§ 14 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
Jedermann ist berechtigt, Kommunikationsnetze und -dienste unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bereitzustellen§ 14 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 20.08.2003 bis 31.10.2021
Jedermann ist berechtigt, Kommunikationsnetze und -dienste unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bereitzustellen§ 14 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

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