§ 64 BWG

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Kreditinstitute haben ergänzend zu den §§ 203 Abs. 4, 203 Abs. 5 letzter Satz, 206 Abs. 3 letzter Satz, 236 bis 240241 und 265 UGB folgende Angaben in den Anhang aufzunehmen:Die Kreditinstitute haben ergänzend zu den Paragraphen 203, Absatz 4,, 203 Absatz 5, letzter Satz, 206 Absatz 3, letzter Satz, 236 bis 240241 und 265 UGB folgende Angaben in den Anhang aufzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsDie Beträge, mit denen sich die Kreditinstitute im Leasinggeschäft beteiligt haben;
    2. 2.Ziffer 2der Gesamtbetrag der Aktivposten und Passivposten, die auf fremde Währung lauten;
    3. 3.Ziffer 3eine Aufstellung über die am Bilanzstichtag noch nicht abgewickelten Termingeschäfte;
    4. 4.Ziffer 4eine Gliederung der nicht täglich fälligen Forderungen und Guthaben und der nicht täglich fälligen Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten und Nichtbanken nach folgender Restlaufzeit:
      1. a)Litera abis drei Monate;
      2. b)Litera bmehr als drei Monate bis ein Jahr;
      3. c)Litera cmehr als ein Jahr bis fünf Jahre;
      4. d)Litera dmehr als fünf Jahre;
    5. 5.Ziffer 5bei jeder 10 vH des Gesamtbetrags der nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigenden nachrangigen Kreditaufnahme:
      1. a)Litera adie Höhe der Kreditaufnahme, die Währung, auf die sie lautet, den Zinssatz und die Fälligkeit oder die Angabe, daß es sich um eine Daueremission handelt;
      2. b)Litera bgegebenenfalls die Angabe, ob es Umstände gibt, unter denen eine vorzeitige Rückzahlung zu erfolgen hat;
      3. c)Litera cdie Bedingungen der Nachrangigkeit, etwaige Bestimmungen über die Umwandlung der nachrangigen Verbindlichkeit in Kapital oder in eine andere Form von Verbindlichkeit und die Bedingungen hiefür;
    6. 6.Ziffer 6bei sonstigen nachrangigen Kreditaufnahmen die globale Angabe der Modalitäten;
    7. 7.Ziffer 7bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren sowie begebenen Schuldverschreibungen den Betrag der Forderungen oder Verbindlichkeiten, die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden;
    8. 8.Ziffer 8eine Aufstellung über die Vermögensgegenstände, die Kreditinstitute als Sicherheit für ihre Verbindlichkeiten oder für Verbindlichkeiten Dritter (einschließlich der Eventualverbindlichkeiten) gestellt haben, damit für jeden Passivposten und jeden Posten unter der Bilanz der Gesamtbetrag der als Sicherheit gestellten Vermögensgegenstände erkennbar wird;
    9. 9.Ziffer 9eine Aufgliederung der Zinsenerträge, der Erträge aus Wertpapieren und Beteiligungen, der Provisionserträge, des Ertrages/Aufwandes aus Finanzgeschäften und der sonstigen betrieblichen Erträge nach geographischen Märkten, soweit diese Märkte sich vom Standpunkt der Organisation des Kreditinstituts wesentlich voneinander unterscheiden;
    10. 10.Ziffer 10eine Aufgliederung der in den Aktivposten Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, Beteiligungen sowie Anteile an verbundenen Unternehmen enthaltenen zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere nach börsennotierten und nicht börsennotierten Wertpapieren;
    11. 11.Ziffer 11eine Aufgliederung der in den Aktivposten Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sowie Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere enthaltenen zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere je nachdem, ob diese nach § 56 Abs. 1 wie Anlagevermögen bewertet werden, sowie das Kriterium zur Unterscheidung dieser beiden Kategorien von Wertpapieren;eine Aufgliederung der in den Aktivposten Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sowie Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere enthaltenen zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere je nachdem, ob diese nach Paragraph 56, Absatz eins, wie Anlagevermögen bewertet werden, sowie das Kriterium zur Unterscheidung dieser beiden Kategorien von Wertpapieren;
    12. 12.Ziffer 12eine Aufgliederung der sonstigen Vermögenswerte, der sonstigen Verbindlichkeiten, der sonstigen betrieblichen Aufwendungen, der außerordentlichen Aufwendungen, der sonstigen betrieblichen Erträge und der außerordentlichen Erträge nach den wichtigsten Einzelbeträgen, sofern diese Beträge für die Beurteilung des Jahresabschlusses nicht unwesentlich sind. Dabei sind ihr Betrag und ihre Art zu erläutern;
    13. 13.Ziffer 13den Gesamtbetrag der im Berichtsjahr vom Kreditinstitut geleisteten Aufwendungen für nachrangige Verbindlichkeiten;
    14. 14.Ziffer 14den Gesamtbetrag der Erträge für Verwaltungs- und Agenturdienstleistungen des Kreditinstitutes gegenüber Dritten, sofern der Umfang solcher Geschäfte in Bezug auf die Gesamttätigkeit des Kreditinstitutes von wesentlicher Bedeutung ist;
    15. 15.Ziffer 15die Angabe, ob das Kreditinstitut ein Handelsbuch führt und gegebenenfalls das jeweilige Volumen der darin enthaltenen Wertpapiere und sonstigen Finanzinstrumente;
    16. 16.Ziffer 16eine Aufgliederung des Kernkapitals und der ergänzenden Eigenmittel; dies gilt auch für Anteile und sonstige Eigenmittel, die von einer herrschenden Gesellschaft begeben wurden;
    17. 17.Ziffer 17eine Aufstellung über die Konsolidierung der Eigenmittel;
    18. 18.Ziffer 18eine nach Niederlassungsstaaten geordnete Auflistung folgender Daten und Kennzahlen auf konsolidierter Basis für das Geschäftsjahr:
      1. a)Litera aName der Niederlassung, deren Geschäftsbereiche und Name des Sitzstaates der Niederlassung,
      2. b)Litera bNettozinsertrag und Betriebserträge,
      3. c)Litera cAnzahl der Mitarbeiter auf Vollzeitbasis,
      4. d)Litera dJahresergebnis vor Steuern,
      5. e)Litera eSteuern vom Einkommen,
      6. f)Litera ferhaltene öffentliche Beihilfen;
    19. 19.Ziffer 19die Gesamtkapitalrentabilität, die als Quotient des Jahresergebnisses nach Steuern geteilt durch die Bilanzsumme zum Bilanzstichtag darzustellen ist.
  2. (2)Absatz 2Kreditinstitute, die Partizipationskapital begeben haben, haben darüber im AnhangLagebericht Angaben im Sinne des § 240 Z 3 UGB§ 243 Abs. 3 Z 3 UGB zu machen.Kreditinstitute, die Partizipationskapital begeben haben, haben darüber im AnhangLagebericht Angaben im Sinne des Paragraph 240243, Absatz 3, Ziffer 3, UGB zu machen.
  3. (3)Absatz 3Die Angabe der Zinsen nach § 239 Abs. 1 Z 2 UGB§ 237 Abs. 1 Z 3 UGB im Anhang und im Konzernanhang kann unterbleiben.Die Angabe der Zinsen nach Paragraph 239237, Absatz eins, Ziffer 23, UGB im Anhang und im Konzernanhang kann unterbleiben.
  4. (4)Absatz 4Kreditinstitutsgruppen haben ergänzend zu den §§ 265 und 266 UGB die Angaben nach Abs. 1 und 2 in den Konzernanhang (§ 59 Abs. 1) aufzunehmen.Kreditinstitutsgruppen haben ergänzend zu den Paragraphen 265 und 266 UGB die Angaben nach Absatz eins und 2 in den Konzernanhang (Paragraph 59, Absatz eins,) aufzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Die Angabe der Zinsen nach § 266 Z 5 UGB im Konzernanhang kann unterbleiben.Die Angabe der Zinsen nach Paragraph 266, Ziffer 5, UGB im Konzernanhang kann unterbleiben.
  6. (5)Absatz 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2015)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,)
  7. (6)Absatz 6Bei Kreditgenossenschaften ist § 239 Abs. 1 Z 4 UGB mit der Maßgabe anzuwenden, daß neben den gemeinsamen Bezügen der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats auch die Gesamtbezüge der Geschäftsleiter nach § 2 Z 1 lit. b im Anhang anzugeben sind. Wenn ein Vorstandsmitglied gleichzeitig als Geschäftsleiter gemäß § 2 Z 1 lit. b namhaft gemacht wurde, sind dessen Bezüge als Vorstand in der Kategorie der Geschäftsleiterbezüge auszuweisen. Betrifft die Aufschlüsselung gemäß § 239 Abs. 1 Z 4 UGB weniger als drei Personen, so kann sie unterbleiben.Bei Kreditgenossenschaften ist Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 4, UGB mit der Maßgabe anzuwenden, daß neben den gemeinsamen Bezügen der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats auch die Gesamtbezüge der Geschäftsleiter nach Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, im Anhang anzugeben sind. Wenn ein Vorstandsmitglied gleichzeitig als Geschäftsleiter gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, namhaft gemacht wurde, sind dessen Bezüge als Vorstand in der Kategorie der Geschäftsleiterbezüge auszuweisen. Betrifft die Aufschlüsselung gemäß Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 4, UGB weniger als drei Personen, so kann sie unterbleiben.

Stand vor dem 19.07.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. (1)Absatz einsDie Kreditinstitute haben ergänzend zu den §§ 203 Abs. 4, 203 Abs. 5 letzter Satz, 206 Abs. 3 letzter Satz, 236 bis 240241 und 265 UGB folgende Angaben in den Anhang aufzunehmen:Die Kreditinstitute haben ergänzend zu den Paragraphen 203, Absatz 4,, 203 Absatz 5, letzter Satz, 206 Absatz 3, letzter Satz, 236 bis 240241 und 265 UGB folgende Angaben in den Anhang aufzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsDie Beträge, mit denen sich die Kreditinstitute im Leasinggeschäft beteiligt haben;
    2. 2.Ziffer 2der Gesamtbetrag der Aktivposten und Passivposten, die auf fremde Währung lauten;
    3. 3.Ziffer 3eine Aufstellung über die am Bilanzstichtag noch nicht abgewickelten Termingeschäfte;
    4. 4.Ziffer 4eine Gliederung der nicht täglich fälligen Forderungen und Guthaben und der nicht täglich fälligen Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten und Nichtbanken nach folgender Restlaufzeit:
      1. a)Litera abis drei Monate;
      2. b)Litera bmehr als drei Monate bis ein Jahr;
      3. c)Litera cmehr als ein Jahr bis fünf Jahre;
      4. d)Litera dmehr als fünf Jahre;
    5. 5.Ziffer 5bei jeder 10 vH des Gesamtbetrags der nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigenden nachrangigen Kreditaufnahme:
      1. a)Litera adie Höhe der Kreditaufnahme, die Währung, auf die sie lautet, den Zinssatz und die Fälligkeit oder die Angabe, daß es sich um eine Daueremission handelt;
      2. b)Litera bgegebenenfalls die Angabe, ob es Umstände gibt, unter denen eine vorzeitige Rückzahlung zu erfolgen hat;
      3. c)Litera cdie Bedingungen der Nachrangigkeit, etwaige Bestimmungen über die Umwandlung der nachrangigen Verbindlichkeit in Kapital oder in eine andere Form von Verbindlichkeit und die Bedingungen hiefür;
    6. 6.Ziffer 6bei sonstigen nachrangigen Kreditaufnahmen die globale Angabe der Modalitäten;
    7. 7.Ziffer 7bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren sowie begebenen Schuldverschreibungen den Betrag der Forderungen oder Verbindlichkeiten, die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden;
    8. 8.Ziffer 8eine Aufstellung über die Vermögensgegenstände, die Kreditinstitute als Sicherheit für ihre Verbindlichkeiten oder für Verbindlichkeiten Dritter (einschließlich der Eventualverbindlichkeiten) gestellt haben, damit für jeden Passivposten und jeden Posten unter der Bilanz der Gesamtbetrag der als Sicherheit gestellten Vermögensgegenstände erkennbar wird;
    9. 9.Ziffer 9eine Aufgliederung der Zinsenerträge, der Erträge aus Wertpapieren und Beteiligungen, der Provisionserträge, des Ertrages/Aufwandes aus Finanzgeschäften und der sonstigen betrieblichen Erträge nach geographischen Märkten, soweit diese Märkte sich vom Standpunkt der Organisation des Kreditinstituts wesentlich voneinander unterscheiden;
    10. 10.Ziffer 10eine Aufgliederung der in den Aktivposten Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, Beteiligungen sowie Anteile an verbundenen Unternehmen enthaltenen zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere nach börsennotierten und nicht börsennotierten Wertpapieren;
    11. 11.Ziffer 11eine Aufgliederung der in den Aktivposten Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sowie Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere enthaltenen zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere je nachdem, ob diese nach § 56 Abs. 1 wie Anlagevermögen bewertet werden, sowie das Kriterium zur Unterscheidung dieser beiden Kategorien von Wertpapieren;eine Aufgliederung der in den Aktivposten Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sowie Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere enthaltenen zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere je nachdem, ob diese nach Paragraph 56, Absatz eins, wie Anlagevermögen bewertet werden, sowie das Kriterium zur Unterscheidung dieser beiden Kategorien von Wertpapieren;
    12. 12.Ziffer 12eine Aufgliederung der sonstigen Vermögenswerte, der sonstigen Verbindlichkeiten, der sonstigen betrieblichen Aufwendungen, der außerordentlichen Aufwendungen, der sonstigen betrieblichen Erträge und der außerordentlichen Erträge nach den wichtigsten Einzelbeträgen, sofern diese Beträge für die Beurteilung des Jahresabschlusses nicht unwesentlich sind. Dabei sind ihr Betrag und ihre Art zu erläutern;
    13. 13.Ziffer 13den Gesamtbetrag der im Berichtsjahr vom Kreditinstitut geleisteten Aufwendungen für nachrangige Verbindlichkeiten;
    14. 14.Ziffer 14den Gesamtbetrag der Erträge für Verwaltungs- und Agenturdienstleistungen des Kreditinstitutes gegenüber Dritten, sofern der Umfang solcher Geschäfte in Bezug auf die Gesamttätigkeit des Kreditinstitutes von wesentlicher Bedeutung ist;
    15. 15.Ziffer 15die Angabe, ob das Kreditinstitut ein Handelsbuch führt und gegebenenfalls das jeweilige Volumen der darin enthaltenen Wertpapiere und sonstigen Finanzinstrumente;
    16. 16.Ziffer 16eine Aufgliederung des Kernkapitals und der ergänzenden Eigenmittel; dies gilt auch für Anteile und sonstige Eigenmittel, die von einer herrschenden Gesellschaft begeben wurden;
    17. 17.Ziffer 17eine Aufstellung über die Konsolidierung der Eigenmittel;
    18. 18.Ziffer 18eine nach Niederlassungsstaaten geordnete Auflistung folgender Daten und Kennzahlen auf konsolidierter Basis für das Geschäftsjahr:
      1. a)Litera aName der Niederlassung, deren Geschäftsbereiche und Name des Sitzstaates der Niederlassung,
      2. b)Litera bNettozinsertrag und Betriebserträge,
      3. c)Litera cAnzahl der Mitarbeiter auf Vollzeitbasis,
      4. d)Litera dJahresergebnis vor Steuern,
      5. e)Litera eSteuern vom Einkommen,
      6. f)Litera ferhaltene öffentliche Beihilfen;
    19. 19.Ziffer 19die Gesamtkapitalrentabilität, die als Quotient des Jahresergebnisses nach Steuern geteilt durch die Bilanzsumme zum Bilanzstichtag darzustellen ist.
  2. (2)Absatz 2Kreditinstitute, die Partizipationskapital begeben haben, haben darüber im AnhangLagebericht Angaben im Sinne des § 240 Z 3 UGB§ 243 Abs. 3 Z 3 UGB zu machen.Kreditinstitute, die Partizipationskapital begeben haben, haben darüber im AnhangLagebericht Angaben im Sinne des Paragraph 240243, Absatz 3, Ziffer 3, UGB zu machen.
  3. (3)Absatz 3Die Angabe der Zinsen nach § 239 Abs. 1 Z 2 UGB§ 237 Abs. 1 Z 3 UGB im Anhang und im Konzernanhang kann unterbleiben.Die Angabe der Zinsen nach Paragraph 239237, Absatz eins, Ziffer 23, UGB im Anhang und im Konzernanhang kann unterbleiben.
  4. (4)Absatz 4Kreditinstitutsgruppen haben ergänzend zu den §§ 265 und 266 UGB die Angaben nach Abs. 1 und 2 in den Konzernanhang (§ 59 Abs. 1) aufzunehmen.Kreditinstitutsgruppen haben ergänzend zu den Paragraphen 265 und 266 UGB die Angaben nach Absatz eins und 2 in den Konzernanhang (Paragraph 59, Absatz eins,) aufzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Die Angabe der Zinsen nach § 266 Z 5 UGB im Konzernanhang kann unterbleiben.Die Angabe der Zinsen nach Paragraph 266, Ziffer 5, UGB im Konzernanhang kann unterbleiben.
  6. (5)Absatz 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2015)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,)
  7. (6)Absatz 6Bei Kreditgenossenschaften ist § 239 Abs. 1 Z 4 UGB mit der Maßgabe anzuwenden, daß neben den gemeinsamen Bezügen der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats auch die Gesamtbezüge der Geschäftsleiter nach § 2 Z 1 lit. b im Anhang anzugeben sind. Wenn ein Vorstandsmitglied gleichzeitig als Geschäftsleiter gemäß § 2 Z 1 lit. b namhaft gemacht wurde, sind dessen Bezüge als Vorstand in der Kategorie der Geschäftsleiterbezüge auszuweisen. Betrifft die Aufschlüsselung gemäß § 239 Abs. 1 Z 4 UGB weniger als drei Personen, so kann sie unterbleiben.Bei Kreditgenossenschaften ist Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 4, UGB mit der Maßgabe anzuwenden, daß neben den gemeinsamen Bezügen der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats auch die Gesamtbezüge der Geschäftsleiter nach Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, im Anhang anzugeben sind. Wenn ein Vorstandsmitglied gleichzeitig als Geschäftsleiter gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, namhaft gemacht wurde, sind dessen Bezüge als Vorstand in der Kategorie der Geschäftsleiterbezüge auszuweisen. Betrifft die Aufschlüsselung gemäß Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 4, UGB weniger als drei Personen, so kann sie unterbleiben.

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