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Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 98 und 99 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG§ 99b BWG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten(weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den Paragraphen 98 und 99 gilt anstelle der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 98 und 99 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG§ 99b BWG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten(weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den Paragraphen 98 und 99 gilt anstelle der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.