transparente und den erforderlichen Schutz der Nutzer beachtende Erbringung von Diensten von Drittanbietern festlegen§ 24 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen. Hierbei können insbesondere Zugangskontrollen hinsichtlich bestimmter Nutzergruppen, Bestimmungen hinsichtlich der Bewerbung, Zeitbeschränkungen, Regelungen über Dialer-Programme sowie Entgeltinformationen, Preisobergrenzen und Berechnungsart der Entgelte, sofern sie über die in einer Verordnung gemäß Abs. 1 geregelten Inhalte hinausgehen, festgesetzt werden. Dabei ist insbesondere auf die schutzwürdigen Interessen von Endnutzern, auf die technischen Möglichkeiten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Endnutzer ihre Ausgaben steuern können. Die Regulierungsbehörde hat jährlich im Rahmen des Berichtes gemäß § 34 Abs. 2 über unlautere Praktiken und die dazu getroffenen Maßnahmen zu informieren.
(3) Die Regulierungsbehörde hat ein Verzeichnis der Rufnummern für Mehrwertdienste zu führen, aus welchem auch Name und Anschrift des Erbringers des Mehrwertdienstes hervorgehen. Die Regulierungsbehörde hat dieses Verzeichnis zu veröffentlichen sowie über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft zu erteilen.