§ 17 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
(1) Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten haben vergleichbare, angemessene und aktuelle Informationen über die Qualität ihrer Dienste sowie über die zur Gewährung der Gleichwertigkeit beim Zugang zu öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten für behinderte Nutzer getroffene Maßnahmen zu veröffentlichen und der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung vor der Veröffentlichung bekannt zu geben§ 17 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

(2) Die Regulierungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung unter Bedachtnahme auf internationale Verpflichtungen, den Stand der Technik, die wirtschaftlichen Gegebenheiten, die Erfahrungen der Regulierungsbehörde sowie darauf, dass die Informationen vergleichbar, im Umfang angemessen und aktuell sind und dem Endnutzer dienen, die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen der Veröffentlichung sowie die Dienstequalität beschreibende Parameter, mindestens jedoch jene in § 27 Abs. 1 genannten, festsetzen. Dabei können insbesondere geeignete Qualitätszertifizierungsmechanismen vorgeschrieben werden. In dieser Verordnung können auch geeignete Maßnahmen vorgeschrieben werden, die unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse behinderter Nutzer und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften behinderte Benutzer in die Lage versetzen, in gleichem Ausmaß wie nicht behinderte Nutzer Telekommunikationsdienste in Anspruch zu nehmen.

(3) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung Betreibern, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen, Mindestanforderungen an die Dienstequalität auferlegen, insbesondere um eine Verschlechterung der Dienste und eine Behinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern. Dabei ist insbesondere auf den Stand der Technik und die wirtschaftlichen Gegebenheiten abzustellen. Ein Entwurf dieser Verordnung ist samt Begründung der Europäischen Kommission sowie dem GEREK zu übermitteln. Für den Fall, dass die Europäische Kommission rechtzeitig hierzu eine Stellungnahme abgibt, ist dieser bei Erlass der Verordnung weitestgehend Rechnung zu tragen.

(4) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, unabhängige Überprüfungen der Leistungskennwerte durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Richtigkeit und Vergleichbarkeit der bereitgestellten Information überprüfen zu können. Die Regulierungsbehörde kann die bereitgestellten Informationen sowie das Ergebnis der Überprüfungen der Leistungskennwerte veröffentlichen.

(5) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, Instrumente und Kontrollmöglichkeiten anzubieten, mit denen der Teilnehmer in die Lage versetzt wird, die Angaben gemäß § 25 Abs. 4 Z 2, 3 und 4 zu überprüfen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.10.2021
(1) Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten haben vergleichbare, angemessene und aktuelle Informationen über die Qualität ihrer Dienste sowie über die zur Gewährung der Gleichwertigkeit beim Zugang zu öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten für behinderte Nutzer getroffene Maßnahmen zu veröffentlichen und der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung vor der Veröffentlichung bekannt zu geben§ 17 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

(2) Die Regulierungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung unter Bedachtnahme auf internationale Verpflichtungen, den Stand der Technik, die wirtschaftlichen Gegebenheiten, die Erfahrungen der Regulierungsbehörde sowie darauf, dass die Informationen vergleichbar, im Umfang angemessen und aktuell sind und dem Endnutzer dienen, die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen der Veröffentlichung sowie die Dienstequalität beschreibende Parameter, mindestens jedoch jene in § 27 Abs. 1 genannten, festsetzen. Dabei können insbesondere geeignete Qualitätszertifizierungsmechanismen vorgeschrieben werden. In dieser Verordnung können auch geeignete Maßnahmen vorgeschrieben werden, die unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse behinderter Nutzer und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften behinderte Benutzer in die Lage versetzen, in gleichem Ausmaß wie nicht behinderte Nutzer Telekommunikationsdienste in Anspruch zu nehmen.

(3) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung Betreibern, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen, Mindestanforderungen an die Dienstequalität auferlegen, insbesondere um eine Verschlechterung der Dienste und eine Behinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern. Dabei ist insbesondere auf den Stand der Technik und die wirtschaftlichen Gegebenheiten abzustellen. Ein Entwurf dieser Verordnung ist samt Begründung der Europäischen Kommission sowie dem GEREK zu übermitteln. Für den Fall, dass die Europäische Kommission rechtzeitig hierzu eine Stellungnahme abgibt, ist dieser bei Erlass der Verordnung weitestgehend Rechnung zu tragen.

(4) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, unabhängige Überprüfungen der Leistungskennwerte durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Richtigkeit und Vergleichbarkeit der bereitgestellten Information überprüfen zu können. Die Regulierungsbehörde kann die bereitgestellten Informationen sowie das Ergebnis der Überprüfungen der Leistungskennwerte veröffentlichen.

(5) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, Instrumente und Kontrollmöglichkeiten anzubieten, mit denen der Teilnehmer in die Lage versetzt wird, die Angaben gemäß § 25 Abs. 4 Z 2, 3 und 4 zu überprüfen.

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