§ 99b BWG (weggefallen)

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 98 und 99 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG§ 99b BWG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten(weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 02.01.2018
Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 98 und 99 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG§ 99b BWG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten(weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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