§ 31 FSG (weggefallen)

Führerscheingesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.01.2013 bis 31.12.9999
§ 31 FSG (1weggefallen) Der Mopedausweis ist unter Berücksichtigung von Absseit 19.01.2013 weggefallen. 2 von der ermächtigten Einrichtung auszustellen, wenn der Antragsteller

1.

das 15. Lebensjahr vollendet hat,

2.

sechs Unterrichtseinheiten theoretische Schulung absolviert hat,

3.

ausreichende theoretische Kenntnisse nachgewiesen hat,

4.

sechs Unterrichtseinheiten praktische Schulung am Übungsplatz absolviert hat,

5.

zwei Unterrichtseinheiten praktische Schulung im öffentlichen Verkehr als Lenker absolviert hat,

6.

die ausreichende Fahrzeugbeherrschung gegenüber dem Instruktor oder dem Fahrlehrer nachgewiesen hat,

7.

eine Einwilligungserklärung eines Erziehungsberechtigten vorlegt, sofern er das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

8.

noch keinen Mopedausweis besitzt und

9.

schriftlich gegenüber der ermächtigten Einrichtung bestätigt hat, dass über ihn kein aufrechtes Lenkverbot verhängt wurde.

Eine Unterrichtseinheit hat 50 Minuten zu betragen. Die in Z 4 genannte praktische Schulung kann zugunsten der in Z 5 genannten Schulung verkürzt werden, sofern die Dauer der gesamten praktischen Schulung pro Kandidat nicht weniger als acht Unterrichtseinheiten beträgt.

(2) Die in Abs. 1 Z 4 und 5 genannte praktische Schulung darf der Antragsteller auf einem Fahrzeug der Fahrzeugkategorie (Motorfahrrad, vierrädriges Leichtkraftfahrzeug, Invalidenkraftfahrzeug) seiner Wahl absolvieren. Der Berechtigungsumfang des Mopedausweises ist dementsprechend auf das Lenken von Fahrzeugen dieser Fahrzeugkategorie einzuschränken. Wird die Berechtigung für mehrere der genannten Fahrzeugkategorien beantragt, so ist die in Abs. 1 Z 4 genannte praktische Ausbildung auf Fahrzeugen der jeweiligen Kategorie zu absolvieren. Das gilt auch, wenn nach Erwerb des Mopedausweises eine Ausdehnung auf weitere Fahrzeugkategorien beantragt wird. Für den Erwerb der Berechtigung zum Lenken eines einspurigen Kraftfahrzeuges ist jedenfalls eine Schulung nach Abs. 1 Z 5 zu absolvieren. Auf der ersten Seite des Mopedausweises ist der jeweilige Berechtigungsumfang mittels Stempel oder sonstigem Aufdruck ersichtlich zu machen. Werden die Berechtigungen für mehrere Fahrzeugkategorien erworben, so sind diese in einem Mopedausweisdokument zusammenzufassen.

(3) Zur Durchführung der praktischen Schulung gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 sind Fahrschulen und Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, berechtigt. Die praktische Schulung ist unter der Leitung eines Fahrlehrers oder eines besonders geeigneten Instruktors gemäß § 4a Abs. 6 durchzuführen. Die Instruktoren müssen zur Durchführung der praktischen Schulung gemäß Abs. 1 Z 5 entsprechende Kenntnisse für Schulfahrten im öffentlichen Verkehr haben und eine diesbezügliche Ergänzungsausbildung in einer berechtigten Ausbildungsstätte gemäß § 116 Abs. 6a KFG oder beim Fachverband der Fahrschulen nachweisen. Bei der praktischen Schulung gemäß Abs. 1 Z 5 für Motorfahrräder darf ein Fahrlehrer oder Instruktor höchstens zwei Kandidaten gleichzeitig begleiten.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 vor, hat der Besitzer des Mopedausweises gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Mopedausweises (Duplikat) im gleichen Berechtigungsumfang unverzüglich bei der ermächtigten Einrichtung zu beantragen. Mit der Ausstellung des neuen Mopedausweises verliert der bisherige Mopedausweis seine Gültigkeit und ist, sofern dies möglich ist, der ermächtigten Einrichtung unverzüglich abzuliefern.

(5) Vor Vollendung des 20. Lebensjahres darf ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug und ein Invalidenkraftfahrzeug nur in Betrieb genommen und gelenkt werden, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

1.

den Inhalt, den Umfang, die Art und den Nachweis der Kenntnisse gemäß Abs. 1 Z 3,

2.

die fachlichen und räumlichen Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß § 36 Abs. 1 zu erteilen ist und

3.

die Form und den Inhalt des Ausweises.

Stand vor dem 18.01.2013

In Kraft vom 01.09.2009 bis 18.01.2013
§ 31 FSG (1weggefallen) Der Mopedausweis ist unter Berücksichtigung von Absseit 19.01.2013 weggefallen. 2 von der ermächtigten Einrichtung auszustellen, wenn der Antragsteller

1.

das 15. Lebensjahr vollendet hat,

2.

sechs Unterrichtseinheiten theoretische Schulung absolviert hat,

3.

ausreichende theoretische Kenntnisse nachgewiesen hat,

4.

sechs Unterrichtseinheiten praktische Schulung am Übungsplatz absolviert hat,

5.

zwei Unterrichtseinheiten praktische Schulung im öffentlichen Verkehr als Lenker absolviert hat,

6.

die ausreichende Fahrzeugbeherrschung gegenüber dem Instruktor oder dem Fahrlehrer nachgewiesen hat,

7.

eine Einwilligungserklärung eines Erziehungsberechtigten vorlegt, sofern er das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

8.

noch keinen Mopedausweis besitzt und

9.

schriftlich gegenüber der ermächtigten Einrichtung bestätigt hat, dass über ihn kein aufrechtes Lenkverbot verhängt wurde.

Eine Unterrichtseinheit hat 50 Minuten zu betragen. Die in Z 4 genannte praktische Schulung kann zugunsten der in Z 5 genannten Schulung verkürzt werden, sofern die Dauer der gesamten praktischen Schulung pro Kandidat nicht weniger als acht Unterrichtseinheiten beträgt.

(2) Die in Abs. 1 Z 4 und 5 genannte praktische Schulung darf der Antragsteller auf einem Fahrzeug der Fahrzeugkategorie (Motorfahrrad, vierrädriges Leichtkraftfahrzeug, Invalidenkraftfahrzeug) seiner Wahl absolvieren. Der Berechtigungsumfang des Mopedausweises ist dementsprechend auf das Lenken von Fahrzeugen dieser Fahrzeugkategorie einzuschränken. Wird die Berechtigung für mehrere der genannten Fahrzeugkategorien beantragt, so ist die in Abs. 1 Z 4 genannte praktische Ausbildung auf Fahrzeugen der jeweiligen Kategorie zu absolvieren. Das gilt auch, wenn nach Erwerb des Mopedausweises eine Ausdehnung auf weitere Fahrzeugkategorien beantragt wird. Für den Erwerb der Berechtigung zum Lenken eines einspurigen Kraftfahrzeuges ist jedenfalls eine Schulung nach Abs. 1 Z 5 zu absolvieren. Auf der ersten Seite des Mopedausweises ist der jeweilige Berechtigungsumfang mittels Stempel oder sonstigem Aufdruck ersichtlich zu machen. Werden die Berechtigungen für mehrere Fahrzeugkategorien erworben, so sind diese in einem Mopedausweisdokument zusammenzufassen.

(3) Zur Durchführung der praktischen Schulung gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 sind Fahrschulen und Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, berechtigt. Die praktische Schulung ist unter der Leitung eines Fahrlehrers oder eines besonders geeigneten Instruktors gemäß § 4a Abs. 6 durchzuführen. Die Instruktoren müssen zur Durchführung der praktischen Schulung gemäß Abs. 1 Z 5 entsprechende Kenntnisse für Schulfahrten im öffentlichen Verkehr haben und eine diesbezügliche Ergänzungsausbildung in einer berechtigten Ausbildungsstätte gemäß § 116 Abs. 6a KFG oder beim Fachverband der Fahrschulen nachweisen. Bei der praktischen Schulung gemäß Abs. 1 Z 5 für Motorfahrräder darf ein Fahrlehrer oder Instruktor höchstens zwei Kandidaten gleichzeitig begleiten.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 vor, hat der Besitzer des Mopedausweises gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Mopedausweises (Duplikat) im gleichen Berechtigungsumfang unverzüglich bei der ermächtigten Einrichtung zu beantragen. Mit der Ausstellung des neuen Mopedausweises verliert der bisherige Mopedausweis seine Gültigkeit und ist, sofern dies möglich ist, der ermächtigten Einrichtung unverzüglich abzuliefern.

(5) Vor Vollendung des 20. Lebensjahres darf ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug und ein Invalidenkraftfahrzeug nur in Betrieb genommen und gelenkt werden, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

1.

den Inhalt, den Umfang, die Art und den Nachweis der Kenntnisse gemäß Abs. 1 Z 3,

2.

die fachlichen und räumlichen Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß § 36 Abs. 1 zu erteilen ist und

3.

die Form und den Inhalt des Ausweises.

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