§ 67 BWG

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Deckungsstock im Sinne des § 230a ABGB§ 216 ABGB ist, ausgenommen zugunsten der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen, der Exekution entzogen.

(2) Im Konkurs bildet der Deckungsstock eine Sondermasse zugunsten der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen (§§ 11 und 48 IO). Reicht der Deckungsstock zur Berichtigung der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen nicht aus, so sind diese Ansprüche verhältnismäßig zu befriedigen.

Stand vor dem 01.08.2014

In Kraft vom 01.07.2010 bis 01.08.2014

(1) Der Deckungsstock im Sinne des § 230a ABGB§ 216 ABGB ist, ausgenommen zugunsten der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen, der Exekution entzogen.

(2) Im Konkurs bildet der Deckungsstock eine Sondermasse zugunsten der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen (§§ 11 und 48 IO). Reicht der Deckungsstock zur Berichtigung der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen nicht aus, so sind diese Ansprüche verhältnismäßig zu befriedigen.

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