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(1a) Der Verein von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern er im Kraftfahrbeirat vertreten ist sowie die Schule, dürfen – soweit es für die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse AM erforderlich ist – in die in § 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i, l, m und Z 2 lit. a, b, c (soweit es das Ergebnis der Verkehrszuverlässigkeitsprüfung betrifft), e (soweit es das Ergebnis der Untersuchung betrifft), f (jedoch nicht den Grund für die Befristung, Beschränkung oder Auflage), g, h und Z 3 lit. a bis e und l bis n genannten Daten Einsicht nehmen. Der Verein hat folgende Daten elektronisch zu erfassen und im Wege der Datenfernübertragung dem Führerscheinregister zu übermitteln:
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(2) Die Wohnsitzbehörde des Antragstellers hat folgende Daten einzutragen:
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(3) Die das jeweilige Verfahren führende Behörde kann auch die in § 16a Z 1 bis 3 genannten Daten in das Führerscheinregister eintragen. Weiters hat sie folgende Daten einzutragen:
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(3a) Der Landeshauptmann der den Fahrprüfer bestellt hat, hat die in § 16a Abs. 1 Z 11 lit. b bis k genannten Daten in das Führerscheinregister einzutragen. Wenn ein Audit vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie durchgeführt wird, hat dieses die in § 16a Abs. 1 Z 11 lit. i genannten Daten in das Führerscheinregister einzutragen.
(4) Die übrigen am Verfahren Beteiligten (Aufsichtsperson, Fahrprüfer, Hersteller des Führerscheines) können in die in § 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i und Z 2 lit. a und b genannten Daten Einsicht nehmen und haben folgende Daten zu erfassen und dem Führerscheinregister im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln:
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(4a) Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ist zwecks Qualitätssicherung der Fahrprüfung berechtigt, in die in § 16a Abs. 1 Z 1 und 11 genannten Daten Einsicht zu nehmen und darf insbesondere diese Daten verarbeiten und in pseudonymisierter Form für Statistiken verwenden. Weiters darf es zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung die in § 16a Abs. 1 Z 11 genannten Daten mit den in § 16a Abs. 1 Z 1 sowie in § 16b Abs. 3 Z 5 bis 7 genannten Daten (in pseudonymisierter Form) wie insbesondere Geschlecht und Alter des Bewerbers um eine Lenkberechtigung, die geprüfte Klasse und das Ergebnis der Prüfung sowie den Namen der Fahrschule, in der der Bewerber um eine Lenkberechtigung ausgebildet wurde, auswerten.
(4b) Der Landeshauptmann ist zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung berechtigt, in die in § 16a Abs. 1 Z 1 und 11 genannten Daten der im jeweiligen Bundesland bestellten Fahrprüfer Einsicht zu nehmen und darf insbesondere diese Daten verarbeiten und in pseudonymisierter Form für Statistiken verwenden. Weiters darf er zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung die in § 16a Abs. 1 Z 11 genannten Daten mit den in § 16a Abs. 1 Z 1 sowie in § 16b Abs. 3 Z 5 bis 7 genannten Daten (jeweils das Bundesland betreffend und in pseudonymisierter Form) wie insbesondere Geschlecht und Alter des Bewerbers um eine Lenkberechtigung, die geprüfte Klasse und das Ergebnis der Prüfung sowie den Namen der Fahrschule, in der der Bewerber um eine Lenkberechtigung ausgebildet wurde, auswerten.
(5) Die in § 16a Abs. 1 Z 10 und Z 12 bis 14 genannten Daten sind jeweils von der Behörde einzutragen, in deren Sprengel die jeweilige Stelle ihren Sitz hat.
(6) Für die Richtigkeit der Eintragung der in § 16a genannten Daten ist die jeweils zur Eintragung gemäß Abs. 1 bis 5 verpflichtete Stelle verantwortlich. Die Berechtigung zur Einsichtnahme in das Führerscheinregister und die Berechtigung zur Vornahme von Eintragungen hat seitens der Bundesrechenzentrum GmbH so zu erfolgen, dass eine Nachvollziehbarkeit der Zugriffe auf die Daten des Führerscheinregisters gewährleistet ist. Eine Suche von Daten einzelner Antragsteller durch die in Abs. 1, 1a und 4 genannten beteiligten Stellen darf nur mit engen Suchkriterien erfolgen und nur entweder
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(7) Das Führerscheinregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgter und versuchter Datenabfragen vorzunehmen aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Führerscheinregister übermittelt wurde. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.
(8) Die gemäß § 16a in das Führerscheinregister aufgenommenen pseudonymisierten Antragsdaten und Daten über ausgestellte Führerscheine aller Führerscheinbehörden sind im Wege der Datenfernübertragung zwecks Erstellung einer bundeseinheitlichen Statistik der Führerscheinangelegenheiten kostenlos der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
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(1a) Der Verein von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern er im Kraftfahrbeirat vertreten ist sowie die Schule, dürfen – soweit es für die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse AM erforderlich ist – in die in § 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i, l, m und Z 2 lit. a, b, c (soweit es das Ergebnis der Verkehrszuverlässigkeitsprüfung betrifft), e (soweit es das Ergebnis der Untersuchung betrifft), f (jedoch nicht den Grund für die Befristung, Beschränkung oder Auflage), g, h und Z 3 lit. a bis e und l bis n genannten Daten Einsicht nehmen. Der Verein hat folgende Daten elektronisch zu erfassen und im Wege der Datenfernübertragung dem Führerscheinregister zu übermitteln:
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(2) Die Wohnsitzbehörde des Antragstellers hat folgende Daten einzutragen:
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(3) Die das jeweilige Verfahren führende Behörde kann auch die in § 16a Z 1 bis 3 genannten Daten in das Führerscheinregister eintragen. Weiters hat sie folgende Daten einzutragen:
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(3a) Der Landeshauptmann der den Fahrprüfer bestellt hat, hat die in § 16a Abs. 1 Z 11 lit. b bis k genannten Daten in das Führerscheinregister einzutragen. Wenn ein Audit vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie durchgeführt wird, hat dieses die in § 16a Abs. 1 Z 11 lit. i genannten Daten in das Führerscheinregister einzutragen.
(4) Die übrigen am Verfahren Beteiligten (Aufsichtsperson, Fahrprüfer, Hersteller des Führerscheines) können in die in § 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i und Z 2 lit. a und b genannten Daten Einsicht nehmen und haben folgende Daten zu erfassen und dem Führerscheinregister im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln:
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(4a) Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ist zwecks Qualitätssicherung der Fahrprüfung berechtigt, in die in § 16a Abs. 1 Z 1 und 11 genannten Daten Einsicht zu nehmen und darf insbesondere diese Daten verarbeiten und in pseudonymisierter Form für Statistiken verwenden. Weiters darf es zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung die in § 16a Abs. 1 Z 11 genannten Daten mit den in § 16a Abs. 1 Z 1 sowie in § 16b Abs. 3 Z 5 bis 7 genannten Daten (in pseudonymisierter Form) wie insbesondere Geschlecht und Alter des Bewerbers um eine Lenkberechtigung, die geprüfte Klasse und das Ergebnis der Prüfung sowie den Namen der Fahrschule, in der der Bewerber um eine Lenkberechtigung ausgebildet wurde, auswerten.
(4b) Der Landeshauptmann ist zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung berechtigt, in die in § 16a Abs. 1 Z 1 und 11 genannten Daten der im jeweiligen Bundesland bestellten Fahrprüfer Einsicht zu nehmen und darf insbesondere diese Daten verarbeiten und in pseudonymisierter Form für Statistiken verwenden. Weiters darf er zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung die in § 16a Abs. 1 Z 11 genannten Daten mit den in § 16a Abs. 1 Z 1 sowie in § 16b Abs. 3 Z 5 bis 7 genannten Daten (jeweils das Bundesland betreffend und in pseudonymisierter Form) wie insbesondere Geschlecht und Alter des Bewerbers um eine Lenkberechtigung, die geprüfte Klasse und das Ergebnis der Prüfung sowie den Namen der Fahrschule, in der der Bewerber um eine Lenkberechtigung ausgebildet wurde, auswerten.
(5) Die in § 16a Abs. 1 Z 10 und Z 12 bis 14 genannten Daten sind jeweils von der Behörde einzutragen, in deren Sprengel die jeweilige Stelle ihren Sitz hat.
(6) Für die Richtigkeit der Eintragung der in § 16a genannten Daten ist die jeweils zur Eintragung gemäß Abs. 1 bis 5 verpflichtete Stelle verantwortlich. Die Berechtigung zur Einsichtnahme in das Führerscheinregister und die Berechtigung zur Vornahme von Eintragungen hat seitens der Bundesrechenzentrum GmbH so zu erfolgen, dass eine Nachvollziehbarkeit der Zugriffe auf die Daten des Führerscheinregisters gewährleistet ist. Eine Suche von Daten einzelner Antragsteller durch die in Abs. 1, 1a und 4 genannten beteiligten Stellen darf nur mit engen Suchkriterien erfolgen und nur entweder
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(7) Das Führerscheinregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgter und versuchter Datenabfragen vorzunehmen aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Führerscheinregister übermittelt wurde. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.
(8) Die gemäß § 16a in das Führerscheinregister aufgenommenen pseudonymisierten Antragsdaten und Daten über ausgestellte Führerscheine aller Führerscheinbehörden sind im Wege der Datenfernübertragung zwecks Erstellung einer bundeseinheitlichen Statistik der Führerscheinangelegenheiten kostenlos der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.