Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Betreiber gemäß Abs. 1 haben für Endnutzer die kostenlose Verbindung zu allen Notrufnummern zu gewährleisten.
(3) Betreiber gemäß Abs. 1 haben sicherzustellen, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht.
(4) Betreiber gemäß Abs. 1 haben Teilnehmer über jede Änderung des Zugangs zu Notrufdiensten oder der Angaben zum Anruferstandort bei dem Dienst, bei dem sie angemeldet sind, zu informieren.
(5) Betreiber von Notrufdiensten haben für behinderte Nutzer nach Maßgabe einer gemäß § 17 Abs. 2 erlassenen Verordnung einen Zugang zu Diensten, der jenem der Mehrheit der anderen Endnutzer gleichwertig ist, zu gewährleisten.
(2) Betreiber gemäß Abs. 1 haben für Endnutzer die kostenlose Verbindung zu allen Notrufnummern zu gewährleisten.
(3) Betreiber gemäß Abs. 1 haben sicherzustellen, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht.
(4) Betreiber gemäß Abs. 1 haben Teilnehmer über jede Änderung des Zugangs zu Notrufdiensten oder der Angaben zum Anruferstandort bei dem Dienst, bei dem sie angemeldet sind, zu informieren.
(5) Betreiber von Notrufdiensten haben für behinderte Nutzer nach Maßgabe einer gemäß § 17 Abs. 2 erlassenen Verordnung einen Zugang zu Diensten, der jenem der Mehrheit der anderen Endnutzer gleichwertig ist, zu gewährleisten.