§ 102 BWG (weggefallen)

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBerechtigten aus Partizipationskapital (§ 23 Abs. 4) einer Aktiengesellschaft kann das Recht eingeräumt werden, ihr Partizipationskapital gegen Aktien umzutauschen. Die §§ 146, 149 Abs. 2, 153 und 160 AktG sowie die §§ 2 Abs. 3 bis 5 und 3 Abs. 1 des Kapitalberichtigungsgesetzes sind anzuwenden. Im Beschluß ist festzusetzen:Berechtigten aus Partizipationskapital (Paragraph 23, Absatz 4,) einer Aktiengesellschaft kann das Recht eingeräumt werden, ihr Partizipationskapital gegen Aktien umzutauschen. Die Paragraphen 146,, 149 Absatz 2,, 153 und 160 AktG sowie die Paragraphen 2, Absatz 3 bis 5 und 3 Absatz eins, des Kapitalberichtigungsgesetzes sind anzuwenden. Im Beschluß ist festzusetzen:
    1. 1.Ziffer einsDas Umtauschverhältnis, wobei bei Umwandlung in Nennwertaktien die Nominalbeträge, bei Umwandlung in Stückaktien die Verhältnisse zwischen Gesamtkapital und einzelnem Anteil nicht unterschiedlich gewichtet werden dürfen;
    2. 2.Ziffer 2allfällige Zuzahlungen;
    3. 3.Ziffer 3das sich aus Z 1 ergebende Höchstausmaß der bedingten Kapitalerhöhung;das sich aus Ziffer eins, ergebende Höchstausmaß der bedingten Kapitalerhöhung;
    4. 4.Ziffer 4der Zeitraum, innerhalb dessen das Umtauschrecht ausgeübt werden kann, wobei das Umtauschrecht auch unbefristet eingeräumt werden kann;
    5. 5.Ziffer 5die Art der Aktien, wobei beim Umtausch gegen Vorzugsaktien § 115 Abs. 2 AktG zu beachten ist;die Art der Aktien, wobei beim Umtausch gegen Vorzugsaktien Paragraph 115, Absatz 2, AktG zu beachten ist;
    6. 6.Ziffer 6nähere Angaben über die Ausübung und die Modalitäten des Umtauschrechtes.
  2. (2)Absatz 2Wird gemäß Abs. 1 Z 4 der Zeitraum für die Ausübung des Umtauschrechtes begrenzt, so kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates nach Ablauf dieses Zeitraums beschließen, daß die gemäß Abs. 1 beschlossene Umtauschmöglichkeit verlängert wird.Wird gemäß Absatz eins, Ziffer 4, der Zeitraum für die Ausübung des Umtauschrechtes begrenzt, so kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates nach Ablauf dieses Zeitraums beschließen, daß die gemäß Absatz eins, beschlossene Umtauschmöglichkeit verlängert wird.
  3. (3)Absatz 3Beschlüsse gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind gemäß §§ 162 und 163 AktG zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und zu veröffentlichen. Die §§ 164 und 168 AktG sind anzuwenden.Beschlüsse gemäß Absatz eins und Absatz 2, sind gemäß Paragraphen 162 und 163 AktG zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und zu veröffentlichen. Die Paragraphen 164 und 168 AktG sind anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Auf gemäß Abs. 1 und 2 umgewandeltes Partizipationskapital findet § 23 Abs. 4 Z 1 und 2 keine Anwendung. Das gemäß den vorstehenden Bestimmungen eingeräumte Umtauschrecht gilt als angemessener Ausgleich für Berechtigte aus Partizipationskapital gemäß § 23 Abs. 5 erster Satz.Auf gemäß Absatz eins und 2 umgewandeltes Partizipationskapital findet Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer eins und 2 keine Anwendung. Das gemäß den vorstehenden Bestimmungen eingeräumte Umtauschrecht gilt als angemessener Ausgleich für Berechtigte aus Partizipationskapital gemäß Paragraph 23, Absatz 5, erster Satz.
  5. (5)Absatz 5Hinsichtlich der Prospektpflicht für die Umtauschaktien sind § 3 Abs. 1 Z 7 und 8 und Abs. 2 KMG sowie § 75 Abs. 2 Z 2 BörseG anzuwenden.Hinsichtlich der Prospektpflicht für die Umtauschaktien sind Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 und Absatz 2, KMG sowie Paragraph 75, Absatz 2, Ziffer 2, BörseG anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Bereits gefaßte Umwandlungsbeschlüsse der Hauptversammlung behalten auch nach Umstellung auf nennwertlose Stücke ihre Gültigkeit, wenn sich das Umtauschverhältnis nicht ändert.
§ 102 BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsBerechtigten aus Partizipationskapital (§ 23 Abs. 4) einer Aktiengesellschaft kann das Recht eingeräumt werden, ihr Partizipationskapital gegen Aktien umzutauschen. Die §§ 146, 149 Abs. 2, 153 und 160 AktG sowie die §§ 2 Abs. 3 bis 5 und 3 Abs. 1 des Kapitalberichtigungsgesetzes sind anzuwenden. Im Beschluß ist festzusetzen:Berechtigten aus Partizipationskapital (Paragraph 23, Absatz 4,) einer Aktiengesellschaft kann das Recht eingeräumt werden, ihr Partizipationskapital gegen Aktien umzutauschen. Die Paragraphen 146,, 149 Absatz 2,, 153 und 160 AktG sowie die Paragraphen 2, Absatz 3 bis 5 und 3 Absatz eins, des Kapitalberichtigungsgesetzes sind anzuwenden. Im Beschluß ist festzusetzen:
    1. 1.Ziffer einsDas Umtauschverhältnis, wobei bei Umwandlung in Nennwertaktien die Nominalbeträge, bei Umwandlung in Stückaktien die Verhältnisse zwischen Gesamtkapital und einzelnem Anteil nicht unterschiedlich gewichtet werden dürfen;
    2. 2.Ziffer 2allfällige Zuzahlungen;
    3. 3.Ziffer 3das sich aus Z 1 ergebende Höchstausmaß der bedingten Kapitalerhöhung;das sich aus Ziffer eins, ergebende Höchstausmaß der bedingten Kapitalerhöhung;
    4. 4.Ziffer 4der Zeitraum, innerhalb dessen das Umtauschrecht ausgeübt werden kann, wobei das Umtauschrecht auch unbefristet eingeräumt werden kann;
    5. 5.Ziffer 5die Art der Aktien, wobei beim Umtausch gegen Vorzugsaktien § 115 Abs. 2 AktG zu beachten ist;die Art der Aktien, wobei beim Umtausch gegen Vorzugsaktien Paragraph 115, Absatz 2, AktG zu beachten ist;
    6. 6.Ziffer 6nähere Angaben über die Ausübung und die Modalitäten des Umtauschrechtes.
  2. (2)Absatz 2Wird gemäß Abs. 1 Z 4 der Zeitraum für die Ausübung des Umtauschrechtes begrenzt, so kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates nach Ablauf dieses Zeitraums beschließen, daß die gemäß Abs. 1 beschlossene Umtauschmöglichkeit verlängert wird.Wird gemäß Absatz eins, Ziffer 4, der Zeitraum für die Ausübung des Umtauschrechtes begrenzt, so kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates nach Ablauf dieses Zeitraums beschließen, daß die gemäß Absatz eins, beschlossene Umtauschmöglichkeit verlängert wird.
  3. (3)Absatz 3Beschlüsse gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind gemäß §§ 162 und 163 AktG zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und zu veröffentlichen. Die §§ 164 und 168 AktG sind anzuwenden.Beschlüsse gemäß Absatz eins und Absatz 2, sind gemäß Paragraphen 162 und 163 AktG zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und zu veröffentlichen. Die Paragraphen 164 und 168 AktG sind anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Auf gemäß Abs. 1 und 2 umgewandeltes Partizipationskapital findet § 23 Abs. 4 Z 1 und 2 keine Anwendung. Das gemäß den vorstehenden Bestimmungen eingeräumte Umtauschrecht gilt als angemessener Ausgleich für Berechtigte aus Partizipationskapital gemäß § 23 Abs. 5 erster Satz.Auf gemäß Absatz eins und 2 umgewandeltes Partizipationskapital findet Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer eins und 2 keine Anwendung. Das gemäß den vorstehenden Bestimmungen eingeräumte Umtauschrecht gilt als angemessener Ausgleich für Berechtigte aus Partizipationskapital gemäß Paragraph 23, Absatz 5, erster Satz.
  5. (5)Absatz 5Hinsichtlich der Prospektpflicht für die Umtauschaktien sind § 3 Abs. 1 Z 7 und 8 und Abs. 2 KMG sowie § 75 Abs. 2 Z 2 BörseG anzuwenden.Hinsichtlich der Prospektpflicht für die Umtauschaktien sind Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 und Absatz 2, KMG sowie Paragraph 75, Absatz 2, Ziffer 2, BörseG anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Bereits gefaßte Umwandlungsbeschlüsse der Hauptversammlung behalten auch nach Umstellung auf nennwertlose Stücke ihre Gültigkeit, wenn sich das Umtauschverhältnis nicht ändert.
§ 102 BWG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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