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Legende:
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4. Erstattung.
§ 33. Die Steuer ist zu erstatten,
a) | wenn und insoweit | |||||||||
b) | wenn und insoweit ein Erwerb von Todes wegen herausgegeben werden mußte, eine Änderung der Steuer nicht mehr möglich ist und das herausgegebene Vermögen beim Empfänger einen Erwerb von Todes wegen darstellt. |
4. Erstattung.
§ 33. Die Steuer ist zu erstatten,
a) | wenn und insoweit | |||||||||
b) | wenn und insoweit ein Erwerb von Todes wegen herausgegeben werden mußte, eine Änderung der Steuer nicht mehr möglich ist und das herausgegebene Vermögen beim Empfänger einen Erwerb von Todes wegen darstellt. |