§ 20 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBetreiber eines öffentlichen Telefonnetzes oder Betreiber, die einen Kommunikationsdienst für das Führen ausgehender Anrufe zu Rufnummern des österreichischen Rufnummernplans bereitstellen, haben die Herstellung der Verbindung zu allen Notrufnummern auch für behinderte Nutzer (§ 17 Abs. 2) zu gewährleisten.Betreiber eines öffentlichen Telefonnetzes oder Betreiber, die einen Kommunikationsdienst für das Führen ausgehender Anrufe zu Rufnummern des österreichischen Rufnummernplans bereitstellen, haben die Herstellung der Verbindung zu allen Notrufnummern auch für behinderte Nutzer (Paragraph 17, Absatz 2,) zu gewährleisten.
  2. (2)Absatz 2Betreiber gemäß Abs. 1 haben für Endnutzer die kostenlose Verbindung zu allen Notrufnummern zu gewährleisten.Betreiber gemäß Absatz eins, haben für Endnutzer die kostenlose Verbindung zu allen Notrufnummern zu gewährleisten.
  3. (3)Absatz 3Betreiber gemäß Abs. 1 haben sicherzustellen, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht.Betreiber gemäß Absatz eins, haben sicherzustellen, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht.
  4. (4)Absatz 4Betreiber gemäß Abs. 1 haben Teilnehmer über jede Änderung des Zugangs zu Notrufdiensten oder der Angaben zum Anruferstandort bei dem Dienst, bei dem sie angemeldet sind, zu informieren.Betreiber gemäß Absatz eins, haben Teilnehmer über jede Änderung des Zugangs zu Notrufdiensten oder der Angaben zum Anruferstandort bei dem Dienst, bei dem sie angemeldet sind, zu informieren.
  5. (5)Absatz 5Betreiber von Notrufdiensten haben für behinderte Nutzer nach Maßgabe einer gemäß § 17 Abs. 2 erlassenen Verordnung einen Zugang zu Diensten, der jenem der Mehrheit der anderen Endnutzer gleichwertig ist, zu gewährleisten.Betreiber von Notrufdiensten haben für behinderte Nutzer nach Maßgabe einer gemäß Paragraph 17, Absatz 2, erlassenen Verordnung einen Zugang zu Diensten, der jenem der Mehrheit der anderen Endnutzer gleichwertig ist, zu gewährleisten.
§ 20 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 22.11.2011 bis 31.10.2021
  1. (1)Absatz einsBetreiber eines öffentlichen Telefonnetzes oder Betreiber, die einen Kommunikationsdienst für das Führen ausgehender Anrufe zu Rufnummern des österreichischen Rufnummernplans bereitstellen, haben die Herstellung der Verbindung zu allen Notrufnummern auch für behinderte Nutzer (§ 17 Abs. 2) zu gewährleisten.Betreiber eines öffentlichen Telefonnetzes oder Betreiber, die einen Kommunikationsdienst für das Führen ausgehender Anrufe zu Rufnummern des österreichischen Rufnummernplans bereitstellen, haben die Herstellung der Verbindung zu allen Notrufnummern auch für behinderte Nutzer (Paragraph 17, Absatz 2,) zu gewährleisten.
  2. (2)Absatz 2Betreiber gemäß Abs. 1 haben für Endnutzer die kostenlose Verbindung zu allen Notrufnummern zu gewährleisten.Betreiber gemäß Absatz eins, haben für Endnutzer die kostenlose Verbindung zu allen Notrufnummern zu gewährleisten.
  3. (3)Absatz 3Betreiber gemäß Abs. 1 haben sicherzustellen, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht.Betreiber gemäß Absatz eins, haben sicherzustellen, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht.
  4. (4)Absatz 4Betreiber gemäß Abs. 1 haben Teilnehmer über jede Änderung des Zugangs zu Notrufdiensten oder der Angaben zum Anruferstandort bei dem Dienst, bei dem sie angemeldet sind, zu informieren.Betreiber gemäß Absatz eins, haben Teilnehmer über jede Änderung des Zugangs zu Notrufdiensten oder der Angaben zum Anruferstandort bei dem Dienst, bei dem sie angemeldet sind, zu informieren.
  5. (5)Absatz 5Betreiber von Notrufdiensten haben für behinderte Nutzer nach Maßgabe einer gemäß § 17 Abs. 2 erlassenen Verordnung einen Zugang zu Diensten, der jenem der Mehrheit der anderen Endnutzer gleichwertig ist, zu gewährleisten.Betreiber von Notrufdiensten haben für behinderte Nutzer nach Maßgabe einer gemäß Paragraph 17, Absatz 2, erlassenen Verordnung einen Zugang zu Diensten, der jenem der Mehrheit der anderen Endnutzer gleichwertig ist, zu gewährleisten.
§ 20 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

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