§ 16b FSG

Führerscheingesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Fahrschule darf in die in § 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i, l, m und Z 2 lit. a, b, c (soweit es das Ergebnis der Verkehrszuverlässigkeitsprüfung betrifft), d, e (soweit es das Ergebnis der Untersuchung betrifft), f (jedoch nicht den Grund für die Befristung, Beschränkung oder Auflage), g bis k und Z 3 lit. a bis e und l bis n genannten Daten Einsicht nehmen. Sofern die Lenkberechtigung aufgrund des ärztlichen Gutachtens durch Zahlencodes einzuschränken ist, dürfen diese Zahlencodes ausschließlich für die Erstellung des vorläufigen Führerscheines in nicht verbalisierter Form abgerufen werden. Die Fahrschule hat folgende Daten elektronisch zu erfassen und im Wege der Datenfernübertragung dem Führerscheinregister zu übermitteln:

1.

§ 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i, l und m,

2.

§ 16a Abs. 1 Z 2 lit. a, b, d, h und i,

3.

§ 16a Abs. 1 Z 3 lit. m und n.

4.

§ 16a Abs. 1 Z 6, soweit es den Antrag auf Erteilung der Bewilligung von Übungsfahrten (§ 122 KFG 1967) und Ausbildungsfahrten (§ 19) betrifft.

Bei den in § 16a erster Satz genannten Verfahren hat die Fahrschule eine Anfrage an das Zentrale Melderegister durchzuführen. Diese ist von Gebühren befreit.

(1a) Der Verein von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern er im Kraftfahrbeirat vertreten ist sowie die Schule, dürfen – soweit es für die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse AM erforderlich ist – in die in § 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i, l, m und Z 2 lit. a, b, c (soweit es das Ergebnis der Verkehrszuverlässigkeitsprüfung betrifft), e (soweit es das Ergebnis der Untersuchung betrifft), f (jedoch nicht den Grund für die Befristung, Beschränkung oder Auflage), g, h und Z 3 lit. a bis e und l bis n genannten Daten Einsicht nehmen. Der Verein hat folgende Daten elektronisch zu erfassen und im Wege der Datenfernübertragung dem Führerscheinregister zu übermitteln:

1.

§ 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i, l und m,

2.

§ 16a Abs. 1 Z 2 lit. a, b und h soweit es die Lenkberechtigung für die Klasse AM betrifft,

3.

§ 16a Abs. 1 Z 3 lit. m und n.

Der Verein hat eine Anfrage an das Zentrale Melderegister durchzuführen. Diese ist von Gebühren befreit.

(2) Die Wohnsitzbehörde des Antragstellers hat folgende Daten einzutragen:

1.

§ 16a Abs. 1 Z 1 lit. n,

2.

§ 16a Abs. 1 Z 4 lit. a und c bis e,

3.

§ 16a Abs. 1 Z 4 lit. b soweit es die Verlängerung und den Neubeginn der Probezeit betrifft,

3a.

§ 16a Abs. 1 Z 4 lit. h soweit es die Anordnung der besonderen Maßnahmen gemäß § 30b betrifft,

4.

§ 16a Abs. 1 Z 5 lit. a bis e,

5.

§ 16a Abs. 1 Z 8.

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2013)

(3) Die das jeweilige Verfahren führende Behörde kann auch die in § 16a Z 1 bis 3 genannten Daten in das Führerscheinregister eintragen. Weiters hat sie folgende Daten einzutragen:

1.

§ 16a Abs. 1 Z 3 lit. a bis n,

2.

§ 16a Abs. 1 Z 4 lit. b mit Ausnahme der Daten über die Verlängerung und den Neubeginn der Probezeit,

3.

§ 16a Abs. 1 Z 4 lit. f und g,

3a.

§ 16a Abs. 1 Z 6, soweit es die Antragsvoraussetzungen und das Ergebnis des Verfahrens auf Erteilung einer Bewilligung von Übungsfahrten (§ 122 KFG 1967) und Ausbildungsfahrten (§ 19) betrifft; die gemäß Abs. 1 Z 4 von der Fahrschule einzutragenden Daten können auch von der Behörde eingetragen werden,

4.

die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Daten bei der Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse AM, wenn das Verfahren nicht bei einer Fahrschule abgewickelt wird,

5.

Art der Ausbildung des Bewerbers um eine Lenkberechtigung,

6.

Anzahl der theoretischen Prüfungsantritte des Bewerbers um eine Lenkberechtigung,

7.

Anzahl der praktischen Prüfungsantritte des Bewerbers um eine Lenkberechtigung.

(3a) Der Landeshauptmann der den Fahrprüfer bestellt hat, hat die in § 16a Abs. 1 Z 11 lit. b bis k genannten Daten in das Führerscheinregister einzutragen. Wenn ein Audit vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie durchgeführt wird, hat dieses die in § 16a Abs. 1 Z 11 lit. i genannten Daten in das Führerscheinregister einzutragen.

(4) Die übrigen am Verfahren Beteiligten (Aufsichtsperson, Fahrprüfer, Hersteller des Führerscheines) können in die in § 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i und Z 2 lit. a und b genannten Daten Einsicht nehmen und haben folgende Daten zu erfassen und dem Führerscheinregister im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln:

1.

die Aufsichtsperson die in § 16a Abs. 1 Z 2 lit. j genannten Daten (soweit es die theoretische Fahrprüfung betrifft),

2.

der Fahrprüfer die in § 16a Abs. 1 Z 2 lit. j und k genannten Daten (soweit es die praktische Fahrprüfung betrifft),

3.

der Hersteller des Führerscheines die in § 16a Abs. 1 Z 9 genannten Daten.

(4a) Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ist zwecks Qualitätssicherung der Fahrprüfung berechtigt, in die in § 16a Abs. 1 Z 1 und 11 genannten Daten Einsicht zu nehmen und darf insbesondere diese Daten verarbeiten und in pseudonymisierter Form für Statistiken verwenden. Weiters darf es zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung die in § 16a Abs. 1 Z 11 genannten Daten mit den in § 16a Abs. 1 Z 1 sowie in § 16b Abs. 3 Z 5 bis 7 genannten Daten (in pseudonymisierter Form) wie insbesondere Geschlecht und Alter des Bewerbers um eine Lenkberechtigung, die geprüfte Klasse und das Ergebnis der Prüfung sowie den Namen der Fahrschule, in der der Bewerber um eine Lenkberechtigung ausgebildet wurde, auswerten.

(4b) Der Landeshauptmann ist zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung berechtigt, in die in § 16a Abs. 1 Z 1 und 11 genannten Daten der im jeweiligen Bundesland bestellten Fahrprüfer Einsicht zu nehmen und darf insbesondere diese Daten verarbeiten und in pseudonymisierter Form für Statistiken verwenden. Weiters darf er zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung die in § 16a Abs. 1 Z 11 genannten Daten mit den in § 16a Abs. 1 Z 1 sowie in § 16b Abs. 3 Z 5 bis 7 genannten Daten (jeweils das Bundesland betreffend und in pseudonymisierter Form) wie insbesondere Geschlecht und Alter des Bewerbers um eine Lenkberechtigung, die geprüfte Klasse und das Ergebnis der Prüfung sowie den Namen der Fahrschule, in der der Bewerber um eine Lenkberechtigung ausgebildet wurde, auswerten.

(5) Die in § 16a Abs. 1 Z 10 und Z 12 bis 14 genannten Daten sind jeweils von der Behörde einzutragen, in deren Sprengel die jeweilige Stelle ihren Sitz hat.

(6) Für die Richtigkeit der Eintragung der in § 16a genannten Daten ist die jeweils zur Eintragung gemäß Abs. 1 bis 5 verpflichtete Stelle verantwortlich. Die Berechtigung zur Einsichtnahme in das Führerscheinregister und die Berechtigung zur Vornahme von Eintragungen hat seitens der Bundesrechenzentrum GmbH so zu erfolgen, dass eine Nachvollziehbarkeit der Zugriffe auf die Daten des Führerscheinregisters gewährleistet ist. Eine Suche von Daten einzelner Antragsteller durch die in Abs. 1, 1a und 4 genannten beteiligten Stellen darf nur mit engen Suchkriterien erfolgen und nur entweder

1.

zumindest über die Eingabe des Vor- und Zunamens sowie des Geburtsdatums oder

2.

die Antragsnummer

möglich sein. Die in Abs. 1, 1a und 4 genannten beteiligten Stellen dürfen die ihnen zugänglichen oder von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten der Führerscheinbesitzer nur für die Erfüllung der ihnen im Rahmen dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben verarbeiten.

(7) Das Führerscheinregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgter und versuchter Datenabfragen vorzunehmen aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Führerscheinregister übermittelt wurde. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.

(8) Die gemäß § 16a in das Führerscheinregister aufgenommenen pseudonymisierten Antragsdaten und Daten über ausgestellte Führerscheine aller Führerscheinbehörden sind im Wege der Datenfernübertragung zwecks Erstellung einer bundeseinheitlichen Statistik der Führerscheinangelegenheiten kostenlos der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

  1. (1)Absatz einsDie Fahrschule darf in die in § 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i, l, m und Z 2 lit. a, b, c (soweit es das Ergebnis der Verkehrszuverlässigkeitsprüfung betrifft), d, e (soweit es das Ergebnis der Untersuchung betrifft), f (jedoch nicht den Grund für die Befristung, Beschränkung oder Auflage), g bis k und Z 3 lit. a bis e und l bis n genannten Daten Einsicht nehmen. Sofern die Lenkberechtigung aufgrund des ärztlichen Gutachtens durch Zahlencodes einzuschränken ist, dürfen diese Zahlencodes ausschließlich für die Erstellung des vorläufigen Führerscheines in nicht verbalisierter Form abgerufen werden. Die Fahrschule hat folgende Daten elektronisch zu erfassen und im Wege der Datenfernübertragung dem Führerscheinregister zu übermitteln:Die Fahrschule darf in die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis i, l, m und Ziffer 2, Litera a,, b, c (soweit es das Ergebnis der Verkehrszuverlässigkeitsprüfung betrifft), d, e (soweit es das Ergebnis der Untersuchung betrifft), f (jedoch nicht den Grund für die Befristung, Beschränkung oder Auflage), g bis k und Ziffer 3, Litera a bis e und l bis n genannten Daten Einsicht nehmen. Sofern die Lenkberechtigung aufgrund des ärztlichen Gutachtens durch Zahlencodes einzuschränken ist, dürfen diese Zahlencodes ausschließlich für die Erstellung des vorläufigen Führerscheines in nicht verbalisierter Form abgerufen werden. Die Fahrschule hat folgende Daten elektronisch zu erfassen und im Wege der Datenfernübertragung dem Führerscheinregister zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer eins§ 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i, l und m,Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis i, l und m,
    2. 2.Ziffer 2§ 16a Abs. 1 Z 2 lit. a, b, d, h und i,Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, b, d, h und i,
    3. 3.Ziffer 3§ 16a Abs. 1 Z 3 lit. m und n.Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 3, Litera m und n.
    4. 4.Ziffer 4§ 16a Abs. 1 Z 6, soweit es den Antrag auf Erteilung der Bewilligung von Übungsfahrten (§ 122 KFG 1967) und Ausbildungsfahrten (§ 19) betrifft.Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 6,, soweit es den Antrag auf Erteilung der Bewilligung von Übungsfahrten (Paragraph 122, KFG 1967) und Ausbildungsfahrten (Paragraph 19,) betrifft.
    Bei den in § 16a erster Satz genannten Verfahren hat die Fahrschule eine Anfrage an das Zentrale Melderegister durchzuführen. Diese ist von Gebühren befreit.Bei den in Paragraph 16 a, erster Satz genannten Verfahren hat die Fahrschule eine Anfrage an das Zentrale Melderegister durchzuführen. Diese ist von Gebühren befreit.
  2. (1a)Absatz eins aDer Verein von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern er im Kraftfahrbeirat vertreten ist sowie die Schule, dürfen – soweit es für die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse AM erforderlich ist – in die in § 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i, l, m und Z 2 lit. a, b, c (soweit es das Ergebnis der Verkehrszuverlässigkeitsprüfung betrifft), e (soweit es das Ergebnis der Untersuchung betrifft), f (jedoch nicht den Grund für die Befristung, Beschränkung oder Auflage), g, h und Z 3 lit. a bis e und l bis n genannten Daten Einsicht nehmen. Der Verein hat folgende Daten elektronisch zu erfassen und im Wege der Datenfernübertragung dem Führerscheinregister zu übermitteln:Der Verein von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern er im Kraftfahrbeirat vertreten ist sowie die Schule, dürfen – soweit es für die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse AM erforderlich ist – in die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis i, l, m und Ziffer 2, Litera a,, b, c (soweit es das Ergebnis der Verkehrszuverlässigkeitsprüfung betrifft), e (soweit es das Ergebnis der Untersuchung betrifft), f (jedoch nicht den Grund für die Befristung, Beschränkung oder Auflage), g, h und Ziffer 3, Litera a bis e und l bis n genannten Daten Einsicht nehmen. Der Verein hat folgende Daten elektronisch zu erfassen und im Wege der Datenfernübertragung dem Führerscheinregister zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer eins§ 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i, l und m,Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis i, l und m,
    2. 2.Ziffer 2§ 16a Abs. 1 Z 2 lit. a, b und h soweit es die Lenkberechtigung für die Klasse AM betrifft,Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, b und h soweit es die Lenkberechtigung für die Klasse AM betrifft,
    3. 3.Ziffer 3§ 16a Abs. 1 Z 3 lit. m und n.Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 3, Litera m und n.
    Der Verein hat eine Anfrage an das Zentrale Melderegister durchzuführen. Diese ist von Gebühren befreit.
  3. (2)Absatz 2Die Wohnsitzbehörde des Antragstellers hat folgende Daten einzutragen:
    1. 1.Ziffer eins§ 16a Abs. 1 Z 1 lit. n,Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera n,,
    2. 2.Ziffer 2§ 16a Abs. 1 Z 4 lit. a und c bis e,Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und c bis e,
    3. 3.Ziffer 3§ 16a Abs. 1 Z 4 lit. b soweit es die Verlängerung und den Neubeginn der Probezeit betrifft,Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, soweit es die Verlängerung und den Neubeginn der Probezeit betrifft,
    4. 3a.Ziffer 3 a§ 16a Abs. 1 Z 4 lit. h soweit es die Anordnung der besonderen Maßnahmen gemäß § 30b betrifft,Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 4, Litera h, soweit es die Anordnung der besonderen Maßnahmen gemäß Paragraph 30 b, betrifft,
    5. 4.Ziffer 4§ 16a Abs. 1 Z 5 lit. a bis g,Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a bis g,
    6. 5.Ziffer 5§ 16a Abs. 1 Z 8.Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 8,
    (Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2013)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,)
  4. (3)Absatz 3Die das jeweilige Verfahren führende Behörde kann auch die in § 16a Z 1 bis 3 genannten Daten in das Führerscheinregister eintragen. Weiters hat sie folgende Daten einzutragen:Die das jeweilige Verfahren führende Behörde kann auch die in Paragraph 16 a, Ziffer eins bis 3 genannten Daten in das Führerscheinregister eintragen. Weiters hat sie folgende Daten einzutragen:
    1. 1.Ziffer eins§ 16a Abs. 1 Z 3 lit. a bis n,Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a bis n,
    2. 2.Ziffer 2§ 16a Abs. 1 Z 4 lit. b mit Ausnahme der Daten über die Verlängerung und den Neubeginn der Probezeit,Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, mit Ausnahme der Daten über die Verlängerung und den Neubeginn der Probezeit,
    3. 3.Ziffer 3§ 16a Abs. 1 Z 4 lit. f und g,Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f und g,
    4. 3a.Ziffer 3 a§ 16a Abs. 1 Z 6, soweit es die Antragsvoraussetzungen und das Ergebnis des Verfahrens auf Erteilung einer Bewilligung von Übungsfahrten (§ 122 KFG 1967) und Ausbildungsfahrten (§ 19) betrifft; die gemäß Abs. 1 Z 4 von der Fahrschule einzutragenden Daten können auch von der Behörde eingetragen werden,Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 6,, soweit es die Antragsvoraussetzungen und das Ergebnis des Verfahrens auf Erteilung einer Bewilligung von Übungsfahrten (Paragraph 122, KFG 1967) und Ausbildungsfahrten (Paragraph 19,) betrifft; die gemäß Absatz eins, Ziffer 4, von der Fahrschule einzutragenden Daten können auch von der Behörde eingetragen werden,
    5. 4.Ziffer 4die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Daten bei der Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse AM, wenn das Verfahren nicht bei einer Fahrschule abgewickelt wird,die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Daten bei der Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse AM, wenn das Verfahren nicht bei einer Fahrschule abgewickelt wird,
    6. 5.Ziffer 5Art der Ausbildung des Bewerbers um eine Lenkberechtigung,
    7. 6.Ziffer 6Anzahl der theoretischen Prüfungsantritte des Bewerbers um eine Lenkberechtigung,
    8. 7.Ziffer 7Anzahl der praktischen Prüfungsantritte des Bewerbers um eine Lenkberechtigung.
  5. (3a)Absatz 3 aDer Landeshauptmann der den Fahrprüfer bestellt hat, hat die in § 16a Abs. 1 Z 11 lit. b bis k genannten Daten in das Führerscheinregister einzutragen. Wenn ein Audit vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie durchgeführt wird, hat dieses die in § 16a Abs. 1 Z 11 lit. i genannten Daten in das Führerscheinregister einzutragen.Der Landeshauptmann der den Fahrprüfer bestellt hat, hat die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 11, Litera b bis k genannten Daten in das Führerscheinregister einzutragen. Wenn ein Audit vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie durchgeführt wird, hat dieses die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 11, Litera i, genannten Daten in das Führerscheinregister einzutragen.
  6. (4)Absatz 4Die übrigen am Verfahren Beteiligten (Aufsichtsperson, Fahrprüfer, Hersteller des Führerscheines) können in die in § 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i und Z 2 lit. a und b genannten Daten Einsicht nehmen und haben folgende Daten zu erfassen und dem Führerscheinregister im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln:Die übrigen am Verfahren Beteiligten (Aufsichtsperson, Fahrprüfer, Hersteller des Führerscheines) können in die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis i und Ziffer 2, Litera a und b genannten Daten Einsicht nehmen und haben folgende Daten zu erfassen und dem Führerscheinregister im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsdie Aufsichtsperson die in § 16a Abs. 1 Z 2 lit. j genannten Daten (soweit es die theoretische Fahrprüfung betrifft),die Aufsichtsperson die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, genannten Daten (soweit es die theoretische Fahrprüfung betrifft),
    2. 2.Ziffer 2der Fahrprüfer die in § 16a Abs. 1 Z 2 lit. j der Fahrprüfer die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, und k genannten Daten (soweit es die praktische Fahrprüfung betrifft),
    3. 3.Ziffer 3der Hersteller des Führerscheines die in § 16a Abs. 1 Z 9 genannten Daten.der Hersteller des Führerscheines die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 9, genannten Daten.
  7. (4a)Absatz 4 aDas Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ist zwecks Qualitätssicherung der Fahrprüfung berechtigt, in die in § 16a Abs. 1 Z 1 und 11 genannten Daten Einsicht zu nehmen und darf insbesondere diese Daten verarbeiten und in pseudonymisierter Form für Statistiken verwenden. Weiters darf es zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung die in § 16a Abs. 1 Z 11 genannten Daten mit den in § 16a Abs. 1 Z 1 sowie in § 16b Abs. 3 Z 5 bis 7 genannten Daten (in pseudonymisierter Form) wie insbesondere Geschlecht und Alter des Bewerbers um eine Lenkberechtigung, die geprüfte Klasse und das Ergebnis der Prüfung sowie den Namen der Fahrschule, in der der Bewerber um eine Lenkberechtigung ausgebildet wurde, auswerten.Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ist zwecks Qualitätssicherung der Fahrprüfung berechtigt, in die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins und 11 genannten Daten Einsicht zu nehmen und darf insbesondere diese Daten verarbeiten und in pseudonymisierter Form für Statistiken verwenden. Weiters darf es zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 11, genannten Daten mit den in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, sowie in Paragraph 16 b, Absatz 3, Ziffer 5 bis 7 genannten Daten (in pseudonymisierter Form) wie insbesondere Geschlecht und Alter des Bewerbers um eine Lenkberechtigung, die geprüfte Klasse und das Ergebnis der Prüfung sowie den Namen der Fahrschule, in der der Bewerber um eine Lenkberechtigung ausgebildet wurde, auswerten.
  8. (4b)Absatz 4 bDer Landeshauptmann ist zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung berechtigt, in die in § 16a Abs. 1 Z 1 und 11 genannten Daten der im jeweiligen Bundesland bestellten Fahrprüfer Einsicht zu nehmen und darf insbesondere diese Daten verarbeiten und in pseudonymisierter Form für Statistiken verwenden. Weiters darf er zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung die in § 16a Abs. 1 Z 11 genannten Daten mit den in § 16a Abs. 1 Z 1 sowie in § 16b Abs. 3 Z 5 bis 7 genannten Daten (jeweils das Bundesland betreffend und in pseudonymisierter Form) wie insbesondere Geschlecht und Alter des Bewerbers um eine Lenkberechtigung, die geprüfte Klasse und das Ergebnis der Prüfung sowie den Namen der Fahrschule, in der der Bewerber um eine Lenkberechtigung ausgebildet wurde, auswerten.Der Landeshauptmann ist zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung berechtigt, in die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins und 11 genannten Daten der im jeweiligen Bundesland bestellten Fahrprüfer Einsicht zu nehmen und darf insbesondere diese Daten verarbeiten und in pseudonymisierter Form für Statistiken verwenden. Weiters darf er zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 11, genannten Daten mit den in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, sowie in Paragraph 16 b, Absatz 3, Ziffer 5 bis 7 genannten Daten (jeweils das Bundesland betreffend und in pseudonymisierter Form) wie insbesondere Geschlecht und Alter des Bewerbers um eine Lenkberechtigung, die geprüfte Klasse und das Ergebnis der Prüfung sowie den Namen der Fahrschule, in der der Bewerber um eine Lenkberechtigung ausgebildet wurde, auswerten.
  9. (5)Absatz 5Die in § 16a Abs. 1 Z 10 und Z 12 bis 14 genannten Daten sind jeweils von der Behörde einzutragen, in deren Sprengel die jeweilige Stelle ihren Sitz hat.Die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 10 und Ziffer 12 bis 14 genannten Daten sind jeweils von der Behörde einzutragen, in deren Sprengel die jeweilige Stelle ihren Sitz hat.
  10. (6)Absatz 6Für die Richtigkeit der Eintragung der in § 16a genannten Daten ist die jeweils zur Eintragung gemäß Abs. 1 bis 5 verpflichtete Stelle verantwortlich. Die Berechtigung zur Einsichtnahme in das Führerscheinregister und die Berechtigung zur Vornahme von Eintragungen hat seitens der Bundesrechenzentrum GmbH so zu erfolgen, dass eine Nachvollziehbarkeit der Zugriffe auf die Daten des Führerscheinregisters gewährleistet ist. Eine Suche von Daten einzelner Antragsteller durch die in Abs. 1, 1a und 4 genannten beteiligten Stellen darf nur mit engen Suchkriterien erfolgen und nur entwederFür die Richtigkeit der Eintragung der in Paragraph 16 a, genannten Daten ist die jeweils zur Eintragung gemäß Absatz eins bis 5 verpflichtete Stelle verantwortlich. Die Berechtigung zur Einsichtnahme in das Führerscheinregister und die Berechtigung zur Vornahme von Eintragungen hat seitens der Bundesrechenzentrum GmbH so zu erfolgen, dass eine Nachvollziehbarkeit der Zugriffe auf die Daten des Führerscheinregisters gewährleistet ist. Eine Suche von Daten einzelner Antragsteller durch die in Absatz eins,, 1a und 4 genannten beteiligten Stellen darf nur mit engen Suchkriterien erfolgen und nur entweder
    1. 1.Ziffer einszumindest über die Eingabe des Vor- und Zunamens sowie des Geburtsdatums oder
    2. 2.Ziffer 2die Antragsnummer
    möglich sein. Die in Abs. 1, 1a und 4 genannten beteiligten Stellen dürfen die ihnen zugänglichen oder von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten der Führerscheinbesitzer nur für die Erfüllung der ihnen im Rahmen dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben verarbeiten.möglich sein. Die in Absatz eins,, 1a und 4 genannten beteiligten Stellen dürfen die ihnen zugänglichen oder von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten der Führerscheinbesitzer nur für die Erfüllung der ihnen im Rahmen dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben verarbeiten.
  11. (7)Absatz 7Das Führerscheinregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgter und versuchter Datenabfragen vorzunehmen aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Führerscheinregister übermittelt wurde. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.
  12. (8)Absatz 8Die gemäß § 16a in das Führerscheinregister aufgenommenen pseudonymisierten Antragsdaten und Daten über ausgestellte Führerscheine aller Führerscheinbehörden sind im Wege der Datenfernübertragung zwecks Erstellung einer bundeseinheitlichen Statistik der Führerscheinangelegenheiten kostenlos der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.Die gemäß Paragraph 16 a, in das Führerscheinregister aufgenommenen pseudonymisierten Antragsdaten und Daten über ausgestellte Führerscheine aller Führerscheinbehörden sind im Wege der Datenfernübertragung zwecks Erstellung einer bundeseinheitlichen Statistik der Führerscheinangelegenheiten kostenlos der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

Stand vor dem 29.02.2024

In Kraft vom 01.10.2022 bis 29.02.2024
(1) Die Fahrschule darf in die in § 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i, l, m und Z 2 lit. a, b, c (soweit es das Ergebnis der Verkehrszuverlässigkeitsprüfung betrifft), d, e (soweit es das Ergebnis der Untersuchung betrifft), f (jedoch nicht den Grund für die Befristung, Beschränkung oder Auflage), g bis k und Z 3 lit. a bis e und l bis n genannten Daten Einsicht nehmen. Sofern die Lenkberechtigung aufgrund des ärztlichen Gutachtens durch Zahlencodes einzuschränken ist, dürfen diese Zahlencodes ausschließlich für die Erstellung des vorläufigen Führerscheines in nicht verbalisierter Form abgerufen werden. Die Fahrschule hat folgende Daten elektronisch zu erfassen und im Wege der Datenfernübertragung dem Führerscheinregister zu übermitteln:

1.

§ 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i, l und m,

2.

§ 16a Abs. 1 Z 2 lit. a, b, d, h und i,

3.

§ 16a Abs. 1 Z 3 lit. m und n.

4.

§ 16a Abs. 1 Z 6, soweit es den Antrag auf Erteilung der Bewilligung von Übungsfahrten (§ 122 KFG 1967) und Ausbildungsfahrten (§ 19) betrifft.

Bei den in § 16a erster Satz genannten Verfahren hat die Fahrschule eine Anfrage an das Zentrale Melderegister durchzuführen. Diese ist von Gebühren befreit.

(1a) Der Verein von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern er im Kraftfahrbeirat vertreten ist sowie die Schule, dürfen – soweit es für die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse AM erforderlich ist – in die in § 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i, l, m und Z 2 lit. a, b, c (soweit es das Ergebnis der Verkehrszuverlässigkeitsprüfung betrifft), e (soweit es das Ergebnis der Untersuchung betrifft), f (jedoch nicht den Grund für die Befristung, Beschränkung oder Auflage), g, h und Z 3 lit. a bis e und l bis n genannten Daten Einsicht nehmen. Der Verein hat folgende Daten elektronisch zu erfassen und im Wege der Datenfernübertragung dem Führerscheinregister zu übermitteln:

1.

§ 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i, l und m,

2.

§ 16a Abs. 1 Z 2 lit. a, b und h soweit es die Lenkberechtigung für die Klasse AM betrifft,

3.

§ 16a Abs. 1 Z 3 lit. m und n.

Der Verein hat eine Anfrage an das Zentrale Melderegister durchzuführen. Diese ist von Gebühren befreit.

(2) Die Wohnsitzbehörde des Antragstellers hat folgende Daten einzutragen:

1.

§ 16a Abs. 1 Z 1 lit. n,

2.

§ 16a Abs. 1 Z 4 lit. a und c bis e,

3.

§ 16a Abs. 1 Z 4 lit. b soweit es die Verlängerung und den Neubeginn der Probezeit betrifft,

3a.

§ 16a Abs. 1 Z 4 lit. h soweit es die Anordnung der besonderen Maßnahmen gemäß § 30b betrifft,

4.

§ 16a Abs. 1 Z 5 lit. a bis e,

5.

§ 16a Abs. 1 Z 8.

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2013)

(3) Die das jeweilige Verfahren führende Behörde kann auch die in § 16a Z 1 bis 3 genannten Daten in das Führerscheinregister eintragen. Weiters hat sie folgende Daten einzutragen:

1.

§ 16a Abs. 1 Z 3 lit. a bis n,

2.

§ 16a Abs. 1 Z 4 lit. b mit Ausnahme der Daten über die Verlängerung und den Neubeginn der Probezeit,

3.

§ 16a Abs. 1 Z 4 lit. f und g,

3a.

§ 16a Abs. 1 Z 6, soweit es die Antragsvoraussetzungen und das Ergebnis des Verfahrens auf Erteilung einer Bewilligung von Übungsfahrten (§ 122 KFG 1967) und Ausbildungsfahrten (§ 19) betrifft; die gemäß Abs. 1 Z 4 von der Fahrschule einzutragenden Daten können auch von der Behörde eingetragen werden,

4.

die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Daten bei der Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse AM, wenn das Verfahren nicht bei einer Fahrschule abgewickelt wird,

5.

Art der Ausbildung des Bewerbers um eine Lenkberechtigung,

6.

Anzahl der theoretischen Prüfungsantritte des Bewerbers um eine Lenkberechtigung,

7.

Anzahl der praktischen Prüfungsantritte des Bewerbers um eine Lenkberechtigung.

(3a) Der Landeshauptmann der den Fahrprüfer bestellt hat, hat die in § 16a Abs. 1 Z 11 lit. b bis k genannten Daten in das Führerscheinregister einzutragen. Wenn ein Audit vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie durchgeführt wird, hat dieses die in § 16a Abs. 1 Z 11 lit. i genannten Daten in das Führerscheinregister einzutragen.

(4) Die übrigen am Verfahren Beteiligten (Aufsichtsperson, Fahrprüfer, Hersteller des Führerscheines) können in die in § 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i und Z 2 lit. a und b genannten Daten Einsicht nehmen und haben folgende Daten zu erfassen und dem Führerscheinregister im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln:

1.

die Aufsichtsperson die in § 16a Abs. 1 Z 2 lit. j genannten Daten (soweit es die theoretische Fahrprüfung betrifft),

2.

der Fahrprüfer die in § 16a Abs. 1 Z 2 lit. j und k genannten Daten (soweit es die praktische Fahrprüfung betrifft),

3.

der Hersteller des Führerscheines die in § 16a Abs. 1 Z 9 genannten Daten.

(4a) Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ist zwecks Qualitätssicherung der Fahrprüfung berechtigt, in die in § 16a Abs. 1 Z 1 und 11 genannten Daten Einsicht zu nehmen und darf insbesondere diese Daten verarbeiten und in pseudonymisierter Form für Statistiken verwenden. Weiters darf es zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung die in § 16a Abs. 1 Z 11 genannten Daten mit den in § 16a Abs. 1 Z 1 sowie in § 16b Abs. 3 Z 5 bis 7 genannten Daten (in pseudonymisierter Form) wie insbesondere Geschlecht und Alter des Bewerbers um eine Lenkberechtigung, die geprüfte Klasse und das Ergebnis der Prüfung sowie den Namen der Fahrschule, in der der Bewerber um eine Lenkberechtigung ausgebildet wurde, auswerten.

(4b) Der Landeshauptmann ist zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung berechtigt, in die in § 16a Abs. 1 Z 1 und 11 genannten Daten der im jeweiligen Bundesland bestellten Fahrprüfer Einsicht zu nehmen und darf insbesondere diese Daten verarbeiten und in pseudonymisierter Form für Statistiken verwenden. Weiters darf er zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung die in § 16a Abs. 1 Z 11 genannten Daten mit den in § 16a Abs. 1 Z 1 sowie in § 16b Abs. 3 Z 5 bis 7 genannten Daten (jeweils das Bundesland betreffend und in pseudonymisierter Form) wie insbesondere Geschlecht und Alter des Bewerbers um eine Lenkberechtigung, die geprüfte Klasse und das Ergebnis der Prüfung sowie den Namen der Fahrschule, in der der Bewerber um eine Lenkberechtigung ausgebildet wurde, auswerten.

(5) Die in § 16a Abs. 1 Z 10 und Z 12 bis 14 genannten Daten sind jeweils von der Behörde einzutragen, in deren Sprengel die jeweilige Stelle ihren Sitz hat.

(6) Für die Richtigkeit der Eintragung der in § 16a genannten Daten ist die jeweils zur Eintragung gemäß Abs. 1 bis 5 verpflichtete Stelle verantwortlich. Die Berechtigung zur Einsichtnahme in das Führerscheinregister und die Berechtigung zur Vornahme von Eintragungen hat seitens der Bundesrechenzentrum GmbH so zu erfolgen, dass eine Nachvollziehbarkeit der Zugriffe auf die Daten des Führerscheinregisters gewährleistet ist. Eine Suche von Daten einzelner Antragsteller durch die in Abs. 1, 1a und 4 genannten beteiligten Stellen darf nur mit engen Suchkriterien erfolgen und nur entweder

1.

zumindest über die Eingabe des Vor- und Zunamens sowie des Geburtsdatums oder

2.

die Antragsnummer

möglich sein. Die in Abs. 1, 1a und 4 genannten beteiligten Stellen dürfen die ihnen zugänglichen oder von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten der Führerscheinbesitzer nur für die Erfüllung der ihnen im Rahmen dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben verarbeiten.

(7) Das Führerscheinregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgter und versuchter Datenabfragen vorzunehmen aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Führerscheinregister übermittelt wurde. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.

(8) Die gemäß § 16a in das Führerscheinregister aufgenommenen pseudonymisierten Antragsdaten und Daten über ausgestellte Führerscheine aller Führerscheinbehörden sind im Wege der Datenfernübertragung zwecks Erstellung einer bundeseinheitlichen Statistik der Führerscheinangelegenheiten kostenlos der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

  1. (1)Absatz einsDie Fahrschule darf in die in § 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i, l, m und Z 2 lit. a, b, c (soweit es das Ergebnis der Verkehrszuverlässigkeitsprüfung betrifft), d, e (soweit es das Ergebnis der Untersuchung betrifft), f (jedoch nicht den Grund für die Befristung, Beschränkung oder Auflage), g bis k und Z 3 lit. a bis e und l bis n genannten Daten Einsicht nehmen. Sofern die Lenkberechtigung aufgrund des ärztlichen Gutachtens durch Zahlencodes einzuschränken ist, dürfen diese Zahlencodes ausschließlich für die Erstellung des vorläufigen Führerscheines in nicht verbalisierter Form abgerufen werden. Die Fahrschule hat folgende Daten elektronisch zu erfassen und im Wege der Datenfernübertragung dem Führerscheinregister zu übermitteln:Die Fahrschule darf in die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis i, l, m und Ziffer 2, Litera a,, b, c (soweit es das Ergebnis der Verkehrszuverlässigkeitsprüfung betrifft), d, e (soweit es das Ergebnis der Untersuchung betrifft), f (jedoch nicht den Grund für die Befristung, Beschränkung oder Auflage), g bis k und Ziffer 3, Litera a bis e und l bis n genannten Daten Einsicht nehmen. Sofern die Lenkberechtigung aufgrund des ärztlichen Gutachtens durch Zahlencodes einzuschränken ist, dürfen diese Zahlencodes ausschließlich für die Erstellung des vorläufigen Führerscheines in nicht verbalisierter Form abgerufen werden. Die Fahrschule hat folgende Daten elektronisch zu erfassen und im Wege der Datenfernübertragung dem Führerscheinregister zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer eins§ 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i, l und m,Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis i, l und m,
    2. 2.Ziffer 2§ 16a Abs. 1 Z 2 lit. a, b, d, h und i,Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, b, d, h und i,
    3. 3.Ziffer 3§ 16a Abs. 1 Z 3 lit. m und n.Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 3, Litera m und n.
    4. 4.Ziffer 4§ 16a Abs. 1 Z 6, soweit es den Antrag auf Erteilung der Bewilligung von Übungsfahrten (§ 122 KFG 1967) und Ausbildungsfahrten (§ 19) betrifft.Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 6,, soweit es den Antrag auf Erteilung der Bewilligung von Übungsfahrten (Paragraph 122, KFG 1967) und Ausbildungsfahrten (Paragraph 19,) betrifft.
    Bei den in § 16a erster Satz genannten Verfahren hat die Fahrschule eine Anfrage an das Zentrale Melderegister durchzuführen. Diese ist von Gebühren befreit.Bei den in Paragraph 16 a, erster Satz genannten Verfahren hat die Fahrschule eine Anfrage an das Zentrale Melderegister durchzuführen. Diese ist von Gebühren befreit.
  2. (1a)Absatz eins aDer Verein von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern er im Kraftfahrbeirat vertreten ist sowie die Schule, dürfen – soweit es für die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse AM erforderlich ist – in die in § 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i, l, m und Z 2 lit. a, b, c (soweit es das Ergebnis der Verkehrszuverlässigkeitsprüfung betrifft), e (soweit es das Ergebnis der Untersuchung betrifft), f (jedoch nicht den Grund für die Befristung, Beschränkung oder Auflage), g, h und Z 3 lit. a bis e und l bis n genannten Daten Einsicht nehmen. Der Verein hat folgende Daten elektronisch zu erfassen und im Wege der Datenfernübertragung dem Führerscheinregister zu übermitteln:Der Verein von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern er im Kraftfahrbeirat vertreten ist sowie die Schule, dürfen – soweit es für die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse AM erforderlich ist – in die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis i, l, m und Ziffer 2, Litera a,, b, c (soweit es das Ergebnis der Verkehrszuverlässigkeitsprüfung betrifft), e (soweit es das Ergebnis der Untersuchung betrifft), f (jedoch nicht den Grund für die Befristung, Beschränkung oder Auflage), g, h und Ziffer 3, Litera a bis e und l bis n genannten Daten Einsicht nehmen. Der Verein hat folgende Daten elektronisch zu erfassen und im Wege der Datenfernübertragung dem Führerscheinregister zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer eins§ 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i, l und m,Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis i, l und m,
    2. 2.Ziffer 2§ 16a Abs. 1 Z 2 lit. a, b und h soweit es die Lenkberechtigung für die Klasse AM betrifft,Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, b und h soweit es die Lenkberechtigung für die Klasse AM betrifft,
    3. 3.Ziffer 3§ 16a Abs. 1 Z 3 lit. m und n.Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 3, Litera m und n.
    Der Verein hat eine Anfrage an das Zentrale Melderegister durchzuführen. Diese ist von Gebühren befreit.
  3. (2)Absatz 2Die Wohnsitzbehörde des Antragstellers hat folgende Daten einzutragen:
    1. 1.Ziffer eins§ 16a Abs. 1 Z 1 lit. n,Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera n,,
    2. 2.Ziffer 2§ 16a Abs. 1 Z 4 lit. a und c bis e,Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und c bis e,
    3. 3.Ziffer 3§ 16a Abs. 1 Z 4 lit. b soweit es die Verlängerung und den Neubeginn der Probezeit betrifft,Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, soweit es die Verlängerung und den Neubeginn der Probezeit betrifft,
    4. 3a.Ziffer 3 a§ 16a Abs. 1 Z 4 lit. h soweit es die Anordnung der besonderen Maßnahmen gemäß § 30b betrifft,Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 4, Litera h, soweit es die Anordnung der besonderen Maßnahmen gemäß Paragraph 30 b, betrifft,
    5. 4.Ziffer 4§ 16a Abs. 1 Z 5 lit. a bis g,Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a bis g,
    6. 5.Ziffer 5§ 16a Abs. 1 Z 8.Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 8,
    (Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2013)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,)
  4. (3)Absatz 3Die das jeweilige Verfahren führende Behörde kann auch die in § 16a Z 1 bis 3 genannten Daten in das Führerscheinregister eintragen. Weiters hat sie folgende Daten einzutragen:Die das jeweilige Verfahren führende Behörde kann auch die in Paragraph 16 a, Ziffer eins bis 3 genannten Daten in das Führerscheinregister eintragen. Weiters hat sie folgende Daten einzutragen:
    1. 1.Ziffer eins§ 16a Abs. 1 Z 3 lit. a bis n,Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a bis n,
    2. 2.Ziffer 2§ 16a Abs. 1 Z 4 lit. b mit Ausnahme der Daten über die Verlängerung und den Neubeginn der Probezeit,Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, mit Ausnahme der Daten über die Verlängerung und den Neubeginn der Probezeit,
    3. 3.Ziffer 3§ 16a Abs. 1 Z 4 lit. f und g,Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f und g,
    4. 3a.Ziffer 3 a§ 16a Abs. 1 Z 6, soweit es die Antragsvoraussetzungen und das Ergebnis des Verfahrens auf Erteilung einer Bewilligung von Übungsfahrten (§ 122 KFG 1967) und Ausbildungsfahrten (§ 19) betrifft; die gemäß Abs. 1 Z 4 von der Fahrschule einzutragenden Daten können auch von der Behörde eingetragen werden,Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 6,, soweit es die Antragsvoraussetzungen und das Ergebnis des Verfahrens auf Erteilung einer Bewilligung von Übungsfahrten (Paragraph 122, KFG 1967) und Ausbildungsfahrten (Paragraph 19,) betrifft; die gemäß Absatz eins, Ziffer 4, von der Fahrschule einzutragenden Daten können auch von der Behörde eingetragen werden,
    5. 4.Ziffer 4die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Daten bei der Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse AM, wenn das Verfahren nicht bei einer Fahrschule abgewickelt wird,die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Daten bei der Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse AM, wenn das Verfahren nicht bei einer Fahrschule abgewickelt wird,
    6. 5.Ziffer 5Art der Ausbildung des Bewerbers um eine Lenkberechtigung,
    7. 6.Ziffer 6Anzahl der theoretischen Prüfungsantritte des Bewerbers um eine Lenkberechtigung,
    8. 7.Ziffer 7Anzahl der praktischen Prüfungsantritte des Bewerbers um eine Lenkberechtigung.
  5. (3a)Absatz 3 aDer Landeshauptmann der den Fahrprüfer bestellt hat, hat die in § 16a Abs. 1 Z 11 lit. b bis k genannten Daten in das Führerscheinregister einzutragen. Wenn ein Audit vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie durchgeführt wird, hat dieses die in § 16a Abs. 1 Z 11 lit. i genannten Daten in das Führerscheinregister einzutragen.Der Landeshauptmann der den Fahrprüfer bestellt hat, hat die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 11, Litera b bis k genannten Daten in das Führerscheinregister einzutragen. Wenn ein Audit vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie durchgeführt wird, hat dieses die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 11, Litera i, genannten Daten in das Führerscheinregister einzutragen.
  6. (4)Absatz 4Die übrigen am Verfahren Beteiligten (Aufsichtsperson, Fahrprüfer, Hersteller des Führerscheines) können in die in § 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i und Z 2 lit. a und b genannten Daten Einsicht nehmen und haben folgende Daten zu erfassen und dem Führerscheinregister im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln:Die übrigen am Verfahren Beteiligten (Aufsichtsperson, Fahrprüfer, Hersteller des Führerscheines) können in die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis i und Ziffer 2, Litera a und b genannten Daten Einsicht nehmen und haben folgende Daten zu erfassen und dem Führerscheinregister im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsdie Aufsichtsperson die in § 16a Abs. 1 Z 2 lit. j genannten Daten (soweit es die theoretische Fahrprüfung betrifft),die Aufsichtsperson die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, genannten Daten (soweit es die theoretische Fahrprüfung betrifft),
    2. 2.Ziffer 2der Fahrprüfer die in § 16a Abs. 1 Z 2 lit. j der Fahrprüfer die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, und k genannten Daten (soweit es die praktische Fahrprüfung betrifft),
    3. 3.Ziffer 3der Hersteller des Führerscheines die in § 16a Abs. 1 Z 9 genannten Daten.der Hersteller des Führerscheines die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 9, genannten Daten.
  7. (4a)Absatz 4 aDas Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ist zwecks Qualitätssicherung der Fahrprüfung berechtigt, in die in § 16a Abs. 1 Z 1 und 11 genannten Daten Einsicht zu nehmen und darf insbesondere diese Daten verarbeiten und in pseudonymisierter Form für Statistiken verwenden. Weiters darf es zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung die in § 16a Abs. 1 Z 11 genannten Daten mit den in § 16a Abs. 1 Z 1 sowie in § 16b Abs. 3 Z 5 bis 7 genannten Daten (in pseudonymisierter Form) wie insbesondere Geschlecht und Alter des Bewerbers um eine Lenkberechtigung, die geprüfte Klasse und das Ergebnis der Prüfung sowie den Namen der Fahrschule, in der der Bewerber um eine Lenkberechtigung ausgebildet wurde, auswerten.Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ist zwecks Qualitätssicherung der Fahrprüfung berechtigt, in die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins und 11 genannten Daten Einsicht zu nehmen und darf insbesondere diese Daten verarbeiten und in pseudonymisierter Form für Statistiken verwenden. Weiters darf es zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 11, genannten Daten mit den in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, sowie in Paragraph 16 b, Absatz 3, Ziffer 5 bis 7 genannten Daten (in pseudonymisierter Form) wie insbesondere Geschlecht und Alter des Bewerbers um eine Lenkberechtigung, die geprüfte Klasse und das Ergebnis der Prüfung sowie den Namen der Fahrschule, in der der Bewerber um eine Lenkberechtigung ausgebildet wurde, auswerten.
  8. (4b)Absatz 4 bDer Landeshauptmann ist zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung berechtigt, in die in § 16a Abs. 1 Z 1 und 11 genannten Daten der im jeweiligen Bundesland bestellten Fahrprüfer Einsicht zu nehmen und darf insbesondere diese Daten verarbeiten und in pseudonymisierter Form für Statistiken verwenden. Weiters darf er zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung die in § 16a Abs. 1 Z 11 genannten Daten mit den in § 16a Abs. 1 Z 1 sowie in § 16b Abs. 3 Z 5 bis 7 genannten Daten (jeweils das Bundesland betreffend und in pseudonymisierter Form) wie insbesondere Geschlecht und Alter des Bewerbers um eine Lenkberechtigung, die geprüfte Klasse und das Ergebnis der Prüfung sowie den Namen der Fahrschule, in der der Bewerber um eine Lenkberechtigung ausgebildet wurde, auswerten.Der Landeshauptmann ist zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung berechtigt, in die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins und 11 genannten Daten der im jeweiligen Bundesland bestellten Fahrprüfer Einsicht zu nehmen und darf insbesondere diese Daten verarbeiten und in pseudonymisierter Form für Statistiken verwenden. Weiters darf er zur Qualitätssicherung der Fahrprüfung die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 11, genannten Daten mit den in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, sowie in Paragraph 16 b, Absatz 3, Ziffer 5 bis 7 genannten Daten (jeweils das Bundesland betreffend und in pseudonymisierter Form) wie insbesondere Geschlecht und Alter des Bewerbers um eine Lenkberechtigung, die geprüfte Klasse und das Ergebnis der Prüfung sowie den Namen der Fahrschule, in der der Bewerber um eine Lenkberechtigung ausgebildet wurde, auswerten.
  9. (5)Absatz 5Die in § 16a Abs. 1 Z 10 und Z 12 bis 14 genannten Daten sind jeweils von der Behörde einzutragen, in deren Sprengel die jeweilige Stelle ihren Sitz hat.Die in Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 10 und Ziffer 12 bis 14 genannten Daten sind jeweils von der Behörde einzutragen, in deren Sprengel die jeweilige Stelle ihren Sitz hat.
  10. (6)Absatz 6Für die Richtigkeit der Eintragung der in § 16a genannten Daten ist die jeweils zur Eintragung gemäß Abs. 1 bis 5 verpflichtete Stelle verantwortlich. Die Berechtigung zur Einsichtnahme in das Führerscheinregister und die Berechtigung zur Vornahme von Eintragungen hat seitens der Bundesrechenzentrum GmbH so zu erfolgen, dass eine Nachvollziehbarkeit der Zugriffe auf die Daten des Führerscheinregisters gewährleistet ist. Eine Suche von Daten einzelner Antragsteller durch die in Abs. 1, 1a und 4 genannten beteiligten Stellen darf nur mit engen Suchkriterien erfolgen und nur entwederFür die Richtigkeit der Eintragung der in Paragraph 16 a, genannten Daten ist die jeweils zur Eintragung gemäß Absatz eins bis 5 verpflichtete Stelle verantwortlich. Die Berechtigung zur Einsichtnahme in das Führerscheinregister und die Berechtigung zur Vornahme von Eintragungen hat seitens der Bundesrechenzentrum GmbH so zu erfolgen, dass eine Nachvollziehbarkeit der Zugriffe auf die Daten des Führerscheinregisters gewährleistet ist. Eine Suche von Daten einzelner Antragsteller durch die in Absatz eins,, 1a und 4 genannten beteiligten Stellen darf nur mit engen Suchkriterien erfolgen und nur entweder
    1. 1.Ziffer einszumindest über die Eingabe des Vor- und Zunamens sowie des Geburtsdatums oder
    2. 2.Ziffer 2die Antragsnummer
    möglich sein. Die in Abs. 1, 1a und 4 genannten beteiligten Stellen dürfen die ihnen zugänglichen oder von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten der Führerscheinbesitzer nur für die Erfüllung der ihnen im Rahmen dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben verarbeiten.möglich sein. Die in Absatz eins,, 1a und 4 genannten beteiligten Stellen dürfen die ihnen zugänglichen oder von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten der Führerscheinbesitzer nur für die Erfüllung der ihnen im Rahmen dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben verarbeiten.
  11. (7)Absatz 7Das Führerscheinregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgter und versuchter Datenabfragen vorzunehmen aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Führerscheinregister übermittelt wurde. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.
  12. (8)Absatz 8Die gemäß § 16a in das Führerscheinregister aufgenommenen pseudonymisierten Antragsdaten und Daten über ausgestellte Führerscheine aller Führerscheinbehörden sind im Wege der Datenfernübertragung zwecks Erstellung einer bundeseinheitlichen Statistik der Führerscheinangelegenheiten kostenlos der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.Die gemäß Paragraph 16 a, in das Führerscheinregister aufgenommenen pseudonymisierten Antragsdaten und Daten über ausgestellte Führerscheine aller Führerscheinbehörden sind im Wege der Datenfernübertragung zwecks Erstellung einer bundeseinheitlichen Statistik der Führerscheinangelegenheiten kostenlos der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

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