§ 31 FSG (weggefallen)

Führerscheingesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Mopedausweis ist unter Berücksichtigung von Abs. 2 von der ermächtigten Einrichtung auszustellen, wenn der AntragstellerDer Mopedausweis ist unter Berücksichtigung von Absatz 2, von der ermächtigten Einrichtung auszustellen, wenn der Antragsteller
    1. 1.Ziffer einsdas 15. Lebensjahr vollendet hat,
    2. 2.Ziffer 2sechs Unterrichtseinheiten theoretische Schulung absolviert hat,
    3. 3.Ziffer 3ausreichende theoretische Kenntnisse nachgewiesen hat,
    4. 4.Ziffer 4sechs Unterrichtseinheiten praktische Schulung am Übungsplatz absolviert hat,
    5. 5.Ziffer 5zwei Unterrichtseinheiten praktische Schulung im öffentlichen Verkehr als Lenker absolviert hat,
    6. 6.Ziffer 6die ausreichende Fahrzeugbeherrschung gegenüber dem Instruktor oder dem Fahrlehrer nachgewiesen hat,
    7. 7.Ziffer 7eine Einwilligungserklärung eines Erziehungsberechtigten vorlegt, sofern er das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    8. 8.Ziffer 8noch keinen Mopedausweis besitzt und
    9. 9.Ziffer 9schriftlich gegenüber der ermächtigten Einrichtung bestätigt hat, dass über ihn kein aufrechtes Lenkverbot verhängt wurde.
    Eine Unterrichtseinheit hat 50 Minuten zu betragen. Die in Z 4 genannte praktische Schulung kann zugunsten der in Z 5 genannten Schulung verkürzt werden, sofern die Dauer der gesamten praktischen Schulung pro Kandidat nicht weniger als acht Unterrichtseinheiten beträgt.Eine Unterrichtseinheit hat 50 Minuten zu betragen. Die in Ziffer 4, genannte praktische Schulung kann zugunsten der in Ziffer 5, genannten Schulung verkürzt werden, sofern die Dauer der gesamten praktischen Schulung pro Kandidat nicht weniger als acht Unterrichtseinheiten beträgt.
  2. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 Z 4 und 5 genannte praktische Schulung darf der Antragsteller auf einem Fahrzeug der Fahrzeugkategorie (Motorfahrrad, vierrädriges Leichtkraftfahrzeug, Invalidenkraftfahrzeug) seiner Wahl absolvieren. Der Berechtigungsumfang des Mopedausweises ist dementsprechend auf das Lenken von Fahrzeugen dieser Fahrzeugkategorie einzuschränken. Wird die Berechtigung für mehrere der genannten Fahrzeugkategorien beantragt, so ist die in Abs. 1 Z 4 genannte praktische Ausbildung auf Fahrzeugen der jeweiligen Kategorie zu absolvieren. Das gilt auch, wenn nach Erwerb des Mopedausweises eine Ausdehnung auf weitere Fahrzeugkategorien beantragt wird. Für den Erwerb der Berechtigung zum Lenken eines einspurigen Kraftfahrzeuges ist jedenfalls eine Schulung nach Abs. 1 Z 5 zu absolvieren. Auf der ersten Seite des Mopedausweises ist der jeweilige Berechtigungsumfang mittels Stempel oder sonstigem Aufdruck ersichtlich zu machen. Werden die Berechtigungen für mehrere Fahrzeugkategorien erworben, so sind diese in einem Mopedausweisdokument zusammenzufassen.Die in Absatz eins, Ziffer 4, und 5 genannte praktische Schulung darf der Antragsteller auf einem Fahrzeug der Fahrzeugkategorie (Motorfahrrad, vierrädriges Leichtkraftfahrzeug, Invalidenkraftfahrzeug) seiner Wahl absolvieren. Der Berechtigungsumfang des Mopedausweises ist dementsprechend auf das Lenken von Fahrzeugen dieser Fahrzeugkategorie einzuschränken. Wird die Berechtigung für mehrere der genannten Fahrzeugkategorien beantragt, so ist die in Absatz eins, Ziffer 4, genannte praktische Ausbildung auf Fahrzeugen der jeweiligen Kategorie zu absolvieren. Das gilt auch, wenn nach Erwerb des Mopedausweises eine Ausdehnung auf weitere Fahrzeugkategorien beantragt wird. Für den Erwerb der Berechtigung zum Lenken eines einspurigen Kraftfahrzeuges ist jedenfalls eine Schulung nach Absatz eins, Ziffer 5, zu absolvieren. Auf der ersten Seite des Mopedausweises ist der jeweilige Berechtigungsumfang mittels Stempel oder sonstigem Aufdruck ersichtlich zu machen. Werden die Berechtigungen für mehrere Fahrzeugkategorien erworben, so sind diese in einem Mopedausweisdokument zusammenzufassen.
  3. (3)Absatz 3Zur Durchführung der praktischen Schulung gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 sind Fahrschulen und Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, berechtigt. Die praktische Schulung ist unter der Leitung eines Fahrlehrers oder eines besonders geeigneten Instruktors gemäß § 4a Abs. 6 durchzuführen. Die Instruktoren müssen zur Durchführung der praktischen Schulung gemäß Abs. 1 Z 5 entsprechende Kenntnisse für Schulfahrten im öffentlichen Verkehr haben und eine diesbezügliche Ergänzungsausbildung in einer berechtigten Ausbildungsstätte gemäß § 116 Abs. 6a KFG oder beim Fachverband der Fahrschulen nachweisen. Bei der praktischen Schulung gemäß Abs. 1 Z 5 für Motorfahrräder darf ein Fahrlehrer oder Instruktor höchstens zwei Kandidaten gleichzeitig begleiten.Zur Durchführung der praktischen Schulung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, und 5 sind Fahrschulen und Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, berechtigt. Die praktische Schulung ist unter der Leitung eines Fahrlehrers oder eines besonders geeigneten Instruktors gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, durchzuführen. Die Instruktoren müssen zur Durchführung der praktischen Schulung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, entsprechende Kenntnisse für Schulfahrten im öffentlichen Verkehr haben und eine diesbezügliche Ergänzungsausbildung in einer berechtigten Ausbildungsstätte gemäß Paragraph 116, Absatz 6 a, KFG oder beim Fachverband der Fahrschulen nachweisen. Bei der praktischen Schulung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, für Motorfahrräder darf ein Fahrlehrer oder Instruktor höchstens zwei Kandidaten gleichzeitig begleiten.
  4. (4)Absatz 4Liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 vor, hat der Besitzer des Mopedausweises gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Mopedausweises (Duplikat) im gleichen Berechtigungsumfang unverzüglich bei der ermächtigten Einrichtung zu beantragen. Mit der Ausstellung des neuen Mopedausweises verliert der bisherige Mopedausweis seine Gültigkeit und ist, sofern dies möglich ist, der ermächtigten Einrichtung unverzüglich abzuliefern.Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 2, vor, hat der Besitzer des Mopedausweises gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Mopedausweises (Duplikat) im gleichen Berechtigungsumfang unverzüglich bei der ermächtigten Einrichtung zu beantragen. Mit der Ausstellung des neuen Mopedausweises verliert der bisherige Mopedausweis seine Gültigkeit und ist, sofern dies möglich ist, der ermächtigten Einrichtung unverzüglich abzuliefern.
  5. (5)Absatz 5Vor Vollendung des 20. Lebensjahres darf ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug und ein Invalidenkraftfahrzeug nur in Betrieb genommen und gelenkt werden, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.
  6. (6)Absatz 6Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
    1. 1.Ziffer einsden Inhalt, den Umfang, die Art und den Nachweis der Kenntnisse gemäß Abs. 1 Z 3,den Inhalt, den Umfang, die Art und den Nachweis der Kenntnisse gemäß Absatz eins, Ziffer 3,,
    2. 2.Ziffer 2die fachlichen und räumlichen Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß § 36 Abs. 1 zu erteilen ist unddie fachlichen und räumlichen Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, zu erteilen ist und
    3. 3.Ziffer 3die Form und den Inhalt des Ausweises.
§ 31 FSG (weggefallen) seit 19.01.2013 weggefallen.

Stand vor dem 18.01.2013

In Kraft vom 01.09.2009 bis 18.01.2013
  1. (1)Absatz einsDer Mopedausweis ist unter Berücksichtigung von Abs. 2 von der ermächtigten Einrichtung auszustellen, wenn der AntragstellerDer Mopedausweis ist unter Berücksichtigung von Absatz 2, von der ermächtigten Einrichtung auszustellen, wenn der Antragsteller
    1. 1.Ziffer einsdas 15. Lebensjahr vollendet hat,
    2. 2.Ziffer 2sechs Unterrichtseinheiten theoretische Schulung absolviert hat,
    3. 3.Ziffer 3ausreichende theoretische Kenntnisse nachgewiesen hat,
    4. 4.Ziffer 4sechs Unterrichtseinheiten praktische Schulung am Übungsplatz absolviert hat,
    5. 5.Ziffer 5zwei Unterrichtseinheiten praktische Schulung im öffentlichen Verkehr als Lenker absolviert hat,
    6. 6.Ziffer 6die ausreichende Fahrzeugbeherrschung gegenüber dem Instruktor oder dem Fahrlehrer nachgewiesen hat,
    7. 7.Ziffer 7eine Einwilligungserklärung eines Erziehungsberechtigten vorlegt, sofern er das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    8. 8.Ziffer 8noch keinen Mopedausweis besitzt und
    9. 9.Ziffer 9schriftlich gegenüber der ermächtigten Einrichtung bestätigt hat, dass über ihn kein aufrechtes Lenkverbot verhängt wurde.
    Eine Unterrichtseinheit hat 50 Minuten zu betragen. Die in Z 4 genannte praktische Schulung kann zugunsten der in Z 5 genannten Schulung verkürzt werden, sofern die Dauer der gesamten praktischen Schulung pro Kandidat nicht weniger als acht Unterrichtseinheiten beträgt.Eine Unterrichtseinheit hat 50 Minuten zu betragen. Die in Ziffer 4, genannte praktische Schulung kann zugunsten der in Ziffer 5, genannten Schulung verkürzt werden, sofern die Dauer der gesamten praktischen Schulung pro Kandidat nicht weniger als acht Unterrichtseinheiten beträgt.
  2. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 Z 4 und 5 genannte praktische Schulung darf der Antragsteller auf einem Fahrzeug der Fahrzeugkategorie (Motorfahrrad, vierrädriges Leichtkraftfahrzeug, Invalidenkraftfahrzeug) seiner Wahl absolvieren. Der Berechtigungsumfang des Mopedausweises ist dementsprechend auf das Lenken von Fahrzeugen dieser Fahrzeugkategorie einzuschränken. Wird die Berechtigung für mehrere der genannten Fahrzeugkategorien beantragt, so ist die in Abs. 1 Z 4 genannte praktische Ausbildung auf Fahrzeugen der jeweiligen Kategorie zu absolvieren. Das gilt auch, wenn nach Erwerb des Mopedausweises eine Ausdehnung auf weitere Fahrzeugkategorien beantragt wird. Für den Erwerb der Berechtigung zum Lenken eines einspurigen Kraftfahrzeuges ist jedenfalls eine Schulung nach Abs. 1 Z 5 zu absolvieren. Auf der ersten Seite des Mopedausweises ist der jeweilige Berechtigungsumfang mittels Stempel oder sonstigem Aufdruck ersichtlich zu machen. Werden die Berechtigungen für mehrere Fahrzeugkategorien erworben, so sind diese in einem Mopedausweisdokument zusammenzufassen.Die in Absatz eins, Ziffer 4, und 5 genannte praktische Schulung darf der Antragsteller auf einem Fahrzeug der Fahrzeugkategorie (Motorfahrrad, vierrädriges Leichtkraftfahrzeug, Invalidenkraftfahrzeug) seiner Wahl absolvieren. Der Berechtigungsumfang des Mopedausweises ist dementsprechend auf das Lenken von Fahrzeugen dieser Fahrzeugkategorie einzuschränken. Wird die Berechtigung für mehrere der genannten Fahrzeugkategorien beantragt, so ist die in Absatz eins, Ziffer 4, genannte praktische Ausbildung auf Fahrzeugen der jeweiligen Kategorie zu absolvieren. Das gilt auch, wenn nach Erwerb des Mopedausweises eine Ausdehnung auf weitere Fahrzeugkategorien beantragt wird. Für den Erwerb der Berechtigung zum Lenken eines einspurigen Kraftfahrzeuges ist jedenfalls eine Schulung nach Absatz eins, Ziffer 5, zu absolvieren. Auf der ersten Seite des Mopedausweises ist der jeweilige Berechtigungsumfang mittels Stempel oder sonstigem Aufdruck ersichtlich zu machen. Werden die Berechtigungen für mehrere Fahrzeugkategorien erworben, so sind diese in einem Mopedausweisdokument zusammenzufassen.
  3. (3)Absatz 3Zur Durchführung der praktischen Schulung gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 sind Fahrschulen und Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, berechtigt. Die praktische Schulung ist unter der Leitung eines Fahrlehrers oder eines besonders geeigneten Instruktors gemäß § 4a Abs. 6 durchzuführen. Die Instruktoren müssen zur Durchführung der praktischen Schulung gemäß Abs. 1 Z 5 entsprechende Kenntnisse für Schulfahrten im öffentlichen Verkehr haben und eine diesbezügliche Ergänzungsausbildung in einer berechtigten Ausbildungsstätte gemäß § 116 Abs. 6a KFG oder beim Fachverband der Fahrschulen nachweisen. Bei der praktischen Schulung gemäß Abs. 1 Z 5 für Motorfahrräder darf ein Fahrlehrer oder Instruktor höchstens zwei Kandidaten gleichzeitig begleiten.Zur Durchführung der praktischen Schulung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, und 5 sind Fahrschulen und Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, berechtigt. Die praktische Schulung ist unter der Leitung eines Fahrlehrers oder eines besonders geeigneten Instruktors gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, durchzuführen. Die Instruktoren müssen zur Durchführung der praktischen Schulung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, entsprechende Kenntnisse für Schulfahrten im öffentlichen Verkehr haben und eine diesbezügliche Ergänzungsausbildung in einer berechtigten Ausbildungsstätte gemäß Paragraph 116, Absatz 6 a, KFG oder beim Fachverband der Fahrschulen nachweisen. Bei der praktischen Schulung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, für Motorfahrräder darf ein Fahrlehrer oder Instruktor höchstens zwei Kandidaten gleichzeitig begleiten.
  4. (4)Absatz 4Liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 vor, hat der Besitzer des Mopedausweises gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Mopedausweises (Duplikat) im gleichen Berechtigungsumfang unverzüglich bei der ermächtigten Einrichtung zu beantragen. Mit der Ausstellung des neuen Mopedausweises verliert der bisherige Mopedausweis seine Gültigkeit und ist, sofern dies möglich ist, der ermächtigten Einrichtung unverzüglich abzuliefern.Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 2, vor, hat der Besitzer des Mopedausweises gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Mopedausweises (Duplikat) im gleichen Berechtigungsumfang unverzüglich bei der ermächtigten Einrichtung zu beantragen. Mit der Ausstellung des neuen Mopedausweises verliert der bisherige Mopedausweis seine Gültigkeit und ist, sofern dies möglich ist, der ermächtigten Einrichtung unverzüglich abzuliefern.
  5. (5)Absatz 5Vor Vollendung des 20. Lebensjahres darf ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug und ein Invalidenkraftfahrzeug nur in Betrieb genommen und gelenkt werden, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.
  6. (6)Absatz 6Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
    1. 1.Ziffer einsden Inhalt, den Umfang, die Art und den Nachweis der Kenntnisse gemäß Abs. 1 Z 3,den Inhalt, den Umfang, die Art und den Nachweis der Kenntnisse gemäß Absatz eins, Ziffer 3,,
    2. 2.Ziffer 2die fachlichen und räumlichen Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß § 36 Abs. 1 zu erteilen ist unddie fachlichen und räumlichen Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, zu erteilen ist und
    3. 3.Ziffer 3die Form und den Inhalt des Ausweises.
§ 31 FSG (weggefallen) seit 19.01.2013 weggefallen.

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