§ 34 FSG

Führerscheingesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte zu bestellen. Diese sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des § 128 KFG 1967 über Sachverständige. Die in den Ermächtigungsbescheiden der sachverständigen Ärzte ausgesprochenen Beschränkungen auf bestimmte Behördensprengel gelten als nicht beigesetzt.

1.

der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, sachverständige Fahrprüfer, und

2.

der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte

zu bestellen. Die Sachverständigen sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des § 128 KFG 1967 über Sachverständige. Die in den Ermächtigungsbescheiden der sachverständigen Ärzte ausgesprochenen Beschränkungen auf bestimmte Behördensprengel gelten als nicht beigesetzt.

(2) Zu Sachverständigensachverständigen Ärzten dürfen nur vertrauenswürdige Personen bestellt werden, die EWR-Staatsbürger sind und die besonderen im Verordnungswege festgelegten Anforderungen der gemäß Abs. 4 erlassenen Verordnung erfüllen.

(3) Die Behörde hat nur solche bestellte Fahrprüfer für die Erstellung von Gutachten gemäß § 10 beizuziehen, die in der beim Landeshauptmann aufliegenden Fahrprüferliste eingetragen sind. Die Eintragung in die Fahrprüferliste begründet jedoch keinen Rechtsanspruch auf Beiziehung als Fahrprüfer.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

1.

die Voraussetzungen zur Bestellung als FahrprüferVergütung für Gutachten gemäß Abs. 1 Z 1 betreffend Ausbildung, Zeugnisse§§ 8 und 9 für Ärzte und berufliche Erfahrung,technische Sachverständige sowie

2.

die Fahrprüferprüfung,Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung gemäß § 8 oder § 28.

3. die besonderen Pflichten der Fahrprüfer,
4. die Aberkennung der Fahrprüfereigenschaft,
5. die Vergütung für Gutachten gemäß §§ 10 und 11 für Fahrprüfer,
6. die Vergütung für Gutachten gemäß §§ 8 und 9 für Ärzte und technische Sachverständige sowie
7. die Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung gemäß § 8 oder § 28.

Stand vor dem 18.01.2013

In Kraft vom 11.01.2008 bis 18.01.2013

(1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte zu bestellen. Diese sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des § 128 KFG 1967 über Sachverständige. Die in den Ermächtigungsbescheiden der sachverständigen Ärzte ausgesprochenen Beschränkungen auf bestimmte Behördensprengel gelten als nicht beigesetzt.

1.

der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, sachverständige Fahrprüfer, und

2.

der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte

zu bestellen. Die Sachverständigen sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des § 128 KFG 1967 über Sachverständige. Die in den Ermächtigungsbescheiden der sachverständigen Ärzte ausgesprochenen Beschränkungen auf bestimmte Behördensprengel gelten als nicht beigesetzt.

(2) Zu Sachverständigensachverständigen Ärzten dürfen nur vertrauenswürdige Personen bestellt werden, die EWR-Staatsbürger sind und die besonderen im Verordnungswege festgelegten Anforderungen der gemäß Abs. 4 erlassenen Verordnung erfüllen.

(3) Die Behörde hat nur solche bestellte Fahrprüfer für die Erstellung von Gutachten gemäß § 10 beizuziehen, die in der beim Landeshauptmann aufliegenden Fahrprüferliste eingetragen sind. Die Eintragung in die Fahrprüferliste begründet jedoch keinen Rechtsanspruch auf Beiziehung als Fahrprüfer.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

1.

die Voraussetzungen zur Bestellung als FahrprüferVergütung für Gutachten gemäß Abs. 1 Z 1 betreffend Ausbildung, Zeugnisse§§ 8 und 9 für Ärzte und berufliche Erfahrung,technische Sachverständige sowie

2.

die Fahrprüferprüfung,Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung gemäß § 8 oder § 28.

3. die besonderen Pflichten der Fahrprüfer,
4. die Aberkennung der Fahrprüfereigenschaft,
5. die Vergütung für Gutachten gemäß §§ 10 und 11 für Fahrprüfer,
6. die Vergütung für Gutachten gemäß §§ 8 und 9 für Ärzte und technische Sachverständige sowie
7. die Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung gemäß § 8 oder § 28.

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