§ 2 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
(1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Kommunikationseinrichtungen (wie insbesondere Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen), die ausschließlich für Zwecke der Landesverteidigung errichtet und betrieben werden§ 2 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen. Die Frequenznutzung ist jedoch mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie einvernehmlich festzusetzen.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Kommunikationseinrichtungen (wie insbesondere Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen), die ausschließlich für Zwecke der Fernmeldebehörden errichtet und betrieben werden.

(3) Auf das Anbieten von Kommunikationsdiensten und das Betreiben von Kommunikationsnetzen findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.

(4) Die Zuständigkeiten des Kartellgerichtes, des Bundeskartellanwaltes sowie der Bundeswettbewerbsbehörde bleiben unberührt.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 20.08.2003 bis 31.10.2021
(1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Kommunikationseinrichtungen (wie insbesondere Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen), die ausschließlich für Zwecke der Landesverteidigung errichtet und betrieben werden§ 2 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen. Die Frequenznutzung ist jedoch mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie einvernehmlich festzusetzen.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Kommunikationseinrichtungen (wie insbesondere Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen), die ausschließlich für Zwecke der Fernmeldebehörden errichtet und betrieben werden.

(3) Auf das Anbieten von Kommunikationsdiensten und das Betreiben von Kommunikationsnetzen findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.

(4) Die Zuständigkeiten des Kartellgerichtes, des Bundeskartellanwaltes sowie der Bundeswettbewerbsbehörde bleiben unberührt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten