§ 3 ErbStG

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.1955 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls Schenkung im Sinne des Gesetzes gilt
    1. 1.Ziffer einsjede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes;
    2. 2.Ziffer 2jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
    3. 3.Ziffer 3was infolge Vollziehung einer von dem Geschenkgeber angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
    4. 4.Ziffer 4was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
    5. 5.Ziffer 5was als Abfindung für einen Erbverzicht (§ 551 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) gewährt wird;was als Abfindung für einen Erbverzicht (Paragraph 551, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) gewährt wird;
    6. 6.Ziffer 6was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt;
    7. 7.Ziffer 7der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäftes unter Lebenden;
    8. 8.Ziffer 8was bei Aufhebung einer Stiftung erworben wird.
  2. (2)Absatz 2Im Falle des Abs. 1 Z. 6 ist der Besteuerung auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen.Im Falle des Absatz eins, Ziffer 6, ist der Besteuerung auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen.
  3. (3)Absatz 3Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt.
  4. (4)Absatz 4Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrages gekleidet wird.
  5. (5)Absatz 5Eine Ausstattung oder ein Heiratsgut, das Abkömmlingen zur Einrichtung eines den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung der Beteiligten angemessenen Haushaltes gewährt wird, gilt nicht als Schenkung, sofern zur Zeit der Zuwendung ein Anlaß für eine Ausstattung oder ein Heiratsgut gegeben ist und der Zweck der Zuwendung innerhalb zweier Jahre erfüllt wird. Eine Ausstattung oder ein Heiratsgut, das über das angegebene Maß hinausgeht, ist insoweit steuerpflichtig.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.1955 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls Schenkung im Sinne des Gesetzes gilt
    1. 1.Ziffer einsjede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes;
    2. 2.Ziffer 2jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
    3. 3.Ziffer 3was infolge Vollziehung einer von dem Geschenkgeber angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
    4. 4.Ziffer 4was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
    5. 5.Ziffer 5was als Abfindung für einen Erbverzicht (§ 551 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) gewährt wird;was als Abfindung für einen Erbverzicht (Paragraph 551, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) gewährt wird;
    6. 6.Ziffer 6was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt;
    7. 7.Ziffer 7der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäftes unter Lebenden;
    8. 8.Ziffer 8was bei Aufhebung einer Stiftung erworben wird.
  2. (2)Absatz 2Im Falle des Abs. 1 Z. 6 ist der Besteuerung auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen.Im Falle des Absatz eins, Ziffer 6, ist der Besteuerung auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen.
  3. (3)Absatz 3Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt.
  4. (4)Absatz 4Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrages gekleidet wird.
  5. (5)Absatz 5Eine Ausstattung oder ein Heiratsgut, das Abkömmlingen zur Einrichtung eines den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung der Beteiligten angemessenen Haushaltes gewährt wird, gilt nicht als Schenkung, sofern zur Zeit der Zuwendung ein Anlaß für eine Ausstattung oder ein Heiratsgut gegeben ist und der Zweck der Zuwendung innerhalb zweier Jahre erfüllt wird. Eine Ausstattung oder ein Heiratsgut, das über das angegebene Maß hinausgeht, ist insoweit steuerpflichtig.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten