§ 16 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Errichtung und der Betrieb von Infrastruktureinrichtungen und Kommunikationsnetzen ist bewilligungsfrei. Die Bestimmungen über die Nutzung von Frequenzen und Kommunikationsparametern, über die Einhaltung der technischen Anforderungen und der Schnittstellenbeschreibungen von Funkanlagen und Schnittstellenbeschreibungen von Telekommunikationsendeinrichtungen, die keine Funkanlagen sind, sowie § 15 bleiben unberührt.Die Errichtung und der Betrieb von Infrastruktureinrichtungen und Kommunikationsnetzen ist bewilligungsfrei. Die Bestimmungen über die Nutzung von Frequenzen und Kommunikationsparametern, über die Einhaltung der technischen Anforderungen und der Schnittstellenbeschreibungen von Funkanlagen und Schnittstellenbeschreibungen von Telekommunikationsendeinrichtungen, die keine Funkanlagen sind, sowie Paragraph 15, bleiben unberührt.
  2. (2)Absatz 2Infrastruktureinrichtungen und Kommunikationsnetze, die zur Zusammenschaltung mit öffentlichen Kommunikationsnetzen oder zur Erbringung eines öffentlichen Kommunikationsdienstes bestimmt sind, müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik betreffend die
    1. 1.Ziffer einsSicherheit des Netzbetriebes,
    2. 2.Ziffer 2Aufrechterhaltung der Netzintegrität,
    3. 3.Ziffer 3Interoperabilität von Diensten und
    4. 4.Ziffer 4Einhaltung der gemäß Abs. 3 veröffentlichten SchnittstellenbeschreibungenEinhaltung der gemäß Absatz 3, veröffentlichten Schnittstellenbeschreibungen
    entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben
    1. 1.Ziffer einsdie technischen Spezifikationen der von ihnen bereitgestellten Schnittstellen,
    2. 2.Ziffer 2alle aktualisierten Spezifikationen sowie
    3. 3.Ziffer 3jede technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle
    zu veröffentlichen.
  4. (3a)Absatz 3 aDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser Veröffentlichung in einer solchen Form festzusetzen, dass es Herstellern von Telekommunikationsendeinrichtungen ermöglicht wird, schnittstellenkonforme Telekommunikationsendeinrichtungen auf dem Markt bereitzustellen.
  5. (3b)Absatz 3 bDer Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze darf Leistungen, die über die nach Abs. 1 veröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden sollen, nicht anbieten, solange die Veröffentlichung nicht stattgefunden hat.Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze darf Leistungen, die über die nach Absatz eins, veröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden sollen, nicht anbieten, solange die Veröffentlichung nicht stattgefunden hat.
  6. (4)Absatz 4Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die Maßnahmen bestimmen, die erforderlich sind, um auch bei Vollausfall des öffentlichen Telefonfestnetzes oder in Fällen höherer Gewalt die Verfügbarkeit von öffentlichen Telefonfestnetzen und von öffentlichen Telefondiensten an festen Standorten sicherzustellen.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,)

§ 16 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.10.2021
  1. (1)Absatz einsDie Errichtung und der Betrieb von Infrastruktureinrichtungen und Kommunikationsnetzen ist bewilligungsfrei. Die Bestimmungen über die Nutzung von Frequenzen und Kommunikationsparametern, über die Einhaltung der technischen Anforderungen und der Schnittstellenbeschreibungen von Funkanlagen und Schnittstellenbeschreibungen von Telekommunikationsendeinrichtungen, die keine Funkanlagen sind, sowie § 15 bleiben unberührt.Die Errichtung und der Betrieb von Infrastruktureinrichtungen und Kommunikationsnetzen ist bewilligungsfrei. Die Bestimmungen über die Nutzung von Frequenzen und Kommunikationsparametern, über die Einhaltung der technischen Anforderungen und der Schnittstellenbeschreibungen von Funkanlagen und Schnittstellenbeschreibungen von Telekommunikationsendeinrichtungen, die keine Funkanlagen sind, sowie Paragraph 15, bleiben unberührt.
  2. (2)Absatz 2Infrastruktureinrichtungen und Kommunikationsnetze, die zur Zusammenschaltung mit öffentlichen Kommunikationsnetzen oder zur Erbringung eines öffentlichen Kommunikationsdienstes bestimmt sind, müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik betreffend die
    1. 1.Ziffer einsSicherheit des Netzbetriebes,
    2. 2.Ziffer 2Aufrechterhaltung der Netzintegrität,
    3. 3.Ziffer 3Interoperabilität von Diensten und
    4. 4.Ziffer 4Einhaltung der gemäß Abs. 3 veröffentlichten SchnittstellenbeschreibungenEinhaltung der gemäß Absatz 3, veröffentlichten Schnittstellenbeschreibungen
    entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben
    1. 1.Ziffer einsdie technischen Spezifikationen der von ihnen bereitgestellten Schnittstellen,
    2. 2.Ziffer 2alle aktualisierten Spezifikationen sowie
    3. 3.Ziffer 3jede technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle
    zu veröffentlichen.
  4. (3a)Absatz 3 aDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser Veröffentlichung in einer solchen Form festzusetzen, dass es Herstellern von Telekommunikationsendeinrichtungen ermöglicht wird, schnittstellenkonforme Telekommunikationsendeinrichtungen auf dem Markt bereitzustellen.
  5. (3b)Absatz 3 bDer Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze darf Leistungen, die über die nach Abs. 1 veröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden sollen, nicht anbieten, solange die Veröffentlichung nicht stattgefunden hat.Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze darf Leistungen, die über die nach Absatz eins, veröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden sollen, nicht anbieten, solange die Veröffentlichung nicht stattgefunden hat.
  6. (4)Absatz 4Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die Maßnahmen bestimmen, die erforderlich sind, um auch bei Vollausfall des öffentlichen Telefonfestnetzes oder in Fällen höherer Gewalt die Verfügbarkeit von öffentlichen Telefonfestnetzen und von öffentlichen Telefondiensten an festen Standorten sicherzustellen.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,)

§ 16 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

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