Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Wird gemäß Abs. 1 Z 4 der Zeitraum für die Ausübung des Umtauschrechtes begrenzt, so kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates nach Ablauf dieses Zeitraums beschließen, daß die gemäß Abs. 1 beschlossene Umtauschmöglichkeit verlängert wird.
(3) Beschlüsse gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind gemäß §§ 162 und 163 AktG zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und zu veröffentlichen. Die §§ 164 und 168 AktG sind anzuwenden.
(4) Auf gemäß Abs. 1 und 2 umgewandeltes Partizipationskapital findet § 23 Abs. 4 Z 1 und 2 keine Anwendung. Das gemäß den vorstehenden Bestimmungen eingeräumte Umtauschrecht gilt als angemessener Ausgleich für Berechtigte aus Partizipationskapital gemäß § 23 Abs. 5 erster Satz.
(5) Hinsichtlich der Prospektpflicht für die Umtauschaktien sind § 3 Abs. 1 Z 7 und 8 und Abs. 2 KMG sowie § 75 Abs. 2 Z 2 BörseG anzuwenden.
(6) Bereits gefaßte Umwandlungsbeschlüsse der Hauptversammlung behalten auch nach Umstellung auf nennwertlose Stücke ihre Gültigkeit, wenn sich das Umtauschverhältnis nicht ändert.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Wird gemäß Abs. 1 Z 4 der Zeitraum für die Ausübung des Umtauschrechtes begrenzt, so kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates nach Ablauf dieses Zeitraums beschließen, daß die gemäß Abs. 1 beschlossene Umtauschmöglichkeit verlängert wird.
(3) Beschlüsse gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind gemäß §§ 162 und 163 AktG zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und zu veröffentlichen. Die §§ 164 und 168 AktG sind anzuwenden.
(4) Auf gemäß Abs. 1 und 2 umgewandeltes Partizipationskapital findet § 23 Abs. 4 Z 1 und 2 keine Anwendung. Das gemäß den vorstehenden Bestimmungen eingeräumte Umtauschrecht gilt als angemessener Ausgleich für Berechtigte aus Partizipationskapital gemäß § 23 Abs. 5 erster Satz.
(5) Hinsichtlich der Prospektpflicht für die Umtauschaktien sind § 3 Abs. 1 Z 7 und 8 und Abs. 2 KMG sowie § 75 Abs. 2 Z 2 BörseG anzuwenden.
(6) Bereits gefaßte Umwandlungsbeschlüsse der Hauptversammlung behalten auch nach Umstellung auf nennwertlose Stücke ihre Gültigkeit, wenn sich das Umtauschverhältnis nicht ändert.