§ 103b BWG

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.06.2010 bis 31.12.9999
Paragraph 103 b,

(zu § 31 Abs. 1 und 3 und § 32 Abs. 4): (zu Paragraph 31, Absatz eins und 3 und Paragraph 32, Absatz 4,):

  1. (1)Absatz eins(zu § 31 Abs. 1 und 3 und § 32 Abs. 4):(zu Paragraph 31, Absatz eins und 3 und Paragraph 32, Absatz 4,):
  1. (2)Absatz 2Nach In-Kraft-Treten des § 32 Abs. 4 Z 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2010 haben die Kreditinstitute unverzüglich alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen einzuleiten, um den Anforderungen der Z 1 und 3 jener Bestimmung bis spätestens 1. November 2010 entsprechen zu können.Nach In-Kraft-Treten des Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010, haben die Kreditinstitute unverzüglich alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen einzuleiten, um den Anforderungen der Ziffer eins und 3 jener Bestimmung bis spätestens 1. November 2010 entsprechen zu können.

Stand vor dem 15.06.2010

In Kraft vom 01.11.2000 bis 15.06.2010
Paragraph 103 b,

(zu § 31 Abs. 1 und 3 und § 32 Abs. 4): (zu Paragraph 31, Absatz eins und 3 und Paragraph 32, Absatz 4,):

  1. (1)Absatz eins(zu § 31 Abs. 1 und 3 und § 32 Abs. 4):(zu Paragraph 31, Absatz eins und 3 und Paragraph 32, Absatz 4,):
  1. (2)Absatz 2Nach In-Kraft-Treten des § 32 Abs. 4 Z 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2010 haben die Kreditinstitute unverzüglich alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen einzuleiten, um den Anforderungen der Z 1 und 3 jener Bestimmung bis spätestens 1. November 2010 entsprechen zu können.Nach In-Kraft-Treten des Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010, haben die Kreditinstitute unverzüglich alle organisatorischen und technischen Vorkehrungen einzuleiten, um den Anforderungen der Ziffer eins und 3 jener Bestimmung bis spätestens 1. November 2010 entsprechen zu können.

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