§ 2 FSG Umfang der Lenkberechtigung

Führerscheingesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG 1967 erteilt werden:Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 2, KFG 1967 erteilt werden:
    1. 1.Ziffer einsKlasse AM:
      1. a)Litera aMotorfahrräder,
      2. b)Litera bvierrädrige Leichtkraftfahrzeuge;
    2. 2.Ziffer 2Klasse A1:
      1. a)Litera aMotorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, mit einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,1 kW/kg,
      2. b)Litera bdreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von nicht mehr als 15 kW;
    3. 3.Ziffer 3Klasse A2: Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind;
    4. 4.Ziffer 4Klasse A:
      1. a)Litera aMotorräder mit oder ohne Beiwagen,
      2. b)Litera bdreirädrige Kraftfahrzeuge;
    5. 5.Ziffer 5Klasse B:
      1. a)Litera aKraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg,
      2. b)Litera bdreirädrige Kraftfahrzeuge, sofern der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat,
      3. c)Litera cKrafträder der Klasse A1, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B
        1. aa)Sub-Litera, a, aseit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist,
        2. bb)Sub-Litera, b, bsich nicht mehr in der Probezeit gemäß § 4 befindet,sich nicht mehr in der Probezeit gemäß Paragraph 4, befindet,
        3. cc)Sub-Litera, c, cnachweist, eine praktische Ausbildung im Lenken von derartigen Krafträdern absolviert zu haben und
        4. dd)Sub-Litera, d, dder Code 111 in den Führerschein eingetragen ist;
    6. 6.Ziffer 6Klasse BE: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse B und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg;
    7. 7.Ziffer 7Klasse C1: Kraftwagen, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg beträgt und die nicht unter die Klasse D1 oder D fallen;
    8. 8.Ziffer 8Klasse C1E: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist:
      1. a)Litera aein Zugfahrzeug der Klasse C1 und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt,
      2. b)Litera bein Zugfahrzeug der Klasse B und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt;
    9. 9.Ziffer 9Klasse C:
      1. a)Litera aKraftwagen, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg beträgt und die nicht unter die Klasse D1 oder D fallen,
      2. b)Litera bSonderkraftfahrzeuge,
      (Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2016)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2016,)
    10. 10.Ziffer 10Klasse CE: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse C und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg;
    11. 11.Ziffer 11Klasse D1: Kraftwagen mit nicht mehr als 16 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz mit einer höchsten Gesamtlänge von acht Metern und die zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind;
    12. 12.Ziffer 12Klasse D1E: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse D1 und einen Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg;
    13. 13.Ziffer 13Klasse D:
      1. a)Litera aKraftwagen mit mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz,
      2. b)Litera bSonderkraftfahrzeuge;
    14. 14.Ziffer 14Klasse DE: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse D und einen Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg;
    15. 15.Ziffer 15Klasse F:
      1. a)Litera aZugmaschinen,
      2. b)Litera bMotorkarren,
      3. c)Litera cselbstfahrende Arbeitsmaschinen,
      4. d)Litera dlandwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
      5. e)Litera eTransportkarren,jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h sowie
      6. f)Litera fEinachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner Eigenmasse und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht und
      7. g)Litera gSonderkraftfahrzeuge.
  2. (1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1 Z 5 lit. a umfasst die Klasse B auch Kraftwagen, deren höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 4250 kg beträgt, sofernAbweichend von Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, umfasst die Klasse B auch Kraftwagen, deren höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 4250 kg beträgt, sofern
    1. 1.Ziffer einssie elektrisch angetrieben werden,
    2. 2.Ziffer 2sie für den Gütertransport eingesetzt werden,
    3. 3.Ziffer 3mit diesem Kraftwagen keine Anhänger gezogen werden und
    4. 4.Ziffer 4der Lenker eine zusätzliche Ausbildung im Ausmaß von fünf Unterrichtseinheiten absolviert hat und der Code 120 in den Führerschein eingetragen ist.
    Diese Berechtigung gilt nur für den Verkehr in Österreich. Die näheren Bestimmungen über den Inhalt der Ausbildung gemäß Z 4 und die Ausbildungsbestätigung sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzusetzen.Diese Berechtigung gilt nur für den Verkehr in Österreich. Die näheren Bestimmungen über den Inhalt der Ausbildung gemäß Ziffer 4 und die Ausbildungsbestätigung sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzusetzen.
  3. (2)Absatz 2Das Ziehen eines Anhängers mit Kraftfahrzeugen der nachfolgend genannten Klassen ist in folgendem Umfang gestattet:
    1. 1.Ziffer einsKlassen AM, A1, A2, A: ein Anhänger gemäß § 104 Abs. 5 KFG 1967;Klassen AM, A1, A2, A: ein Anhänger gemäß Paragraph 104, Absatz 5, KFG 1967;
    2. 2.Ziffer 2mit einem Zugfahrzeug der Klasse B:
    3. a)Litera aeinen leichten Anhänger,
    4. b)Litera bfalls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist einen anderen als leichten Anhänger, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3500 kg nicht übersteigt,
    5. c)Litera cfalls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist einen anderen als leichten Anhänger, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 4250 kg beträgt; zum Ziehen solcher Anhänger ist die Absolvierung einer theoretischen und praktischen Ausbildung im Ausmaß von insgesamt sieben Unterrichtseinheiten erforderlich;
    6. 3.Ziffer 3Klassen C1, C, D1 und D: leichte Anhänger;
    7. 4.Ziffer 4Klasse F: in Verbindung mit einem in Abs. 1 Z 15 lit. a, b oder d genannten Zugfahrzeug: alle Anhänger; in Verbindung mit einem in Abs. 1 Z 15 lit. c und g genannten Zugfahrzeug: Anhänger mit einer höchst zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg.Klasse F: in Verbindung mit einem in Absatz eins, Ziffer 15, Litera a,, b oder d genannten Zugfahrzeug: alle Anhänger; in Verbindung mit einem in Absatz eins, Ziffer 15, Litera c und g genannten Zugfahrzeug: Anhänger mit einer höchst zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg.
  4. (3)Absatz 3Für die in Abs. 1 genannten Klassen von Lenkberechtigungen werden folgende Äquivalenzen festgelegt:Für die in Absatz eins, genannten Klassen von Lenkberechtigungen werden folgende Äquivalenzen festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsdie Lenkberechtigung für die Klasse A2 umfasst auch die Lenkberechtigung für die Klasse A1,
    2. 2.Ziffer 2die Lenkberechtigung für die Klasse A umfasst auch die Lenkberechtigung für die Klasse A1 und A2,
    3. 3.Ziffer 3die Lenkberechtigung für die Klasse C umfasst auch die Klasse C1, die Klasse CE die Klasse C1E, die Klasse D die Klasse D1 und die Klasse DE die Klasse D1E,
    4. 4.Ziffer 4die Lenkberechtigungen für die Klassen C1 und C umfassen jeweils auch die Lenkberechtigung für die Klasse F,
    5. 5.Ziffer 5die Lenkberechtigungen für die Klassen C1E, CE, D1E und DE umfassen jeweils auch die Lenkberechtigung für die Klasse BE,
    6. 6.Ziffer 6die Lenkberechtigung für die Klasse CE umfasst auch die Lenkberechtigung für die Klasse DE, wenn der Lenker die Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt,
    7. 7.Ziffer 7die Lenkberechtigung jeder der in Abs. 1 Z 2 bis 15 genannten Klassen umfassen die Lenkberechtigung für die Klasse AM,die Lenkberechtigung jeder der in Absatz eins, Ziffer 2 bis 15 genannten Klassen umfassen die Lenkberechtigung für die Klasse AM,
    8. 8.Ziffer 8für die Anwendung des Abs. 1 gilt ein Gelenkkraftfahrzeug als Kraftwagen,für die Anwendung des Absatz eins, gilt ein Gelenkkraftfahrzeug als Kraftwagen,
    9. 9.Ziffer 9Personen, die seit mindestens drei Jahren im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klassen B und F sind, darf eine Lenkberechtigung für die Klasse BE erteilt werden, wenn
      1. a)Litera ader Antragsteller glaubhaft macht, dass er in dieser Zeit auch andere als leichte Anhänger gezogen hat,
      2. b)Litera bkeine Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung bestehen und
      3. c)Litera cder Antragsteller die praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat; § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden,der Antragsteller die praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat; Paragraph 10, Absatz 2, ist nicht anzuwenden,
    10. 10.Ziffer 10Personen, die im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B sind und den Code 96 im Führerschein eingetragen haben, darf eine Lenkberechtigung für die Klasse BE ohne theoretische und praktische Ausbildung in der Fahrschule erteilt werden.
  5. (4)Absatz 4Folgende (Lenk-)Berechtigungen gelten nur für den Verkehr in Österreich und in jenen Staaten, die diese (Lenk-)Berechtigungen anerkannt haben:
    1. 1.Ziffer einsdie Berechtigung, dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B zu lenken (Abs. 1 Z 5 lit. b),die Berechtigung, dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B zu lenken (Absatz eins, Ziffer 5, Litera b,),
    2. 2.Ziffer 2die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (§ 19) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (Paragraph 19,) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
    3. 3.Ziffer 3die Klasse F sowie
    4. 4.Ziffer 4die Berechtigung, Krafträder der Klasse A1 mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B zu lenken (Abs. 1 Z 5 lit. c).die Berechtigung, Krafträder der Klasse A1 mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B zu lenken (Absatz eins, Ziffer 5, Litera c,).
  6. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über den Inhalt der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 5 lit. c und Abs. 2 Z 2 lit. c festzusetzen.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über den Inhalt der Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, Litera c und Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, festzusetzen.

(1) Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG 1967 erteilt werden:

1.

Klasse AM:

a)

Motorfahrräder,

b)

vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge;

2.

Klasse A1:

a)

Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, mit einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,1 kW/kg,

b)

dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von nicht mehr als 15 kW;

3.

Klasse A2: Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind;

4.

Klasse A:

a)

Motorräder mit oder ohne Beiwagen,

b)

dreirädrige Kraftfahrzeuge;

5.

Klasse B:

a)

Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg,

b)

dreirädrige Kraftfahrzeuge, sofern der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat,

c)

Krafträder der Klasse A1, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B

aa)

seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist,

bb)

sich nicht mehr in der Probezeit gemäß § 4 befindet,

cc)

nachweist, eine praktische Ausbildung im Lenken von derartigen Krafträdern absolviert zu haben und

dd)

der Code 111 in den Führerschein eingetragen ist;

6.

Klasse BE: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse B und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg;

7.

Klasse C1: Kraftwagen, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg beträgt und die nicht unter die Klasse D1 oder D fallen;

8.

Klasse C1E: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist:

a)

ein Zugfahrzeug der Klasse C1 und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt,

b)

ein Zugfahrzeug der Klasse B und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt;

9.

Klasse C:

a)

Kraftwagen, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg beträgt und die nicht unter die Klasse D1 oder D fallen,

b)

Sonderkraftfahrzeuge,

(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2016)

10.

Klasse CE: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse C und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg;

11.

Klasse D1: Kraftwagen mit nicht mehr als 16 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz mit einer höchsten Gesamtlänge von acht Metern und die zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind;

12.

Klasse D1E: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse D1 und einen Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg;

13.

Klasse D:

a)

Kraftwagen mit mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz,

b)

Sonderkraftfahrzeuge;

14.

Klasse DE: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse D und einen Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg;

15.

Klasse F:

a)

Zugmaschinen,

b)

Motorkarren,

c)

selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

d)

landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

e)

Transportkarren,

jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h sowie

f)

Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner Eigenmasse und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht und

g)

Sonderkraftfahrzeuge.

(2) Das Ziehen eines Anhängers mit Kraftfahrzeugen der nachfolgend genannten Klassen ist in folgendem Umfang gestattet:

1.

Klassen AM, A1, A2, A: ein Anhänger gemäß § 104 Abs. 5 KFG 1967;

2.

mit einem Zugfahrzeug der Klasse B:

a)

einen leichten Anhänger,

b)

falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist einen anderen als leichten Anhänger, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3500 kg nicht übersteigt,

c)

falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist einen anderen als leichten Anhänger, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 4250 kg beträgt; zum Ziehen solcher Anhänger ist die Absolvierung einer theoretischen und praktischen Ausbildung im Ausmaß von insgesamt sieben Unterrichtseinheiten erforderlich;

3.

Klassen C1, C, D1 und D: leichte Anhänger;

4.

Klasse F: in Verbindung mit einem in Abs. 1 Z 15 lit. a, b oder d genannten Zugfahrzeug: alle Anhänger; in Verbindung mit einem in Abs. 1 Z 15 lit. c und g genannten Zugfahrzeug: Anhänger mit einer höchst zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg.

(3) Für die in Abs. 1 genannten Klassen von Lenkberechtigungen werden folgende Äquivalenzen festgelegt:

1.

die Lenkberechtigung für die Klasse A2 umfasst auch die Lenkberechtigung für die Klasse A1,

2.

die Lenkberechtigung für die Klasse A umfasst auch die Lenkberechtigung für die Klasse A1 und A2,

3.

die Lenkberechtigung für die Klasse C umfasst auch die Klasse C1, die Klasse CE die Klasse C1E, die Klasse D die Klasse D1 und die Klasse DE die Klasse D1E,

4.

die Lenkberechtigungen für die Klassen C1 und C umfassen jeweils auch die Lenkberechtigung für die Klasse F,

5.

die Lenkberechtigungen für die Klassen C1E, CE, D1E und DE umfassen jeweils auch die Lenkberechtigung für die Klasse BE,

6.

die Lenkberechtigung für die Klasse CE umfasst auch die Lenkberechtigung für die Klasse DE, wenn der Lenker die Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt,

7.

die Lenkberechtigung jeder der in Abs. 1 Z 2 bis 15 genannten Klassen umfassen die Lenkberechtigung für die Klasse AM,

8.

für die Anwendung des Abs. 1 gilt ein Gelenkkraftfahrzeug als Kraftwagen,

9.

Personen, die seit mindestens drei Jahren im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klassen B und F sind, darf eine Lenkberechtigung für die Klasse BE erteilt werden, wenn

a)

der Antragsteller glaubhaft macht, dass er in dieser Zeit auch andere als leichte Anhänger gezogen hat,

b)

keine Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung bestehen und

c)

der Antragsteller die praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat; § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden,

10.

Personen, die im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B sind und den Code 96 im Führerschein eingetragen haben, darf eine Lenkberechtigung für die Klasse BE ohne theoretische und praktische Ausbildung in der Fahrschule erteilt werden.

(4) Folgende (Lenk-)Berechtigungen gelten nur für den Verkehr in Österreich und in jenen Staaten, die diese (Lenk-)Berechtigungen anerkannt haben:

1.

die Berechtigung, dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B zu lenken (Abs. 1 Z 5 lit. b),

2.

die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (§ 19) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,

3.

die Klasse F sowie

4.

die Berechtigung, Krafträder der Klasse A1 mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B zu lenken (Abs. 1 Z 5 lit. c).

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über den Inhalt der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 5 lit. c und Abs. 2 Z 2 lit. c festzusetzen.

Stand vor dem 28.02.2022

In Kraft vom 01.03.2017 bis 28.02.2022
  1. (1)Absatz einsDie Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG 1967 erteilt werden:Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 2, KFG 1967 erteilt werden:
    1. 1.Ziffer einsKlasse AM:
      1. a)Litera aMotorfahrräder,
      2. b)Litera bvierrädrige Leichtkraftfahrzeuge;
    2. 2.Ziffer 2Klasse A1:
      1. a)Litera aMotorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, mit einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,1 kW/kg,
      2. b)Litera bdreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von nicht mehr als 15 kW;
    3. 3.Ziffer 3Klasse A2: Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind;
    4. 4.Ziffer 4Klasse A:
      1. a)Litera aMotorräder mit oder ohne Beiwagen,
      2. b)Litera bdreirädrige Kraftfahrzeuge;
    5. 5.Ziffer 5Klasse B:
      1. a)Litera aKraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg,
      2. b)Litera bdreirädrige Kraftfahrzeuge, sofern der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat,
      3. c)Litera cKrafträder der Klasse A1, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B
        1. aa)Sub-Litera, a, aseit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist,
        2. bb)Sub-Litera, b, bsich nicht mehr in der Probezeit gemäß § 4 befindet,sich nicht mehr in der Probezeit gemäß Paragraph 4, befindet,
        3. cc)Sub-Litera, c, cnachweist, eine praktische Ausbildung im Lenken von derartigen Krafträdern absolviert zu haben und
        4. dd)Sub-Litera, d, dder Code 111 in den Führerschein eingetragen ist;
    6. 6.Ziffer 6Klasse BE: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse B und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg;
    7. 7.Ziffer 7Klasse C1: Kraftwagen, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg beträgt und die nicht unter die Klasse D1 oder D fallen;
    8. 8.Ziffer 8Klasse C1E: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist:
      1. a)Litera aein Zugfahrzeug der Klasse C1 und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt,
      2. b)Litera bein Zugfahrzeug der Klasse B und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt;
    9. 9.Ziffer 9Klasse C:
      1. a)Litera aKraftwagen, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg beträgt und die nicht unter die Klasse D1 oder D fallen,
      2. b)Litera bSonderkraftfahrzeuge,
      (Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2016)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2016,)
    10. 10.Ziffer 10Klasse CE: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse C und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg;
    11. 11.Ziffer 11Klasse D1: Kraftwagen mit nicht mehr als 16 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz mit einer höchsten Gesamtlänge von acht Metern und die zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind;
    12. 12.Ziffer 12Klasse D1E: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse D1 und einen Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg;
    13. 13.Ziffer 13Klasse D:
      1. a)Litera aKraftwagen mit mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz,
      2. b)Litera bSonderkraftfahrzeuge;
    14. 14.Ziffer 14Klasse DE: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse D und einen Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg;
    15. 15.Ziffer 15Klasse F:
      1. a)Litera aZugmaschinen,
      2. b)Litera bMotorkarren,
      3. c)Litera cselbstfahrende Arbeitsmaschinen,
      4. d)Litera dlandwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
      5. e)Litera eTransportkarren,jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h sowie
      6. f)Litera fEinachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner Eigenmasse und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht und
      7. g)Litera gSonderkraftfahrzeuge.
  2. (1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1 Z 5 lit. a umfasst die Klasse B auch Kraftwagen, deren höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 4250 kg beträgt, sofernAbweichend von Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, umfasst die Klasse B auch Kraftwagen, deren höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 4250 kg beträgt, sofern
    1. 1.Ziffer einssie elektrisch angetrieben werden,
    2. 2.Ziffer 2sie für den Gütertransport eingesetzt werden,
    3. 3.Ziffer 3mit diesem Kraftwagen keine Anhänger gezogen werden und
    4. 4.Ziffer 4der Lenker eine zusätzliche Ausbildung im Ausmaß von fünf Unterrichtseinheiten absolviert hat und der Code 120 in den Führerschein eingetragen ist.
    Diese Berechtigung gilt nur für den Verkehr in Österreich. Die näheren Bestimmungen über den Inhalt der Ausbildung gemäß Z 4 und die Ausbildungsbestätigung sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzusetzen.Diese Berechtigung gilt nur für den Verkehr in Österreich. Die näheren Bestimmungen über den Inhalt der Ausbildung gemäß Ziffer 4 und die Ausbildungsbestätigung sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzusetzen.
  3. (2)Absatz 2Das Ziehen eines Anhängers mit Kraftfahrzeugen der nachfolgend genannten Klassen ist in folgendem Umfang gestattet:
    1. 1.Ziffer einsKlassen AM, A1, A2, A: ein Anhänger gemäß § 104 Abs. 5 KFG 1967;Klassen AM, A1, A2, A: ein Anhänger gemäß Paragraph 104, Absatz 5, KFG 1967;
    2. 2.Ziffer 2mit einem Zugfahrzeug der Klasse B:
    3. a)Litera aeinen leichten Anhänger,
    4. b)Litera bfalls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist einen anderen als leichten Anhänger, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3500 kg nicht übersteigt,
    5. c)Litera cfalls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist einen anderen als leichten Anhänger, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 4250 kg beträgt; zum Ziehen solcher Anhänger ist die Absolvierung einer theoretischen und praktischen Ausbildung im Ausmaß von insgesamt sieben Unterrichtseinheiten erforderlich;
    6. 3.Ziffer 3Klassen C1, C, D1 und D: leichte Anhänger;
    7. 4.Ziffer 4Klasse F: in Verbindung mit einem in Abs. 1 Z 15 lit. a, b oder d genannten Zugfahrzeug: alle Anhänger; in Verbindung mit einem in Abs. 1 Z 15 lit. c und g genannten Zugfahrzeug: Anhänger mit einer höchst zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg.Klasse F: in Verbindung mit einem in Absatz eins, Ziffer 15, Litera a,, b oder d genannten Zugfahrzeug: alle Anhänger; in Verbindung mit einem in Absatz eins, Ziffer 15, Litera c und g genannten Zugfahrzeug: Anhänger mit einer höchst zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg.
  4. (3)Absatz 3Für die in Abs. 1 genannten Klassen von Lenkberechtigungen werden folgende Äquivalenzen festgelegt:Für die in Absatz eins, genannten Klassen von Lenkberechtigungen werden folgende Äquivalenzen festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsdie Lenkberechtigung für die Klasse A2 umfasst auch die Lenkberechtigung für die Klasse A1,
    2. 2.Ziffer 2die Lenkberechtigung für die Klasse A umfasst auch die Lenkberechtigung für die Klasse A1 und A2,
    3. 3.Ziffer 3die Lenkberechtigung für die Klasse C umfasst auch die Klasse C1, die Klasse CE die Klasse C1E, die Klasse D die Klasse D1 und die Klasse DE die Klasse D1E,
    4. 4.Ziffer 4die Lenkberechtigungen für die Klassen C1 und C umfassen jeweils auch die Lenkberechtigung für die Klasse F,
    5. 5.Ziffer 5die Lenkberechtigungen für die Klassen C1E, CE, D1E und DE umfassen jeweils auch die Lenkberechtigung für die Klasse BE,
    6. 6.Ziffer 6die Lenkberechtigung für die Klasse CE umfasst auch die Lenkberechtigung für die Klasse DE, wenn der Lenker die Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt,
    7. 7.Ziffer 7die Lenkberechtigung jeder der in Abs. 1 Z 2 bis 15 genannten Klassen umfassen die Lenkberechtigung für die Klasse AM,die Lenkberechtigung jeder der in Absatz eins, Ziffer 2 bis 15 genannten Klassen umfassen die Lenkberechtigung für die Klasse AM,
    8. 8.Ziffer 8für die Anwendung des Abs. 1 gilt ein Gelenkkraftfahrzeug als Kraftwagen,für die Anwendung des Absatz eins, gilt ein Gelenkkraftfahrzeug als Kraftwagen,
    9. 9.Ziffer 9Personen, die seit mindestens drei Jahren im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klassen B und F sind, darf eine Lenkberechtigung für die Klasse BE erteilt werden, wenn
      1. a)Litera ader Antragsteller glaubhaft macht, dass er in dieser Zeit auch andere als leichte Anhänger gezogen hat,
      2. b)Litera bkeine Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung bestehen und
      3. c)Litera cder Antragsteller die praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat; § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden,der Antragsteller die praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat; Paragraph 10, Absatz 2, ist nicht anzuwenden,
    10. 10.Ziffer 10Personen, die im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B sind und den Code 96 im Führerschein eingetragen haben, darf eine Lenkberechtigung für die Klasse BE ohne theoretische und praktische Ausbildung in der Fahrschule erteilt werden.
  5. (4)Absatz 4Folgende (Lenk-)Berechtigungen gelten nur für den Verkehr in Österreich und in jenen Staaten, die diese (Lenk-)Berechtigungen anerkannt haben:
    1. 1.Ziffer einsdie Berechtigung, dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B zu lenken (Abs. 1 Z 5 lit. b),die Berechtigung, dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B zu lenken (Absatz eins, Ziffer 5, Litera b,),
    2. 2.Ziffer 2die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (§ 19) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (Paragraph 19,) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
    3. 3.Ziffer 3die Klasse F sowie
    4. 4.Ziffer 4die Berechtigung, Krafträder der Klasse A1 mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B zu lenken (Abs. 1 Z 5 lit. c).die Berechtigung, Krafträder der Klasse A1 mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B zu lenken (Absatz eins, Ziffer 5, Litera c,).
  6. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über den Inhalt der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 5 lit. c und Abs. 2 Z 2 lit. c festzusetzen.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über den Inhalt der Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, Litera c und Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, festzusetzen.

(1) Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG 1967 erteilt werden:

1.

Klasse AM:

a)

Motorfahrräder,

b)

vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge;

2.

Klasse A1:

a)

Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, mit einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,1 kW/kg,

b)

dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von nicht mehr als 15 kW;

3.

Klasse A2: Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind;

4.

Klasse A:

a)

Motorräder mit oder ohne Beiwagen,

b)

dreirädrige Kraftfahrzeuge;

5.

Klasse B:

a)

Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg,

b)

dreirädrige Kraftfahrzeuge, sofern der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat,

c)

Krafträder der Klasse A1, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B

aa)

seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist,

bb)

sich nicht mehr in der Probezeit gemäß § 4 befindet,

cc)

nachweist, eine praktische Ausbildung im Lenken von derartigen Krafträdern absolviert zu haben und

dd)

der Code 111 in den Führerschein eingetragen ist;

6.

Klasse BE: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse B und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg;

7.

Klasse C1: Kraftwagen, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg beträgt und die nicht unter die Klasse D1 oder D fallen;

8.

Klasse C1E: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist:

a)

ein Zugfahrzeug der Klasse C1 und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt,

b)

ein Zugfahrzeug der Klasse B und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt;

9.

Klasse C:

a)

Kraftwagen, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg beträgt und die nicht unter die Klasse D1 oder D fallen,

b)

Sonderkraftfahrzeuge,

(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2016)

10.

Klasse CE: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse C und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg;

11.

Klasse D1: Kraftwagen mit nicht mehr als 16 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz mit einer höchsten Gesamtlänge von acht Metern und die zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind;

12.

Klasse D1E: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse D1 und einen Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg;

13.

Klasse D:

a)

Kraftwagen mit mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz,

b)

Sonderkraftfahrzeuge;

14.

Klasse DE: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse D und einen Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg;

15.

Klasse F:

a)

Zugmaschinen,

b)

Motorkarren,

c)

selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

d)

landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

e)

Transportkarren,

jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h sowie

f)

Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner Eigenmasse und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht und

g)

Sonderkraftfahrzeuge.

(2) Das Ziehen eines Anhängers mit Kraftfahrzeugen der nachfolgend genannten Klassen ist in folgendem Umfang gestattet:

1.

Klassen AM, A1, A2, A: ein Anhänger gemäß § 104 Abs. 5 KFG 1967;

2.

mit einem Zugfahrzeug der Klasse B:

a)

einen leichten Anhänger,

b)

falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist einen anderen als leichten Anhänger, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3500 kg nicht übersteigt,

c)

falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist einen anderen als leichten Anhänger, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 4250 kg beträgt; zum Ziehen solcher Anhänger ist die Absolvierung einer theoretischen und praktischen Ausbildung im Ausmaß von insgesamt sieben Unterrichtseinheiten erforderlich;

3.

Klassen C1, C, D1 und D: leichte Anhänger;

4.

Klasse F: in Verbindung mit einem in Abs. 1 Z 15 lit. a, b oder d genannten Zugfahrzeug: alle Anhänger; in Verbindung mit einem in Abs. 1 Z 15 lit. c und g genannten Zugfahrzeug: Anhänger mit einer höchst zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg.

(3) Für die in Abs. 1 genannten Klassen von Lenkberechtigungen werden folgende Äquivalenzen festgelegt:

1.

die Lenkberechtigung für die Klasse A2 umfasst auch die Lenkberechtigung für die Klasse A1,

2.

die Lenkberechtigung für die Klasse A umfasst auch die Lenkberechtigung für die Klasse A1 und A2,

3.

die Lenkberechtigung für die Klasse C umfasst auch die Klasse C1, die Klasse CE die Klasse C1E, die Klasse D die Klasse D1 und die Klasse DE die Klasse D1E,

4.

die Lenkberechtigungen für die Klassen C1 und C umfassen jeweils auch die Lenkberechtigung für die Klasse F,

5.

die Lenkberechtigungen für die Klassen C1E, CE, D1E und DE umfassen jeweils auch die Lenkberechtigung für die Klasse BE,

6.

die Lenkberechtigung für die Klasse CE umfasst auch die Lenkberechtigung für die Klasse DE, wenn der Lenker die Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt,

7.

die Lenkberechtigung jeder der in Abs. 1 Z 2 bis 15 genannten Klassen umfassen die Lenkberechtigung für die Klasse AM,

8.

für die Anwendung des Abs. 1 gilt ein Gelenkkraftfahrzeug als Kraftwagen,

9.

Personen, die seit mindestens drei Jahren im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klassen B und F sind, darf eine Lenkberechtigung für die Klasse BE erteilt werden, wenn

a)

der Antragsteller glaubhaft macht, dass er in dieser Zeit auch andere als leichte Anhänger gezogen hat,

b)

keine Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung bestehen und

c)

der Antragsteller die praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat; § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden,

10.

Personen, die im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B sind und den Code 96 im Führerschein eingetragen haben, darf eine Lenkberechtigung für die Klasse BE ohne theoretische und praktische Ausbildung in der Fahrschule erteilt werden.

(4) Folgende (Lenk-)Berechtigungen gelten nur für den Verkehr in Österreich und in jenen Staaten, die diese (Lenk-)Berechtigungen anerkannt haben:

1.

die Berechtigung, dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B zu lenken (Abs. 1 Z 5 lit. b),

2.

die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (§ 19) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,

3.

die Klasse F sowie

4.

die Berechtigung, Krafträder der Klasse A1 mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B zu lenken (Abs. 1 Z 5 lit. c).

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über den Inhalt der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 5 lit. c und Abs. 2 Z 2 lit. c festzusetzen.

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