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(1) Kreditinstitute haben ihrer Sicherungseinrichtung, ihrem Einlagensicherungssystem und ihrem Anlegerentschädigungssystem auf Verlangen jederzeit und unverzüglich sämtliche Informationen zu übermitteln, die sicherungspflichtige Einlagendie Sicherungseinrichtung, das Einlagensicherungssystem oder das Anlegerentschädigungssystem zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben gemäß Abs. 2 entgegennehmen oder sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a durchführendem ESAEG, haben der Sicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes anzugehören. Gehört ein solches Kreditinstitut der Sicherungseinrichtung nicht anRichtlinie 2014/49/EU, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen gemäß Abs. 2 und zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a; § 7 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Sicherungspflichtige Einlagen sind:
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(2a) Sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen sind:
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(3) Jeder Fachverband hat eine Sicherungseinrichtung zu unterhalten, die alle diesem Fachverband angehörenden Kreditinstitute mit der Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen und zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen aufzunehmen hat. Die Sicherungseinrichtungen sind in der Form von Haftungsgesellschaften als juristische Personen zu betreiben. Die Sicherungseinrichtungen haben alle Kreditinstitute und Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß Abs. 7 mit der Berechtigung zur Entgegennahme von Einlagen gemäß Abs. 2 oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen nach Abs. 2a aufzunehmen. Die Sicherungseinrichtungen haben insgesamt zu gewährleisten, daß, falls
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(3a) Die Sicherungseinrichtungen haben ebenfalls insgesamt zu gewährleisten, daß bei Eintritt eines Sicherungsfalles gemäß Abs. 3 oder bei Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG über die Feststellung bzw. Entscheidungoder den gesetzlichen Bestimmungen zur Einlagensicherung oder Anlegerentschädigung eines Drittlands benötigt; diese Informationen umfassen insbesondere Angaben zur Höhe der erstattungsfähigen Einlagen gemäß Art. 2§ 7 Abs. 2 der genannten Richtlinie1 Z 4 ESAEG jedes einzelnen Einlegers eines Kreditinstituts sowie Angaben, die Forderungen eines Anlegers aus Wertpapierdienstleistungendie Sicherungseinrichtung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Frühwarnsystems gemäß § 1 Abs. 2a bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden4 ESAEG benötigt. Die Bestimmungen desSicherungseinrichtungen sind berechtigt, bei der Einholung solcher Informationen periodische Meldungen vorzuschreiben.
(2) Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 3 über GemeinschaftskontenESAEG sind verpflichtet, Anderkontenihrer Sicherungseinrichtung alle Informationen zu erteilen, anhängige Strafverfahren im Sinne desdie diese für die Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 49 Abs. 5 Z4 ESAEG benötigt; weiters haben Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 3 sowie über Unterstützungs-ESAEG dem zuständigen Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaates alle Informationen zu erteilen, die dieses benötigt, um sicherzustellen, dass die Anleger unverzüglich und Informationspflichten gegenüber der Sicherungseinrichtung sind anzuwendenordnungsgemäß entschädigt werden.
(3b3) Die Sicherungseinrichtungen haben nach Maßgabe dieses Abschnitts Anleger für Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a zu entschädigen, die dadurch entstanden sind, dass ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 nichtuntereinander und mit Einlagensicherungssystemen und Anlegerentschädigungssystemen in der Lage waranderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen, entsprechend den gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen
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(3c) Forderungsberechtigte aus Wertpapierdienstleistungen können während eines Zeitraums von einem Jahr ab der Kundmachung des Eintritts eines Sicherungsfalles gemäß Abs. 3 oder der Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG über die Feststellung bzw. Entscheidung gemäß Art. 2 Abs. 2 der genannten Richtlinie ihre Ansprüche bei der Sicherungseinrichtung anmelden. Die Sicherungseinrichtung kann jedoch einem Anleger nicht unter Berufung auf den Ablauf dieser Frist die Entschädigung verweigern, wenn der Anleger nicht in der Lage war, seine Forderung rechtzeitig geltend zu machen.
(3d) Die Sicherungseinrichtung hat im Fall von Forderungen aus Guthaben auf Konten, diesoweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Abschnitts sowohl als gesicherte Einlage als auch als sicherungspflichtige Forderung aus Wertpapiergeschäften entschädigt werden können, die Zuordnung dieser Forderungen gemäß Z 1 und 2 vorzunehmen; es besteht kein Anspruch eines Gläubigers auf Doppelentschädigung dadurch, daß für ein und dieselbe Forderung nach beiden Systemen Entschädigung ausbezahlt wirddes ESAEG erforderlich ist.
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(4) Für Einlagen gemäß Abs. 2 von Gläubigern, die keine natürlichen Personen sind, ist abweichend von Abs. 3 die Zahlungspflicht der Einlagensicherung mit einem Höchstbetrag von 50 000 Euro pro Einleger begrenzt; bei Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a von Gläubigern, die keine natürlichen Personen sind, ist unbeschadet des in Abs. 3a genannten Höchstbetrages die Zahlungspflicht der Sicherungseinrichtung mit 90 vH der Forderung aus Wertpapiergeschäften pro Anleger begrenzt. Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter einer offenen Gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer dieser Gesellschaftsformen entsprechenden Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze dieses Absatzes zusammengefasst und als Einlage eines Einlegers behandelt; dies gilt in gleicher Weise für Guthaben und sonstige Forderungen aus Wertpapiergeschäften. Die Sicherungseinrichtung ist berechtigt, Entschädigungsforderungen mit Forderungen des Kreditinstitutes aufzurechnen. § 19 Abs. 2 IO ist in allen Fällen der Auszahlung gesicherter Einlagen oder Forderungen aus Wertpapiergeschäften anzuwenden.
(4a) Mehrfachauszahlungen sind nur dann zulässig, wenn gesicherte Einlagen auf legitimierten Gemeinschaftskonten vorliegen oder wenn die aus einem legitimierten Konto berechtigten Einleger ihren Anspruch nachweisen.
(5) Folgende Einlagen und Forderungen aus Wertpapiergeschäften sind von der Sicherung durch die Sicherungseinrichtung ausgeschlossen:
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(6) Nach den Abs. 1 bis 5 sind auch jene Einlagen gesichert, die ein Kreditinstitut gemäß § 10 in einem Mitgliedstaat oder in einer Zweigstelle in einem Drittland entgegennimmt. Dies gilt auch für Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen, die gemäß § 10 in einem Mitgliedstaat oder in einer Zweigstelle in einem Drittland getätigt werden. Gewährleistet die Einlagensicherungseinrichtung oder das Anlegerentschädigungssystem in diesem Mitgliedstaat höhere oder weitergehende Sicherung von Einlagen oder Forderungen als die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5, so gilt für die von der österreichischen Sicherungseinrichtung zu leistende Entschädigung ausschließlich die Regelung dieses Bundesgesetzes.
(7) Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen oder sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a erbringen, sind, sofern sie in ihrem Heimatland einer Einlagensicherungseinrichtung im Sinne der Richtlinie 94/19/EG oder einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, berechtigt, sich der Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes ergänzend zu der Einlagensicherungseinrichtung oder zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftmitgliedstaates anzuschließen, dem sie ihrem Institutstyp nach angehören würden, wenn sie ein österreichisches Kreditinstitut wären; sind sie auf Grund dessen keinem Fachverband zuordenbar, so können sie sich jenem Fachverband anschließen, dessen Mitglieder im Institutstyp dem betreffenden Kreditinstitut am ähnlichsten sind. Dieser ergänzende Anschluß gilt nur bezüglich der in Österreich entgegengenommenen Einlagen und erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen und nur insoweit, als die Abs. 1 bis 5 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Einlagen oder Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das Einlagensicherungssystem oder das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftmitgliedstaates des Kreditinstitutes. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstitute (§ 9 Abs. 1) zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen oder Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist § 93a anzuwenden. Hierbei darf das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut nicht schlechter gestellt werden als ein österreichisches Kreditinstitut. Hat ein freiwillig ergänzend angeschlossenes Kreditinstitut mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Einlagen gemäß Abs. 2 und Forderungen gemäß Abs. 2a sowie bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß § 93a als eine Zweigstelle zu betrachten.
(7a) Wertpapierfirmen gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a Z 1 bis 3 erbringen, sind, sofern sie in ihrem Heimatland einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, berechtigt, sich der Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftsmitgliedstaates anzuschließen, dem sie ihrem Institutstyp nach angehören würden, wenn sie ein österreichisches Kreditinstitut wären; sind sie auf Grund dessen keinem Fachverband zuordenbar, so können sie sich jenem Fachverband anschließen, dessen Mitglieder im Institutstyp der betreffenden Wertpapierfirma am ähnlichsten sind. Für Wertpapierfirmen gemäß § 12 WAG 2007, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 erbringen und diese Dienstleistungen das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen, so dass der Erbringer der Dienstleistungen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann, gilt hingegen § 78 WAG 2007. Der ergänzende Anschluss gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a Z 1 bis 3 und nur insoweit, als die Abs. 1 bis 5 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaates der Wertpapierfirma. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirmen zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist § 93b sinngemäß anzuwenden. Hierbei darf die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma nicht schlechter gestellt werden als ein nach Institutstyp und Geschäftsgegenstand vergleichbares österreichisches Kreditinstitut. Hat eine freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen gemäß Abs. 2a und bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß § 93b als eine Zweigstelle zu betrachten.
(8) Kreditinstitute gemäß den Abs. 1 und 7, die in Österreich sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen, haben das anlagesuchende Publikum durch Aushang im Kassensaal über die für die Sicherung der Einlagen geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie gegebenenfalls über die Vorschriften des Herkunftmitgliedstaates oder des Drittlandes, falls die von einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes entgegengenommenen Einlagen nach den Vorschriften dieses Drittlandes gesichert sind, zu informieren. Jedem Einleger ist bei Anknüpfung einer Geschäftsverbindung über sicherungspflichtige Einlagen, spätestens bei Vertragsabschluß, eine Information in deutscher Sprache schriftlich und kostenlos auszuhändigen, die in leicht verständlicher Form Angaben über die Sicherungseinrichtung, der das Kreditinstitut angehört, sowie über Höhe und Umfang der Deckung einschließlich der in Abs. 5 genannten Ausnahmen von der Einlagensicherung enthält. Auf Wunsch des Einlegers sind ihm detaillierte schriftliche Informationen über die Einlagensicherung kostenlos auszuhändigen. Die Verpflichtung zur Aushändigung der vorgenannten Informationen an Einleger gilt auch für Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Einlagen im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs entgegennehmen.
(8a) Kreditinstitute gemäß den Abs. 1 und 7, die in Österreich sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen durchführen, und Wertpapierfirmen gemäß Abs. 7a haben das anlagesuchende Publikum durch Aushang im Kassensaal über die für die Anlegerentschädigung geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie gegebenenfalls über die Vorschriften des Herkunftmitgliedstaates oder des Drittlandes, falls die von einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes oder einer ausländischen Wertpapierfirma durchgeführten Wertpapierdienstleistungen nach den Vorschriften dieses Drittlandes einem Entschädigungssystem unterliegen, zu informieren. Jedem Anleger ist bei Anknüpfung einer Geschäftsverbindung über sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen, spätestens bei Vertragsabschluß, eine Information in deutscher Sprache schriftlich und kostenlos auszuhändigen, die in leicht verständlicher Form Angaben über das Entschädigungssystem, dem das Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma angehört, sowie über Höhe und Umfang der Deckung enthält. Auf Wunsch des Anlegers sind ihm detaillierte schriftliche Informationen über die Anlegerentschädigung kostenlos auszuhändigen. Die Verpflichtung zur Aushändigung der vorgenannten Informationen an Anleger gilt auch für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungsgeschäfte im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen.
(9) Kommt das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat die betreffende Sicherungseinrichtung hievon die FMA unverzüglich zu verständigen. Diese hat das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut unter gleichzeitiger Benachrichtigung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des Kreditinstitutes aufzufordern, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Kommt das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut trotz dieser Maßnahmen seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann es von der Sicherungseinrichtung unter Setzung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates ausgeschlossen werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirmen. Vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses getätigte Einlagen bleiben bis zu ihrer Fälligkeit ergänzend gesichert. Vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses erbrachte Wertpapierdienstleistungen verbleiben nach diesem Zeitpunkt in der Deckung der ergänzenden Anlegerentschädigung. Die Einleger und Anleger sind von der Sicherungseinrichtung vom Wegfall der ergänzenden Deckung durch Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie in zumindest einer weiteren bundesweit erscheinenden Tageszeitung zu benachrichtigen. Das ausgeschlossene Institut hat den Umstand des Wegfalls der ergänzenden Deckung im Kassensaal auszuhängen sowie in seiner Werbung und in den Vertragsurkunden deutlich erkennbar anzumerken.
(10) Kreditinstitute, die in einem anderen Mitgliedstaat im Wege der Niederlassungsfreiheit Zweigstellen errichten, sind bezüglich der in diesem Mitgliedstaat entgegengenommenen Einlagen im Sinne des Abs. 7 und erbrachten Wertpapierdienstleistungen im Sinne des Abs. 7a in gleicher Weise berechtigt, sich einem dortigen Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem ergänzend anzuschließen. Die FMA hat bei Eintritt eines Sicherungsfalles gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die in Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 94/19/EG vorgesehene Erklärung über die Nichtverfügbarkeit der Einlagen und (oder) die im Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG vorgesehene Mitteilung abzugeben.
(11) Die Werbung mit der Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungs- oder Anlegerentschädigungssystem ist nur insoweit zulässig, als sich diese auf die Nennung des Sicherungssystems beschränkt, dem das betreffende Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma als Mitglied angehört.
(1) Kreditinstitute haben ihrer Sicherungseinrichtung, ihrem Einlagensicherungssystem und ihrem Anlegerentschädigungssystem auf Verlangen jederzeit und unverzüglich sämtliche Informationen zu übermitteln, die sicherungspflichtige Einlagendie Sicherungseinrichtung, das Einlagensicherungssystem oder das Anlegerentschädigungssystem zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben gemäß Abs. 2 entgegennehmen oder sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a durchführendem ESAEG, haben der Sicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes anzugehören. Gehört ein solches Kreditinstitut der Sicherungseinrichtung nicht anRichtlinie 2014/49/EU, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen gemäß Abs. 2 und zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a; § 7 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Sicherungspflichtige Einlagen sind:
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(2a) Sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen sind:
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(3) Jeder Fachverband hat eine Sicherungseinrichtung zu unterhalten, die alle diesem Fachverband angehörenden Kreditinstitute mit der Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen und zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen aufzunehmen hat. Die Sicherungseinrichtungen sind in der Form von Haftungsgesellschaften als juristische Personen zu betreiben. Die Sicherungseinrichtungen haben alle Kreditinstitute und Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß Abs. 7 mit der Berechtigung zur Entgegennahme von Einlagen gemäß Abs. 2 oder zur Durchführung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen nach Abs. 2a aufzunehmen. Die Sicherungseinrichtungen haben insgesamt zu gewährleisten, daß, falls
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(3a) Die Sicherungseinrichtungen haben ebenfalls insgesamt zu gewährleisten, daß bei Eintritt eines Sicherungsfalles gemäß Abs. 3 oder bei Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG über die Feststellung bzw. Entscheidungoder den gesetzlichen Bestimmungen zur Einlagensicherung oder Anlegerentschädigung eines Drittlands benötigt; diese Informationen umfassen insbesondere Angaben zur Höhe der erstattungsfähigen Einlagen gemäß Art. 2§ 7 Abs. 2 der genannten Richtlinie1 Z 4 ESAEG jedes einzelnen Einlegers eines Kreditinstituts sowie Angaben, die Forderungen eines Anlegers aus Wertpapierdienstleistungendie Sicherungseinrichtung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Frühwarnsystems gemäß § 1 Abs. 2a bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden4 ESAEG benötigt. Die Bestimmungen desSicherungseinrichtungen sind berechtigt, bei der Einholung solcher Informationen periodische Meldungen vorzuschreiben.
(2) Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 3 über GemeinschaftskontenESAEG sind verpflichtet, Anderkontenihrer Sicherungseinrichtung alle Informationen zu erteilen, anhängige Strafverfahren im Sinne desdie diese für die Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 49 Abs. 5 Z4 ESAEG benötigt; weiters haben Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 3 sowie über Unterstützungs-ESAEG dem zuständigen Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaates alle Informationen zu erteilen, die dieses benötigt, um sicherzustellen, dass die Anleger unverzüglich und Informationspflichten gegenüber der Sicherungseinrichtung sind anzuwendenordnungsgemäß entschädigt werden.
(3b3) Die Sicherungseinrichtungen haben nach Maßgabe dieses Abschnitts Anleger für Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a zu entschädigen, die dadurch entstanden sind, dass ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007 nichtuntereinander und mit Einlagensicherungssystemen und Anlegerentschädigungssystemen in der Lage waranderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen, entsprechend den gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen
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(3c) Forderungsberechtigte aus Wertpapierdienstleistungen können während eines Zeitraums von einem Jahr ab der Kundmachung des Eintritts eines Sicherungsfalles gemäß Abs. 3 oder der Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG über die Feststellung bzw. Entscheidung gemäß Art. 2 Abs. 2 der genannten Richtlinie ihre Ansprüche bei der Sicherungseinrichtung anmelden. Die Sicherungseinrichtung kann jedoch einem Anleger nicht unter Berufung auf den Ablauf dieser Frist die Entschädigung verweigern, wenn der Anleger nicht in der Lage war, seine Forderung rechtzeitig geltend zu machen.
(3d) Die Sicherungseinrichtung hat im Fall von Forderungen aus Guthaben auf Konten, diesoweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Abschnitts sowohl als gesicherte Einlage als auch als sicherungspflichtige Forderung aus Wertpapiergeschäften entschädigt werden können, die Zuordnung dieser Forderungen gemäß Z 1 und 2 vorzunehmen; es besteht kein Anspruch eines Gläubigers auf Doppelentschädigung dadurch, daß für ein und dieselbe Forderung nach beiden Systemen Entschädigung ausbezahlt wirddes ESAEG erforderlich ist.
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(4) Für Einlagen gemäß Abs. 2 von Gläubigern, die keine natürlichen Personen sind, ist abweichend von Abs. 3 die Zahlungspflicht der Einlagensicherung mit einem Höchstbetrag von 50 000 Euro pro Einleger begrenzt; bei Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a von Gläubigern, die keine natürlichen Personen sind, ist unbeschadet des in Abs. 3a genannten Höchstbetrages die Zahlungspflicht der Sicherungseinrichtung mit 90 vH der Forderung aus Wertpapiergeschäften pro Anleger begrenzt. Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter einer offenen Gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer dieser Gesellschaftsformen entsprechenden Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze dieses Absatzes zusammengefasst und als Einlage eines Einlegers behandelt; dies gilt in gleicher Weise für Guthaben und sonstige Forderungen aus Wertpapiergeschäften. Die Sicherungseinrichtung ist berechtigt, Entschädigungsforderungen mit Forderungen des Kreditinstitutes aufzurechnen. § 19 Abs. 2 IO ist in allen Fällen der Auszahlung gesicherter Einlagen oder Forderungen aus Wertpapiergeschäften anzuwenden.
(4a) Mehrfachauszahlungen sind nur dann zulässig, wenn gesicherte Einlagen auf legitimierten Gemeinschaftskonten vorliegen oder wenn die aus einem legitimierten Konto berechtigten Einleger ihren Anspruch nachweisen.
(5) Folgende Einlagen und Forderungen aus Wertpapiergeschäften sind von der Sicherung durch die Sicherungseinrichtung ausgeschlossen:
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(6) Nach den Abs. 1 bis 5 sind auch jene Einlagen gesichert, die ein Kreditinstitut gemäß § 10 in einem Mitgliedstaat oder in einer Zweigstelle in einem Drittland entgegennimmt. Dies gilt auch für Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen, die gemäß § 10 in einem Mitgliedstaat oder in einer Zweigstelle in einem Drittland getätigt werden. Gewährleistet die Einlagensicherungseinrichtung oder das Anlegerentschädigungssystem in diesem Mitgliedstaat höhere oder weitergehende Sicherung von Einlagen oder Forderungen als die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5, so gilt für die von der österreichischen Sicherungseinrichtung zu leistende Entschädigung ausschließlich die Regelung dieses Bundesgesetzes.
(7) Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen oder sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a erbringen, sind, sofern sie in ihrem Heimatland einer Einlagensicherungseinrichtung im Sinne der Richtlinie 94/19/EG oder einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, berechtigt, sich der Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes ergänzend zu der Einlagensicherungseinrichtung oder zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftmitgliedstaates anzuschließen, dem sie ihrem Institutstyp nach angehören würden, wenn sie ein österreichisches Kreditinstitut wären; sind sie auf Grund dessen keinem Fachverband zuordenbar, so können sie sich jenem Fachverband anschließen, dessen Mitglieder im Institutstyp dem betreffenden Kreditinstitut am ähnlichsten sind. Dieser ergänzende Anschluß gilt nur bezüglich der in Österreich entgegengenommenen Einlagen und erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen und nur insoweit, als die Abs. 1 bis 5 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Einlagen oder Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das Einlagensicherungssystem oder das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftmitgliedstaates des Kreditinstitutes. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstitute (§ 9 Abs. 1) zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen oder Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist § 93a anzuwenden. Hierbei darf das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut nicht schlechter gestellt werden als ein österreichisches Kreditinstitut. Hat ein freiwillig ergänzend angeschlossenes Kreditinstitut mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Einlagen gemäß Abs. 2 und Forderungen gemäß Abs. 2a sowie bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß § 93a als eine Zweigstelle zu betrachten.
(7a) Wertpapierfirmen gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a Z 1 bis 3 erbringen, sind, sofern sie in ihrem Heimatland einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, berechtigt, sich der Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftsmitgliedstaates anzuschließen, dem sie ihrem Institutstyp nach angehören würden, wenn sie ein österreichisches Kreditinstitut wären; sind sie auf Grund dessen keinem Fachverband zuordenbar, so können sie sich jenem Fachverband anschließen, dessen Mitglieder im Institutstyp der betreffenden Wertpapierfirma am ähnlichsten sind. Für Wertpapierfirmen gemäß § 12 WAG 2007, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 erbringen und diese Dienstleistungen das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen, so dass der Erbringer der Dienstleistungen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann, gilt hingegen § 78 WAG 2007. Der ergänzende Anschluss gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gemäß Abs. 2a Z 1 bis 3 und nur insoweit, als die Abs. 1 bis 5 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaates der Wertpapierfirma. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirmen zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist § 93b sinngemäß anzuwenden. Hierbei darf die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma nicht schlechter gestellt werden als ein nach Institutstyp und Geschäftsgegenstand vergleichbares österreichisches Kreditinstitut. Hat eine freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen gemäß Abs. 2a und bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß § 93b als eine Zweigstelle zu betrachten.
(8) Kreditinstitute gemäß den Abs. 1 und 7, die in Österreich sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen, haben das anlagesuchende Publikum durch Aushang im Kassensaal über die für die Sicherung der Einlagen geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie gegebenenfalls über die Vorschriften des Herkunftmitgliedstaates oder des Drittlandes, falls die von einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes entgegengenommenen Einlagen nach den Vorschriften dieses Drittlandes gesichert sind, zu informieren. Jedem Einleger ist bei Anknüpfung einer Geschäftsverbindung über sicherungspflichtige Einlagen, spätestens bei Vertragsabschluß, eine Information in deutscher Sprache schriftlich und kostenlos auszuhändigen, die in leicht verständlicher Form Angaben über die Sicherungseinrichtung, der das Kreditinstitut angehört, sowie über Höhe und Umfang der Deckung einschließlich der in Abs. 5 genannten Ausnahmen von der Einlagensicherung enthält. Auf Wunsch des Einlegers sind ihm detaillierte schriftliche Informationen über die Einlagensicherung kostenlos auszuhändigen. Die Verpflichtung zur Aushändigung der vorgenannten Informationen an Einleger gilt auch für Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Einlagen im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs entgegennehmen.
(8a) Kreditinstitute gemäß den Abs. 1 und 7, die in Österreich sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen durchführen, und Wertpapierfirmen gemäß Abs. 7a haben das anlagesuchende Publikum durch Aushang im Kassensaal über die für die Anlegerentschädigung geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie gegebenenfalls über die Vorschriften des Herkunftmitgliedstaates oder des Drittlandes, falls die von einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes oder einer ausländischen Wertpapierfirma durchgeführten Wertpapierdienstleistungen nach den Vorschriften dieses Drittlandes einem Entschädigungssystem unterliegen, zu informieren. Jedem Anleger ist bei Anknüpfung einer Geschäftsverbindung über sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen, spätestens bei Vertragsabschluß, eine Information in deutscher Sprache schriftlich und kostenlos auszuhändigen, die in leicht verständlicher Form Angaben über das Entschädigungssystem, dem das Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma angehört, sowie über Höhe und Umfang der Deckung enthält. Auf Wunsch des Anlegers sind ihm detaillierte schriftliche Informationen über die Anlegerentschädigung kostenlos auszuhändigen. Die Verpflichtung zur Aushändigung der vorgenannten Informationen an Anleger gilt auch für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungsgeschäfte im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen.
(9) Kommt das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat die betreffende Sicherungseinrichtung hievon die FMA unverzüglich zu verständigen. Diese hat das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut unter gleichzeitiger Benachrichtigung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des Kreditinstitutes aufzufordern, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Kommt das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut trotz dieser Maßnahmen seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann es von der Sicherungseinrichtung unter Setzung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates ausgeschlossen werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirmen. Vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses getätigte Einlagen bleiben bis zu ihrer Fälligkeit ergänzend gesichert. Vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses erbrachte Wertpapierdienstleistungen verbleiben nach diesem Zeitpunkt in der Deckung der ergänzenden Anlegerentschädigung. Die Einleger und Anleger sind von der Sicherungseinrichtung vom Wegfall der ergänzenden Deckung durch Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie in zumindest einer weiteren bundesweit erscheinenden Tageszeitung zu benachrichtigen. Das ausgeschlossene Institut hat den Umstand des Wegfalls der ergänzenden Deckung im Kassensaal auszuhängen sowie in seiner Werbung und in den Vertragsurkunden deutlich erkennbar anzumerken.
(10) Kreditinstitute, die in einem anderen Mitgliedstaat im Wege der Niederlassungsfreiheit Zweigstellen errichten, sind bezüglich der in diesem Mitgliedstaat entgegengenommenen Einlagen im Sinne des Abs. 7 und erbrachten Wertpapierdienstleistungen im Sinne des Abs. 7a in gleicher Weise berechtigt, sich einem dortigen Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem ergänzend anzuschließen. Die FMA hat bei Eintritt eines Sicherungsfalles gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die in Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 94/19/EG vorgesehene Erklärung über die Nichtverfügbarkeit der Einlagen und (oder) die im Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG vorgesehene Mitteilung abzugeben.
(11) Die Werbung mit der Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungs- oder Anlegerentschädigungssystem ist nur insoweit zulässig, als sich diese auf die Nennung des Sicherungssystems beschränkt, dem das betreffende Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma als Mitglied angehört.