§ 93c BWG (weggefallen)

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2015 bis 31.12.9999
Die §§ 93 § 93c BWGbis 93b gelten bei Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 und § 9 und Wertpapierfirmen gemäß § 12 WAG 2007, denen die Konzession oder Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen entzogen wurde oder deren diesbezügliche Konzession oder Berechtigung erloschen ist, für alle Einlagen und Forderungen, die bis zum Zeitpunkt des Entzugs oder des Erlöschens dieser Konzession oder Berechtigung entgegengenommen wurden oder entstanden sind, auch dann, wenn der Sicherungsfall gemäß § 93 Abs. 3 Z 1 bis 4 nach dem Entzug oder Erlöschen dieser Konzession oder Berechtigung eingetreten ist (weggefallen) seit 15.08.2015 weggefallen. Solche Institute haben alle in den §§ 93 bis 93b genannten Verpflichtungen gegenüber der Sicherungseinrichtung ungeachtet des Entzugs oder Erlöschens der Konzession oder Berechtigung zu erfüllen.

Stand vor dem 14.08.2015

In Kraft vom 01.11.2007 bis 14.08.2015
Die §§ 93 § 93c BWGbis 93b gelten bei Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 und § 9 und Wertpapierfirmen gemäß § 12 WAG 2007, denen die Konzession oder Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen entzogen wurde oder deren diesbezügliche Konzession oder Berechtigung erloschen ist, für alle Einlagen und Forderungen, die bis zum Zeitpunkt des Entzugs oder des Erlöschens dieser Konzession oder Berechtigung entgegengenommen wurden oder entstanden sind, auch dann, wenn der Sicherungsfall gemäß § 93 Abs. 3 Z 1 bis 4 nach dem Entzug oder Erlöschen dieser Konzession oder Berechtigung eingetreten ist (weggefallen) seit 15.08.2015 weggefallen. Solche Institute haben alle in den §§ 93 bis 93b genannten Verpflichtungen gegenüber der Sicherungseinrichtung ungeachtet des Entzugs oder Erlöschens der Konzession oder Berechtigung zu erfüllen.

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