§ 13 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
(1) Liegt die Errichtung einer Kommunikationslinie oder einer öffentlichen Sprechstelle im öffentlichen Interesse und führt die Inanspruchnahme der Rechte nach §§ 5§ 13 TKG 2003, 6a, 6b, 7, 8 und 9a nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zum Ziel, ist eine Enteignung zulässig seit 31.10.2021 weggefallen.

(2) Die Errichtung einer Kommunikationslinie oder einer öffentlichen Sprechstelle durch den Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes gilt jedenfalls als im öffentlichen Interesse gelegen.

(3) Bei der Enteignung hat das jeweils gelindeste Mittel Anwendung zu finden. Wird durch die Enteignung die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes unmöglich oder unzumutbar, ist auf Verlangen des Grundstückseigentümers die zu belastende Grundfläche gegen angemessene Entschädigung in das Eigentum des Enteignungsberechtigten zu übertragen.

(4) Würde durch die Enteignung eines Teiles eines Grundstückes dieses für den Eigentümer die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren, so ist auf sein Verlangen das ganze Grundstück abzulösen.

(5) Für die Durchführung der Enteignung und die Bemessung der vom Enteignungsberechtigten zu leistenden Entschädigung sind von der Regulierungsbehörde die Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, sinngemäß anzuwenden. Zur Enteignung von Liegenschaften, die dem öffentlichen Eisenbahn- oder Luftverkehr dienen, ist die Zustimmung der Eisenbahn- oder Luftfahrtbehörde erforderlich.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 27.11.2015 bis 31.10.2021
(1) Liegt die Errichtung einer Kommunikationslinie oder einer öffentlichen Sprechstelle im öffentlichen Interesse und führt die Inanspruchnahme der Rechte nach §§ 5§ 13 TKG 2003, 6a, 6b, 7, 8 und 9a nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zum Ziel, ist eine Enteignung zulässig seit 31.10.2021 weggefallen.

(2) Die Errichtung einer Kommunikationslinie oder einer öffentlichen Sprechstelle durch den Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes gilt jedenfalls als im öffentlichen Interesse gelegen.

(3) Bei der Enteignung hat das jeweils gelindeste Mittel Anwendung zu finden. Wird durch die Enteignung die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes unmöglich oder unzumutbar, ist auf Verlangen des Grundstückseigentümers die zu belastende Grundfläche gegen angemessene Entschädigung in das Eigentum des Enteignungsberechtigten zu übertragen.

(4) Würde durch die Enteignung eines Teiles eines Grundstückes dieses für den Eigentümer die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren, so ist auf sein Verlangen das ganze Grundstück abzulösen.

(5) Für die Durchführung der Enteignung und die Bemessung der vom Enteignungsberechtigten zu leistenden Entschädigung sind von der Regulierungsbehörde die Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, sinngemäß anzuwenden. Zur Enteignung von Liegenschaften, die dem öffentlichen Eisenbahn- oder Luftverkehr dienen, ist die Zustimmung der Eisenbahn- oder Luftfahrtbehörde erforderlich.

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