§ 34 FSG Sachverständige Ärzte

Führerscheingesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat zur Begutachtung
    1. 1.Ziffer einsder fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, sachverständige Fahrprüfer, und
    2. 2.Ziffer 2der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte
    der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte zu bestellen. Die SachverständigenDiese sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des § 128 KFG 1967 über Sachverständige. Die in den Ermächtigungsbescheiden der sachverständigen Ärzte ausgesprochenen Beschränkungen auf bestimmte Behördensprengel gelten als nicht beigesetzt.Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte zu bestellen. Die SachverständigenDiese sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des Paragraph 128, KFG 1967 über Sachverständige. Die in den Ermächtigungsbescheiden der sachverständigen Ärzte ausgesprochenen Beschränkungen auf bestimmte Behördensprengel gelten als nicht beigesetzt.
  2. (2)Absatz 2Zu Sachverständigen dürfen nur vertrauenswürdige Personen bestellt werden, die EWR-Staatsbürger sind und die besonderen Anforderungen der gemäß Abs. 4 erlassenen Verordnung erfüllen.Zu Sachverständigen dürfen nur vertrauenswürdige Personen bestellt werden, die EWR-Staatsbürger sind und die besonderen Anforderungen der gemäß Absatz 4, erlassenen Verordnung erfüllen.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde hat nur solche bestellte Fahrprüfer für die Erstellung von Gutachten gemäß § 10 beizuziehen, die in der beim Landeshauptmann aufliegenden Fahrprüferliste eingetragen sind. Die Eintragung in die Fahrprüferliste begründet jedoch keinen Rechtsanspruch auf Beiziehung als Fahrprüfer.Die Behörde hat nur solche bestellte Fahrprüfer für die Erstellung von Gutachten gemäß Paragraph 10, beizuziehen, die in der beim Landeshauptmann aufliegenden Fahrprüferliste eingetragen sind. Die Eintragung in die Fahrprüferliste begründet jedoch keinen Rechtsanspruch auf Beiziehung als Fahrprüfer.
  4. (2)Absatz 2Zu sachverständigen Ärzten dürfen nur vertrauenswürdige Personen bestellt werden, die EWR-Staatsbürger sind und die besonderen im Verordnungswege festgelegten Anforderungen erfüllen.
  5. (43)Absatz 43Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen zur Bestellung als Fahrprüfer gemäß Abs. 1 Z 1 betreffend Ausbildung, Zeugnisse und berufliche Erfahrung,die Voraussetzungen zur Bestellung als Fahrprüfer gemäß Absatz eins, Ziffer eins, betreffend Ausbildung, Zeugnisse und berufliche Erfahrung,
    2. 2.Ziffer 2die Fahrprüferprüfung,
    3. 3.Ziffer 3die besonderen Pflichten der Fahrprüfer,
    4. 4.Ziffer 4die Aberkennung der Fahrprüfereigenschaft,
    5. 5.Ziffer 5die Vergütung für Gutachten gemäß §§ 10 und 11 für Fahrprüfer,die Vergütung für Gutachten gemäß Paragraphen 10 und 11 für Fahrprüfer,
    6. 61.Ziffer 6einsdie Vergütung für Gutachten gemäß §§ 8 und 9 für Ärzte und technische Sachverständige sowiedie Vergütung für Gutachten gemäß Paragraphen 8 und 9 für Ärzte und technische Sachverständige sowie
    7. 72.Ziffer 72die Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung gemäß § 8 oder § 28.die Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung gemäß Paragraph 8, oder Paragraph 28,

Stand vor dem 18.01.2013

In Kraft vom 11.01.2008 bis 18.01.2013
  1. (1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat zur Begutachtung
    1. 1.Ziffer einsder fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, sachverständige Fahrprüfer, und
    2. 2.Ziffer 2der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte
    der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte zu bestellen. Die SachverständigenDiese sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des § 128 KFG 1967 über Sachverständige. Die in den Ermächtigungsbescheiden der sachverständigen Ärzte ausgesprochenen Beschränkungen auf bestimmte Behördensprengel gelten als nicht beigesetzt.Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte zu bestellen. Die SachverständigenDiese sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des Paragraph 128, KFG 1967 über Sachverständige. Die in den Ermächtigungsbescheiden der sachverständigen Ärzte ausgesprochenen Beschränkungen auf bestimmte Behördensprengel gelten als nicht beigesetzt.
  2. (2)Absatz 2Zu Sachverständigen dürfen nur vertrauenswürdige Personen bestellt werden, die EWR-Staatsbürger sind und die besonderen Anforderungen der gemäß Abs. 4 erlassenen Verordnung erfüllen.Zu Sachverständigen dürfen nur vertrauenswürdige Personen bestellt werden, die EWR-Staatsbürger sind und die besonderen Anforderungen der gemäß Absatz 4, erlassenen Verordnung erfüllen.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde hat nur solche bestellte Fahrprüfer für die Erstellung von Gutachten gemäß § 10 beizuziehen, die in der beim Landeshauptmann aufliegenden Fahrprüferliste eingetragen sind. Die Eintragung in die Fahrprüferliste begründet jedoch keinen Rechtsanspruch auf Beiziehung als Fahrprüfer.Die Behörde hat nur solche bestellte Fahrprüfer für die Erstellung von Gutachten gemäß Paragraph 10, beizuziehen, die in der beim Landeshauptmann aufliegenden Fahrprüferliste eingetragen sind. Die Eintragung in die Fahrprüferliste begründet jedoch keinen Rechtsanspruch auf Beiziehung als Fahrprüfer.
  4. (2)Absatz 2Zu sachverständigen Ärzten dürfen nur vertrauenswürdige Personen bestellt werden, die EWR-Staatsbürger sind und die besonderen im Verordnungswege festgelegten Anforderungen erfüllen.
  5. (43)Absatz 43Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen zur Bestellung als Fahrprüfer gemäß Abs. 1 Z 1 betreffend Ausbildung, Zeugnisse und berufliche Erfahrung,die Voraussetzungen zur Bestellung als Fahrprüfer gemäß Absatz eins, Ziffer eins, betreffend Ausbildung, Zeugnisse und berufliche Erfahrung,
    2. 2.Ziffer 2die Fahrprüferprüfung,
    3. 3.Ziffer 3die besonderen Pflichten der Fahrprüfer,
    4. 4.Ziffer 4die Aberkennung der Fahrprüfereigenschaft,
    5. 5.Ziffer 5die Vergütung für Gutachten gemäß §§ 10 und 11 für Fahrprüfer,die Vergütung für Gutachten gemäß Paragraphen 10 und 11 für Fahrprüfer,
    6. 61.Ziffer 6einsdie Vergütung für Gutachten gemäß §§ 8 und 9 für Ärzte und technische Sachverständige sowiedie Vergütung für Gutachten gemäß Paragraphen 8 und 9 für Ärzte und technische Sachverständige sowie
    7. 72.Ziffer 72die Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung gemäß § 8 oder § 28.die Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung gemäß Paragraph 8, oder Paragraph 28,

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