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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Betreiber öffentlicher Telefonnetze oder -dienste haben im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten die Interoperabilität für
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(3) Betreiber nach Abs. 1 und 2 haben auf Nachfrage für Herstellung und Sicherstellung der Interoperabilität angemessene Entgelte zu vereinbaren, sofern nicht eine Verpflichtung nach § 48 besteht.
(2) Betreiber öffentlicher Telefonnetze oder -dienste haben im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten die Interoperabilität für
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(3) Betreiber nach Abs. 1 und 2 haben auf Nachfrage für Herstellung und Sicherstellung der Interoperabilität angemessene Entgelte zu vereinbaren, sofern nicht eine Verpflichtung nach § 48 besteht.