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(1) CRR-Kreditinstitute und CRR-Finanzinstitute, ausgenommen Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, haben der Oesterreichischen Nationalbank monatlich folgende Informationen auf Einzelbasis zu melden:
1. | Instrumente gemäß Art. 1 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. L 144 vom 01.06.2016 S. 44; | |||||||||
2. | nicht verbriefte Anteilsrechte; | |||||||||
3. | Wertpapiere; | |||||||||
4. | außerbilanzielle Geschäfte gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; | |||||||||
5. | Derivate gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; | |||||||||
6. | darüber hinausgehende, in Art. 271 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Geschäfte und | |||||||||
7. | die mit diesen Positionen in Zusammenhang stehende Risikoinformationen. | |||||||||
Die zu meldenden Risikoinformationen sollen eine Beurteilung der mit den zu meldenden Geschäften in Zusammenhang stehenden Kreditrisiken einschließlich Kreditrisikominderung ermöglichen. Sind sämtliche Schuldner eines Instruments natürliche Personen oder gehört der Meldepflichtige nicht zum Kreis der Berichtspflichtigen gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2016/867, sind diese Informationen ab |
(1a) Jede Kreditinstitutsgruppe hat Verbriefungen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sowie damit in Zusammenhang stehende Risikoinformationen auf Einzelbasis quartalsweise zu melden. In diese Meldung sind jene voll- oder anteilsmäßig konsolidierten Unternehmen einzubeziehen, bei denen der Buch- oder Marktwert der jeweiligen Summe der Forderungen aus Verbriefungen den Betrag von zehn Millionen Euro oder Euro-Gegenwert erreicht oder der Quotient aus Buch- oder Marktwerten der Summe dieser Forderungen und der jeweiligen Bilanzsumme größer als 5vH ist.
(2) Zusätzlich zu den Meldungen gemäß Abs. 1 haben CRR-Kreditinstitute und CRR-Finanzinstitute, ausgenommen Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, folgende Stammdaten und deren allfällige Änderungen unverzüglich zu melden:
1. | den Namen, die Anschrift und sonstige zur sicheren Identifikation der Gegenpartei erforderliche Angaben und | |||||||||
2. | die Gruppe verbundener Kunden, der die Gegenpartei angehört. |
(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff der FMA auf die gemäß Abs. 1 bis 2 und im Rahmen der reziproken Anwendung von anderen Berichtsmitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2016/867 gemeldeten Daten zu gewährleisten. Auf Anfrage
1. | eines Meldepflichtigen gemäß Abs. 1, | |||||||||
2. | der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes, | |||||||||
3. | der genossenschaftlichen Prüfungsverbände, | |||||||||
4. | der bestellten Bankprüfer und | |||||||||
5. | der Sicherungseinrichtungen | |||||||||
hat die Oesterreichische Nationalbank diesen im Einklang mit Art. 11 der Verordnung (EU) 2016/867 für Zwecke der Risikobeurteilung relevante, gemäß Abs. 1 bis 2 erhobene Angaben über |
(4) Die FMA
1. | hat durch Verordnung die für die Meldungen gemäß Abs. 1 bis 2 maßgebende Gliederung der Forderungsarten, Sicherheiten und Risikoinformationen, Zeitpunkt, Umfang und Form der Meldungen sowie die für die Erstattung der Meldungen erforderliche Informationsbereitstellung durch die Oesterreichische Nationalbank festzulegen; bei Erlassung der Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen; | |||||||||
2. | kann durch Verordnung ein längeres Intervall als in Abs. 1 vorgesehen für die Meldungen einzelner Meldebereiche festsetzen; | |||||||||
3. | hat für die Zwecke der Erhebung von Kreditdaten und Kreditrisikodaten durch Verordnung den Umfang der Gruppe verbundener Kunden gemäß Abs. 2 Z 2 festzulegen. Der Umfang der Gruppe verbundener Kunden kann insbesondere auf Kunden eingeschränkt werden, die Kreditnehmer des meldenden Kreditinstituts sind; außerdem kann nach dem jeweiligen Sitzstaat des Gruppenmitglieds differenziert werden. |
(5) Die Meldungen auf Grund von Abs. 1 bis 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten.
(1) CRR-Kreditinstitute und CRR-Finanzinstitute, ausgenommen Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, haben der Oesterreichischen Nationalbank monatlich folgende Informationen auf Einzelbasis zu melden:
1. | Instrumente gemäß Art. 1 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. L 144 vom 01.06.2016 S. 44; | |||||||||
2. | nicht verbriefte Anteilsrechte; | |||||||||
3. | Wertpapiere; | |||||||||
4. | außerbilanzielle Geschäfte gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; | |||||||||
5. | Derivate gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; | |||||||||
6. | darüber hinausgehende, in Art. 271 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Geschäfte und | |||||||||
7. | die mit diesen Positionen in Zusammenhang stehende Risikoinformationen. | |||||||||
Die zu meldenden Risikoinformationen sollen eine Beurteilung der mit den zu meldenden Geschäften in Zusammenhang stehenden Kreditrisiken einschließlich Kreditrisikominderung ermöglichen. Sind sämtliche Schuldner eines Instruments natürliche Personen oder gehört der Meldepflichtige nicht zum Kreis der Berichtspflichtigen gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2016/867, sind diese Informationen ab |
(1a) Jede Kreditinstitutsgruppe hat Verbriefungen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sowie damit in Zusammenhang stehende Risikoinformationen auf Einzelbasis quartalsweise zu melden. In diese Meldung sind jene voll- oder anteilsmäßig konsolidierten Unternehmen einzubeziehen, bei denen der Buch- oder Marktwert der jeweiligen Summe der Forderungen aus Verbriefungen den Betrag von zehn Millionen Euro oder Euro-Gegenwert erreicht oder der Quotient aus Buch- oder Marktwerten der Summe dieser Forderungen und der jeweiligen Bilanzsumme größer als 5vH ist.
(2) Zusätzlich zu den Meldungen gemäß Abs. 1 haben CRR-Kreditinstitute und CRR-Finanzinstitute, ausgenommen Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, folgende Stammdaten und deren allfällige Änderungen unverzüglich zu melden:
1. | den Namen, die Anschrift und sonstige zur sicheren Identifikation der Gegenpartei erforderliche Angaben und | |||||||||
2. | die Gruppe verbundener Kunden, der die Gegenpartei angehört. |
(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff der FMA auf die gemäß Abs. 1 bis 2 und im Rahmen der reziproken Anwendung von anderen Berichtsmitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2016/867 gemeldeten Daten zu gewährleisten. Auf Anfrage
1. | eines Meldepflichtigen gemäß Abs. 1, | |||||||||
2. | der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes, | |||||||||
3. | der genossenschaftlichen Prüfungsverbände, | |||||||||
4. | der bestellten Bankprüfer und | |||||||||
5. | der Sicherungseinrichtungen | |||||||||
hat die Oesterreichische Nationalbank diesen im Einklang mit Art. 11 der Verordnung (EU) 2016/867 für Zwecke der Risikobeurteilung relevante, gemäß Abs. 1 bis 2 erhobene Angaben über |
(4) Die FMA
1. | hat durch Verordnung die für die Meldungen gemäß Abs. 1 bis 2 maßgebende Gliederung der Forderungsarten, Sicherheiten und Risikoinformationen, Zeitpunkt, Umfang und Form der Meldungen sowie die für die Erstattung der Meldungen erforderliche Informationsbereitstellung durch die Oesterreichische Nationalbank festzulegen; bei Erlassung der Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen; | |||||||||
2. | kann durch Verordnung ein längeres Intervall als in Abs. 1 vorgesehen für die Meldungen einzelner Meldebereiche festsetzen; | |||||||||
3. | hat für die Zwecke der Erhebung von Kreditdaten und Kreditrisikodaten durch Verordnung den Umfang der Gruppe verbundener Kunden gemäß Abs. 2 Z 2 festzulegen. Der Umfang der Gruppe verbundener Kunden kann insbesondere auf Kunden eingeschränkt werden, die Kreditnehmer des meldenden Kreditinstituts sind; außerdem kann nach dem jeweiligen Sitzstaat des Gruppenmitglieds differenziert werden. |
(5) Die Meldungen auf Grund von Abs. 1 bis 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten.